Inhalt

LG München I, Endurteil v. 01.10.2020 – 20 O 2660/19
Titel:

Schadensersatz, Abtretung, Gesellschafter, Streitwert, Gesellschaft, Pflichtverletzung, Auslegung, Anspruch, Aktivlegitimation, Insolvenz, Kenntnis, Frist, Klage, Zahlung, Kosten des Rechtsstreits, erfolgte Abtretung, Schluss des Jahres

Schlagworte:
Schadensersatz, Abtretung, Gesellschafter, Streitwert, Gesellschaft, Pflichtverletzung, Auslegung, Anspruch, Aktivlegitimation, Insolvenz, Kenntnis, Frist, Klage, Zahlung, Kosten des Rechtsstreits, erfolgte Abtretung, Schluss des Jahres
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 08.11.2021 – 17 U 6346/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2023 – II ZR 184/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 62522

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Ansprüche einer Tochtergesellschaft gegen ihre vormalige Muttergesellschaft aus abgetretenem Recht.
2
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftszweck die Bündelung und Durchsetzung der Ansprüche der beiden Gesellschafter gegen die Beklagte ist. Die Beklagte ist ein börsennotiertes Unternehmen, das als Beteiligungsgesellschaft Restrukturierungsmaßnahmen durchführt.
3
Im Jahre hatte die, als Tochtergesellschaft der Beklagten, die gekauft und in der Folge saniert. Dabei bestanden auch Unterbeteiligungsverträge mit den Gesellschaftern der Klägerin. wurde am in die (persönlich haftende Gesellschafterin:, als 100% Tochterunternehmen der Beklagten) formumgewandelt. Im Jahre verkaufte die aus ihrem Bestand die für 72 Millionen Euro an die italienische Fa. Zapi S.p.a. Für diesen Fall sahen die Unterbeteiligungsverträge eine Beteiligung der Gesellschafter der Klägerin am Erlös in Höhe von jeweils 7% vor, die jedoch nicht erfolgte. Der gesamte Verkaufspreis floss der Beklagten als Vorabgewinnausschüttung zu umfirmiert, wobei die persönlich haftende Gesellschafterin in auf Zahlung an die Gesellschafter der Klägerin in Höhe von 3.508.142,56 € und 1.403.256,82 € jeweils nebst Zinsen.
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Gegen das Urteil legte die Berufung ein. Im Berufungsverfahren veräußerte die Beklagte am ihre Anteile an der an eine …, bei der die Gesellschafter der Klägerin nicht vollstrecken konnten. Am 19.07.2016 wies das die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die beschloss als Alleingesellschafter am hinsichtlich der die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach britischem Recht, dem der High Court of Justice am ... die sog. „Confirmation“ erteilte. Zum J. L. wurde ernannt ... .
5
Die Gesellschafter der Klägerin erwirkten am vor dem im Verfahren mit dem Aktenzeichen gegen die hiesige Beklagte als einstige Muttergesellschaft und Drittschuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über folgende Ansprüche: „Sämtliche Schadensersatz- und/oder Erstattungs- und/oder Abs. 2 StPO eingestellt.
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Die Klägerin trägt vor, dass während des obigen Berufungsverfahrens die Beklagte eine klassische Firmenbestattung ihrer Tochtergesellschaft in eingeleitet habe. So sei die Niederlassung der in eingetragen worden, ohne die bilanziell notwendigen Rückstellungen für die Verbindlichkeiten des Landgerichtsprozesses einzustellen.
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Die Klägerin behauptet, dass der J. L. die klägerischen Ansprüche anerkannt und diese Ansprüche zusammen mit anderen an die Klägerin abgetreten habe. Es handele sich dabei um die Ansprüche der gegen ihre Muttergesellschaft gemäß dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des im Verfahren mit dem Aktenzeichen Hilfsweise behauptet die Klägerin, dass ihr Prozessbevollmächtigter ihr am die streitgegenständlichen Ansprüche mit Wirkung zum abgetreten habe, wobei der Gesellschafter Lachenmaier die Abtretung angenommen habe.
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Die Klägerin behauptet weiter, dass dem J. L. zugleich eine Erfolgsprovision von 20% zugestanden worden sei.
