Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 11.11.2020 – RN 4 S 20.2742
Titel:

Corona-Bekämpfung durch versammlungsrechtliche Auflagen - einstweiliger Rechtsschutz

Normenketten:
GG Art. 2 Abs. 2, Art. 4, Art. 8 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
IfSG § 73 Abs. 1 lit. a
BayVersG Art. 15 Abs. 1, Art. 25
8. BayIfSMV § 6, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Leitsätze:
1. Zur Beschränkung der von einer Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß darf die Versammlungsbehörde keine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutz-rechtlichen „Unbedenklichkeit“ fordern, sondern hat eigene Überlegungen zur Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen  und ist daher verpflichtet, sich um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter zu bemühen (VGH München BeckRS 2020, 9460 Rn. 24, Rn. 25), wobei sie auch dessen Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der Versammlung zu würdigen hat, also namentlich dazu, ob sie als Aufzug durchgeführt wird und an welchen Orten sie stattfinden soll. (Rn. 23 und 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unabhängigi davon, ob der Verordnungsgeber in § 6 8. BayIfSMV mit dem Begriff "Glaubensgemeinschaft" ausschließlich anerkannte Religionsgemeinschaften im Sinne des Staatskirchenrechts ansprechen wollte, muss jedenfalls eine zumindest in gewissem Maße verfestigte organisationelle Verbindung unter den Teilnehmern der Zusammenkunft bestehen, die durch gemeinsame religiöse Überzeugungen, eine gewisse Struktur und verschiedene gemeindliche Aktivitäten verbunden sind und eine auf längere Dauer angelegte Gemeinschaft bilden.  Das entspricht auch dem Ziel des Verordnungsgebers, den nach Art. 4 GG gewährleisteten Schutz der Religionsfreiheit auch unter den Bedingungen der Pandemie zu gewährleisten, von dem Vereinigungen nicht erfasst werden, deren Zwecke keinen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen dienen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für eine Befreiung vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich, die nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält, denn die Verwaltung bzw. das Gericht muss aufgrund von konkreten und nachvollziehbaren Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (vgl. VGH München BeckRS 2020, 28369 Rn.18, Rn. 19; VG Regensburg BeckRS 2020, 30561 Rn. 25 mwN). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Begriff der „Glaubensgemeinschaften“ in § 6 8. BayIfSMV, Beschränkung einer Versammlung auf ortsfesten Ablauf, Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur Befreiung von der Maskenpflicht, Beschränkung der Infektionsgefahren, kooperative Lösung, Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsveranstalters, Begriff der Glaubensgemeinschaft, verfestigte Verbindung, gemeinsame religiöse Überzeugungen, Befreiung von der Maskenpflicht, ärztliche Bescheinigung, Befundtatsachen und Diagnose
Fundstelle:
BeckRS 2020, 30562

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Frau … …l zeigte am 31.10.2020 bei der Stadt P. für den 11.11.2020 in der Zeit von 16.30 Uhr bis circa 21.00 Uhr einen „Friedensumzug zugunsten St. M. - gegen Kinderarmut und für die freie Selbstbestimmung“ - an. Als Aufzugsstrecke nannte sie: „K. über ZOB, über H1. straße, B. straße, L2.platz, L3. straße, R-markt, T-, S.weg, Zufahrt D.platz, D.platz“ und als Versammlungsort einer Abschlusskundgebung den D.platz in P. Als Kundgebungsmittel wurden Laternen, Megaphone, Musikanlage, Pferd, Trommeln, Trillerpfeifen und zweimal Transparente angegeben.
2
Am 10.11.2020 erließ die Antragsgegnerin folgenden an Herrn … …s gerichteten Bescheid:
1. Der Eingang der Anzeige vom 2.11.2020 der Versammlung von Frau … …ll in P. (K-garten) am 11.11.2020 zum Thema „Friedensumzug zugunsten Sankt M. - gegen Kinderarmut und für die freie Selbstbestimmung“ wird bestätigt.