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Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte die Vollstreckung der klägerischen Ansprüche behindert habe. Die Beklagte hafte gegenüber ihrer einstmaligen Tochtergesellschaft, der, wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs aus § 826 BGB.
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Sie ist weiter der Ansicht, dass der Klägerin aus abgetretenem Recht wegen des Verkaufs der Schadensersatzansprüche und/oder Erstattungsansprüche und/oder Bereicherungsansprüche der gegen die Beklagte aus der Erlösabführung zustehen.
11
Sie ist weiter der Auffassung, dass diese Ansprüche auch nicht teilweise verjährt seien, da der ... .
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Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.630.418,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem sowie weitere 38.177,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. Seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die Klägerin sei nicht prozessführungsbefugt, weil die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht vorlägen. Der J. L. hätte nämlich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, nicht aber die Klägerin selbst, bevollmächtigt.
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Im Übrigen läge auch keine Aktivlegitimation der Klägerin vor, weil die behaupteten Ansprüche der nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden seien.
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Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass etwaige Rückstellungen bei der nicht erforderlich gewesen seien, weil die Unterbeteiligungsverträge wegen fehlender Sanierungsbeiträge der Gesellschafter der Klägerin berechtigt gekündigt worden waren. Daher sei die davon ausgegangen, dass keine Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestünden. Auch im Jahr seien Rückstellungen im Prozess noch nicht notwendig gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt eine Inanspruchnahme der nicht zu mehr als 50% wahrscheinlich gewesen sei. Das selbst hatte auch zunächst nur einen Vergleichsvorschlag von 1/3 unterbreitet. Nach dem habe die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei in einem Rechtsgutachten mehrere Rechtsfehler des Urteils aufgedeckt, so dass gute Erfolgsaussichten in der Berufung bestanden hätten. Der Beklagten sei daher letztlich erst nach dem Hinweisbeschluss des vom klar gewesen, dass der Rechtsstreit wohl verloren gehen würde. Zu diesem Zeitpunkt sei die aber bereits an die verkauft gewesen und habe nicht mehr unter der Kontrolle der Beklagten gestanden.
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Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, dass Ansprüche aus der Vorabgewinnausschüttung im Jahr – auch im Hinblick auf den klägerseits behaupteten existenzvernichtenden Eingriff iSv § 826 BGB – ohnehin verjährt seien. Dies gelte auch für Ansprüche aus einer etwaigen Pflichtverletzung wegen einer fehlenden Rückstellung. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des sei unwirksam und/oder unbestimmt und damit nichtig.
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Das hat am mündlich zur Sache verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird zur Ergänzung des Tatbestandes ebenso Bezug genommen, wie auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen. Das Gericht konnte schließlich mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO entscheiden. Als Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der bestimmt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Die Klage war daher abzuweisen.
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I. Die Klage ist zulässig. Ordnungsgemäße Klageerhebung und die persönlichen Sachurteilsvoraussetzungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das ist örtlich und sachlich zuständig nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 17 ZPO. Die eingeklagte Summe übersteigt einen Betrag von 5.000,- Euro; die Beklagte hat ihren Sitz im Landgerichtsbezirk.
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Die Klägerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozess aktiv parteifähig.
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Sie ist vorliegend auch prozessführungsbefugt, denn sie klagt die geltend gemachten Ansprüche als eigene ein. Zur Geltendmachung solcher Ansprüche reicht es aus, dass die klagende Partei behauptet, ihr stehe das geltend gemachte Recht zu. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist alleinig eine Frage der Begründetheit. Hier trägt die Klägerin vor, dass ihr am vom J. L. alle Forderungen der gegen die Beklagte, die möglicherweise bestehen/bestanden haben, insbesondere jene Forderungen aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des vom (Aktenzeichen …), abgetreten worden sein. Des Weiteren trägt die Klägerin vor, dass die bezeichneten Ansprüche ihr vorsorglich auch von ihrem Prozessbevollmächtigten am mit Rückwirkung zum abgetreten worden seien. Der Vortrag insgesamt ist insoweit schlüssig, sodass er ausreicht, um eine Prozessführungsbefugnis zu begründen.
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II. Die Klage ist aber bereits deshalb unbegründet, weil nach Auffassung des Gerichts die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt hat.
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1. Mit ihrer Anspruchsbegründung verfolgt die Klägerin ihre im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüche weiter. Diese beruhten auf einer „Abtretung aller Ansprüche analog Anspruch G aus dem PfÜb n vom, Az. iVm v. samt KfB vom sowie Zinsen und „Kosten Liquidator 20 Prozent der als Hauptforderung 1 und 2 des MB geltend gemachten Forderungen vom …“. Auf den in der Akte befindlichen Mahnbescheid wird Bezug genommen.
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a) Insoweit hatte die Klägerin zunächst dargestellt, dass der J. L. ihr sämtliche Ansprüche der gegen die Beklagte abgetreten habe. Sie hat insoweit die vorgelegt. Aus diesem Schreiben vom ergibt sich aber vom Wortlaut her schon keine Abtretung, sondern lediglich eine Ermächtigung zur „Weiterverfolgung“ der benannten Ansprüche. Dass damit zugleich ein Rechtsverlust beabsichtigt war, lässt sich der Anlage nicht entnehmen. Darüber hinaus ist sie auch nicht an die Klägerin, sondern an deren Prozessbevollmächtigten adressiert. Eine Abtretungserklärung an die Klägerin kann daher in nicht gesehen werden.
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b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Zusammenspiel mit der vorgelegten … .
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Bei diesem Schreiben vom bestätigt der J. L. K. lediglich, dass er am (sic!) alle Forderungen der gegenüber der Beklagten abgetreten habe. Es wird nicht mitgeteilt, an wen diese Abtretung erfolgte. Es wird vom Wortlaut her allein darauf abgestellt, dass diese Abtretung „im Interesse“ der Klägerin geschah und dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese Abtretung angenommen hätte. Auch aus der Überschrift (“ – bezüglich einer freiwilligen Liquidation im Interesse der Gläubiger (“das Unternehmen“)“) ist nicht ersichtlich, dass hier eine Bestätigung einer bereits erfolgten Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin gegeben werden sollte.
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Problematisch ist zudem, dass der J. L. auf den abstellt, während das obige Schreiben vom stammt. Es stellt sich daher die Frage, welche Rechtshandlungen und wem gegenüber am stattgefunden haben.
29
Schließlich ist nicht erklärbar, weshalb der J. L. am eine Ermächtigung zur „Weiterverfolgung“ dokumentierte, wenn doch (zuvor) nach dem KLägerinvortrag eine Abtretung erfolgt sein soll. Es ist kein rationaler Grund ersichtlich, weshalb in unmittelbarer zeitlicher Nähe zwischen denselben Parteien dieselben rechtlichen Ansprüche betreffend, zwei Erklärungen mit unterschiedlichem rechtlichen Inhalt (“Weiterverfolgung“; Abtretung) abgegeben worden sein sollten. Dies gilt erst recht, weil es sich hier bei den Beteiligten um rechtskundige Personen handelt. Aus diesem Grund ist zudem auch eine vermeintliche, inhaltliche Gleichsetzung von „Weiterverfolgung“ und Abtretung nicht plausibel.
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Nach alledem ist auch unter Berücksichtigung des Schreibens vom eine Aktivlegitimation der Klägerin nicht schlüssig nachgewiesen.
31
c) Soweit die Klägerin zuletzt hilfsweise dargelegt hatte, dass am eine Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Klägerin selbst erfolgt sei, so begegnet auch dieser Vortrag Bedenken.
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(1) Zum Einen ist weiter unklar, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin überhaupt Zessionar der streitgegenständlichen Forderungen geworden ist, mithin ob der J. L. ihm die Ansprüche überhaupt abgetreten hat. Das Gericht hatte in seinem Hinweisbeschluss vom darauf hingewiesen, dass eine Auslegung des Schriftsatzes vom dahin führt, dass „allenfalls“ eine solche Abtretung stattgefunden haben könnte.
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Ob dies tatsächlich der Fall ist, bleibt fraglich.