2. Veranstalter ist Herr … …s, H2. Straße …, … …, Tel. …, E-Mail: … Versammlungsleiter ist Herr … …r, H2.straße …, … …n.
3. Es wurden 50 Teilnehmer angemeldet. Die maximale Teilnehmerzahl ist auf höchstens 75 Teilnehmer beschränkt.
4. Der Versammlungsort ist auf den gelb markierten Bereich im K-garten, exklusiv der ...-Promenade, in der Anlage zur Allgemeinverfügung der Stadt P. beschränkt.
5. Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der 8. BayIfSMV zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden muss. Wird dagegen vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, § 27 Nr. 4 der 8. BayIfSMV, § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG. Dies gilt nicht für enge Familienangehörige und Angehörige eines gemeinsamen Hausstandes (vgl. Vollzugshinweise zum Versammlungsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom 5.11.2020, Az. E4-1204-1-58).
10. Mund-Nasen-Bedeckung und Ausnahmen
10.1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Teilnehmer, Versammlungsleitung und Ordner wird angeordnet.
10.2. Ausgenommen sind die Versammlungsleitung während der Durchsagen, Redner während der Redebeiträge und Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
10.3. Ausgenommen sind auch Personen denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, wenn diese hierüber ein ärztliches Attest mit der konkreten Diagnose des Krankheitsbildes vorweisen können und ihre Identität mit einem Personalausweis oder einem anderen amtlichen Lichtbildausweis belegen können.
10.4. Die unter 10.3. genannten Personen haben sich vor Beginn der Versammlung bei der Polizei zu melden und ihre Befreiung glaubhaft zu machen.
10.5. Entfällt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Grundlage von Ziffer 10.3., wird für die jeweils Betroffenen das Tragen eines Visiers angeordnet. Die Verpflichtung zum Tragen eines Visiers entfällt nur dann, wenn das gemäß Ziff. 10.3. vorgelegte ärztliche Attest konkrete Angaben darüber enthält, weshalb das Tragen eines Visiers aus gesundheitlichen Gründen für den jeweils Betroffenen nicht zumutbar ist.
10.6. Die Versammlungsleitung hat die Teilnehmer und Ordner zu Beginn der Versammlung auf die Verpflichtung hinzuweisen.
11. …
3
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) die zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall erforderlich sei, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) sicherzustellen hätten, dass die Bestimmungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 8. BayIfSMV eingehalten werden und die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt blieben. Die weiteren Regelungen im Auflagenbescheid seien angemessen. Die Auflagen, die dem Schutz von Leben und Gesundheit von Versammlungsteilnehmern und Dritten dienten sowie eine damit verbundene Überlastung der medizinischen Behandlungskapazitäten verhindern sollten, seien mit der Beschränkung der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Hierbei sei die aktuelle Situation der steigenden Infektionszahlen sowohl in ganz Deutschland als auch in P. besonders berücksichtigt worden. Die Infektionszahlen seien in den letzten Wochen in P. rasant gestiegen. Der 7-Tage-Inzidenzwert habe am 9.11.2020 244,3 und am 10.11.2020 232,9 betragen. Die verfügten Auflagen seien geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um der konkreten Gefahr einer weiteren und nicht nachvollziehbaren Ausbreitung des Virus zu begegnen.
4
Zu Nr. 3 führte die Antragsgegnerin aus, dass unter Berücksichtigung der Infektionsgefahren bei Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen und Auflagen nach diesem Bescheid eine Überschreitung bis zum 1,5-fachen der angemeldeten Teilnehmerzahl vertretbar sei. Soweit diese Anzahl jedoch überschritten werde, habe die Versammlungsleitung die Versammlung jedoch in Absprache mit der Polizei zu unterbrechen, bis die Höchstteilnehmerzahl wieder hergestellt sei. Falls dies nicht gelinge, habe die Versammlungsleitung die Versammlung in Absprache mit der Polizei zu schließen.