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(2) Zum Anderen führt die Klägerin aus, dass die hilfsweise erfolgte Abtretung durch den Prozessbevollmächtigten von der Klägerin „vertreten durch ihre Gesellschafter „angenommen wurde. Ohne abweichende Regelung, die nicht vorgetragen ist, entspricht aber die Vertretungsmacht nach § 714 BGB der Geschäftsführungsbefugnis, weshalb das gesetzliche Ausgangsmodell eine Gesamtgeschäftsführung/-vertretung vorsieht. Danach wäre das Rechtsgeschäft nur wirksam, wenn beide Gesellschafter der Abtretung zugestimmt hätten. Dies wird aber explizit nicht vorgetragen und die Annahme der Abtretung allein durch vielmehr ins Zeugnis beider Gesellschafter gestellt.
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Insofern helfen auch die ergänzenden Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus dem Schriftsatz vom nicht weiter. Soweit darauf abgestellt wird, dass die Abtretung „durch ihre Gesellschafter“ angenommen wurde, was auch den Zweitgesellschafter meine, so steht dem die explizite Nennung des anderen Gesellschafters sprachlich bereits entgegen. Auch allein aus der Benennung beider Gesellschafter als „Zeugen“ für die erfolgte Abtretung ergibt sich keineswegs „unzweideutig“, dass die Abtretung von beiden Gesellschaftern angenommen worden ist. Vielmehr kann auch die Annahme durch einen Gesellschafter von beiden Gesellschaftern „bezeugt“ werden. Schließlich ist auch hier die Formulierung ungeschickt, weil die Klägerin vorträgt, „dass das Abtretungsangebot des J. L.s sowohl von als auch durch r angenommen worden“ sei. Tatsächlich aber behauptet die Klägerin eine Abtretung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Klägerin.
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(3) Zudem wäre die behauptete Rückwirkung der Abtretung (auf den auch unzulässig. Eine Rückbeziehung von Abtretungsfolgen ist schon mit Blick auf das Prinzip der absoluten Forderungszuordnung nicht vereinbar. Im Interesse eines sicheren und leichten Rechtsverkehrs, aber auch mit Blick auf berechtigte Schuldnerinteressen muss für jeden Zeitpunkt eindeutig feststellbar sein, wem die Forderung (ausschließlich) zugewiesen ist. Zulässig ist nach Maßgabe des § 159 BGB allein die schuldrechtliche Verpflichtung, sich so zu stellen, als sei die Verfügung bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam geworden. Dies wird aber schon nicht vorgetragen. Auf die gegenständliche Rechtszuweisung strahlt diese Pflicht zudem nicht aus. Es gelten die systemprägenden Grundsätze des Abstraktionsprinzips.
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Dementsprechend erweist sich die ex-nunc-Wirkung der Forderungszession als indisponibel (Vgl. BeckOGK/Lieder, 1.8.2020, BGB § 398 Rn. 183).
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(d) Soweit die Klägerin eine mündliche Abtretung im Vorfeld des Schreibens vom behauptet hatte, so steht dem schon der Wortlaut des zeitlich nachfolgenden Dokuments entgegen, welches nur von einer „Weiterverfolgung“ spricht, wie auch die Tatsache, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine eindeutige oder klarstellende Erklärung des J. L.s vorgelegt wurde. Darüber hinaus ist auch fraglich, ob die Übertragung von Ansprüchen im Wert von ca. 5 Millionen Euro im Rahmen eines formellen Insolvenzverfahrens – auch im Hinblick auf einen fremden Rechtskulturkreis – tatsächlich ohne jegliche Dokumentation erfolgen. Angesichts all der Unstimmigkeiten erscheint die Benennung des J. L.s als Zeuge daher eher als Ausforschungsbeweis, dem nicht nachzugehen war.
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(e) Weil damit letztlich weiter Fragen bezüglich der Aktivlegitimation offen sind, fehlt es insoweit bereits an der Schlüssigkeit. Das Gericht hatte die Klägerin hierauf bereits im Hinweisbeschluss vom hingewiesen. Eine ausreichende Nachbesserung ist nicht erfolgt.
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III. Dessen ungeachtet bestehen auch etwaige Ansprüche jedenfalls nicht.