5
Zu Nr. 4 wurde ausgeführt, dass die Versammlung als ortsfeste Versammlung festgelegt werde. Bei einer solchen ortsfesten Versammlung könnten sowohl der Versammlungsleiter als auch die eingesetzten Ordner sowie Polizeikräfte die maximale Personenanzahl und insbesondere die Einhaltung des Mindestabstands kontrollieren und auch durchsetzen, was bei einer dynamischen Versammlung nur äußerst schwer möglich wäre. Der Versammlungsbehörde lägen auch Erkenntnisse vor, das seitens von Sympathisanten der Veranstalter dazu aufgerufen worden sei, bei der sich fortbewegenden Versammlung die Versammlungsauflagen zu unterlaufen, indem sich Teilnehmer unkontrolliert in den Aufzug einfügten. Ein vergleichbares Verhalten sei bereits am 19.9.2020 beobachtet worden, als die Versammlungsleiterin, Frau … …l, die angemeldete Versammlung in P. K-garten 22 Minuten vor deren Beginn abgesagt und stattdessen eine nichtöffentliche Versammlung auf einem Campingplatz in E. am See durchgeführt habe. Auch wenn der Veranstalter nicht ausdrücklich dazu aufgerufen habe, die Versammlungsauflagen zu unterlaufen, sei er aufgrund der Durchführung der Versammlung Zweckveranlasser. Die Gefahr der Unterlaufung der festgelegten Beschränkungen könne am effektivsten durch die Untersagung des Aufzugs verhindert werden. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Sollte der geplante Aufzug durch die stark frequentierten Fußgängerbereiche durchgeführt werden, könne der angekündigte unkontrollierte Anschluss einer Vielzahl von Einzelpersonen nicht verhindert werden.
6
Zu Nr. 10 wurde ausgeführt, dass die Auflage bezüglich der Verpflichtung zum Gebrauch einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz von Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen (Versammlungsteilnehmer, Dritte und die die Versammlung betreuenden Polizeibeamten) notwendig sei. Hierbei sei sowohl das derzeit auch in P. allgemein erhöhte Infektionsrisiko als auch das von den Versammlungsteilnehmern ausgehende spezielle Infektionsrisiko zu berücksichtigen. Die Erfahrungen aus früheren Versammlungen belegten, dass die Versammlungsteilnehmer regelmäßig die Mindestabstände unterschritten hätten. Von der Maskenpflicht befreit seien auch Personen, die belegen könnten, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht möglich oder unzumutbar sei. Zum Beleg dessen sei jedoch ein ärztliches Attest vorzuweisen, das eine konkrete Diagnose des Krankheitsbildes enthalte. Eine nur pauschale Bescheinigung über die Befreiung von der Maskenpflicht sei nicht ausreichend. Der Einwand, dass die genaue Diagnose nicht verlangt werden dürfe, da diese unter die ärztliche Schweigepflicht falle, könne nicht berücksichtigt werden, da sich Ärzte nur strafbar machten, wenn sie unbefugt Patientendaten veröffentlichten. Hier erfolge dies jedoch aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung. Mit der Anforderung eines Attestes durch den Patienten werde der ausstellende Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden. Der Patient bleibe Herr über seine personenbezogenen Daten. Zum effektiven Gesundheitsschutz der Bevölkerung, zur Eindämmung des Infektionsgeschehens sowie zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens werde jedoch für solche Personen, die mittels eines ausreichenden Attests belegen könnten, aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit zu sein, das Tragen eines Visiers angeordnet. Die vorgenannten öffentlichen Interessen überwögen das Einzelinteresse des Betroffenen, zumal ein Visier ausreichend Frischluftzufuhr ermögliche. Diese Verpflichtung gelte nur dann nicht, wenn das vorgelegte Attest konkrete Angaben darüber enthalte, weshalb das Tragen eines Visiers aus gesundheitlichen Gründen für den jeweils Betroffenen nicht zumutbar sei. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Lichtbildausweises diene der Sicherstellung der Zuordnung des vorgelegten Attests zur bestimmten Person. Die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der Befreiung von der Maskenpflicht vor Beginn der Versammlung diene der Sicherstellung des Infektionsschutzes. Nur so könne sichergestellt werden, dass sich nicht Personen ohne ausreichenden Befreiungsgrund unter die Teilnehmer mischten und damit das Infektionsrisiko erhöhten. Gleichzeitig werde auch die Durchführung der Versammlung erleichtert, da eine Kontrolle während der Versammlung und dem damit einhergehenden Störungen vermieden werde.
7
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 11.11.2020 beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Am gleichen Tag hat er Klage gegen den Bescheid erhoben.
8
Er trägt vor, dass als Versammlungsleiter der Antragsteller angemeldet worden sei. Als stellvertretender Versammlungsleiter sei Herr … …r telefonisch durch den Antragsteller gegenüber Herrn …1 von der Stadt P. angemeldet worden. Das Telefonat sei am 10.10.2020 um circa 14:00 Uhr erfolgt.
9
Hinsichtlich der Teilnehmerbegrenzung trägt der Antragsteller vor, dass gemäß § 6 8. BayIfSMV vom 30. Oktober 2020 Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften unter den Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 erlaubt seien. Vorliegend handle es sich um eine Zusammenkunft einer Glaubensgemeinschaft im Sinne des § 6 der 8. BayIfSMV. Insbesondere sei Sinn und Zweck der Veranstaltung der heutige St. M.tag. Eine Teilnehmerbeschränkung sei somit rechtswidrig. Im Übrigen ergebe sich auch nicht aus einem exponentiellen Infektionsgeschehen mit SARS-COV-2 oder einer sogenannten Inzidenzzahl eine Infektionsgefahr. Eine Gefahr leite sich insbesondere nicht aus der Statistik über positive PCR-Testergebnisse ab. Diese sei nicht mit Infektionen gleichzusetzen. Nach § 2 Nr. 2 IfSG sei die Infektion die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus. Der letzte Teil der Definition werde durch PCR-Tests nicht belegt. Hierzu nimmt der Antragsteller Bezug auf das ...-Institut. Hinsichtlich Aufzugsverbot und Veranstaltungsort sei nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der besonderen Versammlungsform eines Aufzugs eine gesteigerte Gefahr für irgendetwas ergeben solle. Solle man das dennoch annehmen, sei nicht ersichtlich, dass die bereits in der Coronaschutzverordnung vorgesehenen Maßnahmen eine solche Gefahr nicht hinreichend eindämmen würden. Der K-garten P. sei in keinster Weise beleuchtet. Laut Herrn …1 hätten sich zahlreiche Gegendemonstranten angemeldet. Im Sinne des Schutzes der Kinder, die sich überwiegend auf dieser Versammlung befinden würden, wurde als Veranstaltungsplatz der D.platz P. beantragt, welcher ausreichend beleuchtet sei. Zusätzlich werde beantragt einen St. M-umzug durch die Stadt P. durchführen zu können.
10
Zur Maskenpflicht führt der Antragsteller aus, dass § 2 Nr. 2 8. BayIfSMV keinerlei Anforderung an eine ärztliche Bescheinigung stelle. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Verordnung am 30.10.2020 geändert worden sei und auch dort keine Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung gestellt würden, sei dieser Punkt des Bescheides rechtswidrig und folglich aufzuheben. Des Weiteren sei die Bestimmung in Nr. 10.4. des Bescheides rechtswidrig, da es bei einer überschaubaren Teilnehmerzahl, wie vorliegend, der Polizei jederzeit möglich sei, Atteste auf deren Echtheit zu kontrollieren. Auch Nr. 10.5. des streitgegenständlichen Bescheids sei nicht rechtens. Personen, welche eine Befreiung von einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung glaubhaft machen könnten, seien von jeglicher Art einer Mund-Nasen-Bedeckung, deshalb auch von einem Visier befreit.
11
Der Antragsteller beantragt,
I. Nr. 2 des Bescheids teilweise insofern abzuändern, dass Versammlungsleiter der Antragsteller und nicht Herr … …r ist. Herr …r solle als vertretender Versammlungsleiter agieren.