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1. Soweit die Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung eine Vielzahl von vermeintlichen Anspruchsgrundlagen vorgetragen hat, so fehlt es hierzu jeweils in der Sache an substantiierten Vortrag. Darauf hatte das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom bereits hingewiesen. Die Klägerin hat – mit Ausnahme des Anspruches aus § 826 BGB – anschließend die übrigen benannten Rechtsgrundlagen auch nicht weiter verfolgt.
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2. Soweit die Klägerin einen Anspruch der gegen die Beklagte aus einem existenzvernichtenden Eingriff gemäß § 826 BGB behauptet, so wäre dieser Anspruch jedenfalls mit Ablauf des verjährt.
43
Ansprüche aus § 826 BGB unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
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Die Klägerin behauptet vorliegend, dass der existenzvernichtende Eingriff darin bestünde, dass die Beklagte den gesamten Kaufpreis aus der Veräußerung der an die in Höhe von 72 Millionen sofort selbst vereinnahmt habe und die keine Kompensation, etwa durch den Ausgleich von Verbindlichkeiten, erhalten habe.
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Vielmehr habe die Beklagte es durch die vollständige Abführung des Verkaufspreises der unmöglich gemacht, die eigenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dieser Eingriff sei auch kausal für die Insolvenz der gewesen.
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Die Anspruchsvoraussetzungen unterstellt, wäre damit der Anspruch im Jahre mit der Abverfügung des Kaufpreises an die Beklagte entstanden. Zeitgleich damit, hätte aber auch die Geschäftsführung der ohne weiteres Kenntnis von diesen Tatsachen erlangt oder erlangen müssen, so dass die Frist nach §§ 195, 199 BGB mit dem Schluss des Jahres begann.
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Der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach die Kenntnis iSd § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegend erst mit der Einsichtnahme in die Dokumente aus der Registrierung beim eintrat, geht fehl. Da die Klägerin keine eigenen Ansprüche, sondern geltend macht, kommt es vorliegend nicht darauf an, wann die Klägerin Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, sondern darauf, wann diese Kenntnis beim ursprünglichen Rechteinhaber, hier der Geschäftsführung der, vorlag. Dies war aber bereits . Damit wären aber die obigen Ansprüche mit Ablauf des verjährt. Der am beantragte Mahnbescheid konnte dann nicht mehr verjährungshemmend wirken.
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3. Darüber hinaus wäre die Klage schließlich auch deshalb unbegründet, weil ein Anspruch aus § 826 BGB wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs schon nicht schlüssig vorgetragen ist.
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a) Die Klägerin stellt zur Begründung ihres Anspruches auf die sog. (BGHZ 173, 246ff) ab, die hier einschlägig sei.
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Sie führt aus, dass zum Schutze des zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderliche Gesellschaftsvermögens gegen existenzvernichtende, d.h. zur Insolvenz der Gesellschaft führende oder eine solche vertiefende, Eingriffe des Gesellschafters eine Haftungssanktion gegen diesen unzweifelhaft erforderlich sei, insbesondere dann wenn das gesetzliche System der §§ 30, 31 GmbHG versagt bzw. wegen seiner begrenzten Reichweite die gebotene Schutzfunktion von vornherein nicht erfüllen kann. Daher habe der ein neues Haftungskonzept zur sogenannten Existenzvernichtungshaftung eines Gesellschafters gegenüber Gesellschaftsgläubigern statuiert.
51
Nach Auffassung des Gerichts ist die obige Gerichtsentscheidung vorliegend aber nicht übertragbar, weil schon der hiesige Ausgangspunkt ein anderer ist.
52
Nach dem Klägerinvortrag liegt die schädigende Handlung in der kompensationslosen Weiterleitung des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf der an die Beklagte, welches in einem späteren Zeitpunkt (mit-)ursächlich für die Insolvenz der geworden sein soll. Dieses vorgetragene, schädigende Ereignis fand am statt. Die damalige Tochtergesellschaft der Beklagten, von deren Gesellschaftsebene die Weiterleitung erfolgte, war aber nach unstreitigem Parteivortrag die damalige Persönlich haftende Gesellschafterin war die damalige, die erst später in die umfirmiert wurde.
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Unter Berücksichtigung des Klägerinvortrags wäre damit aber die unmittelbar Geschädigte aus der benannten Weiterleitung die, die als solche auch die Anteile an der Die von der Klägerin ins Feld geführte Existenzvernichtungshaftung über § 826 BGB als normative Anspruchsgrundlage ist jedoch lediglich für eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung einer Kapitalgesellschaft einschlägig. Für Missbrauchsfälle soll die kapitalgesellschaftliche Haftungsprivilegierung der Gesellschafter außer Kraft gesetzt und ein Haftungsdurchgriff auf die hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter ermöglicht werden. Für die GmbH formuliert der daher, dass der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich einzustehen hat, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die diese zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Greift er in das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsfonds erforderliche Vermögen gleichwohl ein und bringt dadurch die Gesellschaft in die Lage, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch in geringerem Maße erfüllen zu können, so missbraucht er die Rechtsform der GmbH. Damit soll er zugleich seine Berechtigung verlieren, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG zu berufen, soweit die der Gesellschaft insgesamt zugefügten Nachteile nicht bereits etwa durch bestehende Ansprüche nach den §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden können (vgl. BGH NJW 2007, 2689).
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Eine solche kapitalgesellschaftliche Haftungsprivilegierung besteht vorliegend aber nicht, so dass auch die Konstruktion eines Haftungsdurchgriffes auf die hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter nicht erforderlich ist.
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Denn trotz kapitalgesellschaftlich organisierter Komplementärin und einer daher auf Gesellschafterebene erfolgten Haftungsbeschränkung ist die damalige – hier handelnde –  und damit als Personengesellschaft anzusehen. Für Personengesellschaften gilt aber ein anderes Haftungsschema, welches mit Kapitalgesellschaften gerade nicht vergleichbar ist, insbesondere weil gerade keine Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gegeben ist. Aus diesem Grunde ist die Übertragung der obigen Rechtsprechung nicht möglich, weil im Ausgangspunkt schon – mangels Kapitalgesellschaft – keine die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft missbrauchende Handlungsweise vorliegen kann.
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b) Denkbar wäre daher allenfalls eine mittelbare Schädigung der Komplementärin der damaligen (und späteren). Eine solche käme aber auch nur dann in Betracht, wenn diese überhaupt einen Anspruch auf Ausschüttung des Veräußerungserlöses gehabt hätte. Hierzu ist nichts vorgetragen.
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Ein 100%iger Anspruch der Komplementärin käme wiederum auch nur dann in Betracht, wenn diese selbst 100%ige Gesellschafterin der gewesen wäre. Eine solche Gesellschafterstellung ist in einer Kommanditgesellschaft aber bereits gesetzlich ausgeschlossen (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 705 BGB).
58
Ein-Personengesellschaften sind nur im Bereich des Kapitalgesellschaftsrechts möglich (vgl. § 1 GmbHG, § 2 AktG).
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Tatsächlich war, ausweislich des Handelsregisterauszuges in, die damalige als Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zeitpunkt der Veräußerung zudem selbst Kommanditistin der . Daher erfolgte die Weiterleitung des Veräußerungserlös gesellschaftsrechtlich jedenfalls nicht unter vollständiger „Umgehung der Tochtergesellschaft".
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c) Eine mittelbare Schädigung der Komplementärin der und späteren käme also nur korrespondierend zur Höhe ihrer Beteiligung bzw. ihres Gewinnausschüttungsrechts an der damaligen in Betracht, weil nur insoweit ein Ausschüttungsanspruch anzunehmen wäre. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es sich bei der um eine reine Verwaltungsgesellschaft gehandelt habe, die zu keiner Zeit nennenswertes Eigenkapital und in der Folge auch keine Anteile an anderen Gesellschaften besessen hätte. Diesem Vortrag ist die Klägerin auch nicht entgegengetreten. Angesichts dessen erscheint ein eigener Ausschüttungsanspruch eher fraglich und ist jedenfalls auch nicht vorgetragen.
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4. Weil auch andere, den Klageantrag stützende, Rechtsgrundlagen nicht ersichtlich sind, war die Klage letztlich abzuweisen.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat an ihre Grundlage in § 709 S. 2 ZPO.