II.
Nr. 3 des Bescheids vollumfänglich aufzuheben. Es handle sich hierbei um eine Zusammenkunft einer Glaubensgemeinschaft im Sinne des § 6 der 8. BayIfSG. Insbesondere sei Sinn und Zweck der Veranstaltung der heutige St. Martinstag.
III.
Nr. 4 des Bescheids vollumfänglich aufzuheben.
IV.
Zusätzlich einen St. M-umzug durch die Stadt P. (K-garten, ZOB P., H1. straße, L2.platz, L3. straße, D.platz) wie ursprünglich beantragt zu genehmigen. Es werde beantragt, als Kundgebungsort den D.platz zu genehmigen.
V.
Nr. 10 des Bescheids insoweit aufzuheben, als eine konkrete Diagnose des Krankheitsbildes aus dem Attest ersichtlich sein müsse.
VI.
Nr. 10.4. gänzlich aufzuheben.
VII.
Nr. 10.5. des Bescheids vollumfänglich aufzuheben,
VIII. die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO anzuordnen.
12
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
13
Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass der K-garten entgegen des Vortrags des Antragstellers beleuchtet sei. Dies erfolge zum einen über die Straßenbeleuchtung der um den K-garten laufenden Dr.-H. Straße und der Straße Kleiner E-platz sowie der ...-Promenade. Zudem seien teilweise in den Boden eingelassene Slots vorhanden. Zur Glaubhaftmachung wird ein Plan, dem die vorhandenen Beleuchtungskörper zu entnehmen seien, beigefügt.
14
Die privilegierten Bestimmungen für „Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften“ in § 6 der 8. BayIfSMV setzten voraus, dass eine Glaubensgemeinschaft vorliege. Der Antragsteller habe mit keinem Wort dargelegt, um was für eine Glaubensgemeinschaft es sich vorliegend handeln könne. Insbesondere habe die vormalige Versammlungsleiterin die Veranstaltung mit dem Formular für Versammlungen angemeldet. Wäre es in Wahrheit um einen Gottesdienst oder eine vergleichbare Zusammenkunft gegangen, hätte die vormalige Veranstalterin dies entsprechend angegeben.
15
Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen.
II.
16
Der auf bestimmte Anordnungen im Bescheid vom 11.11.2020 beschränkte Antrag (dazu 1.) ist teils unzulässig (dazu 2.), teils zulässig, aber unbegründet (dazu 3.).
17
1. Die Anträge des Antragstellers in Ziffern II bis IX seines Schriftsatzes vom 11.11.2020 legt das Gericht im Rahmen des § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Nr. 3, 4, 10.3, 10.4 und 10.5 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Soweit der Antragsteller in Ziffern IV und V seines Schriftsatzes vom 11.11.2020 wörtlich die Anträge, „einen Sankt M. Umzug durch die Stadt P. (K-garten, ZOB P., H1. straße, L2.platz, D.platz), wie ursprünglich beantragt, zu genehmigen“ (Ziffer IV) und „als Kundgebungsort den D.platz zu genehmigen“ (Ziffer V) stellt, legt das Gericht diese einheitlich im Zusammenhang mit dem in Ziffer III gestellten Antrag aus. Das Begehren des Antragstellers ist danach darauf gerichtet, die Veranstaltung an dem in der Anzeige vom 31.10.2020 angegebenen Versammlungsort bzw. an der darin angegebenen Aufzugsstrecke durchzuführen und insoweit nicht den örtlichen Beschränkungen in Ziffer 4 des Bescheids zu unterliegen. Dafür reicht es aus, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheids anzuordnen. Einer gesonderten Genehmigung bedarf es nicht.
18
2. Soweit der Antragsteller mit Ziffer I seines Antrags begehrt, anstelle des in der behördlichen Bestätigung der Versammlungsanzeige benannten Versammlungsleiters ihn selbst aufzuführen, ist der Antrag unzulässig. Als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO verstanden, ist er unstatthaft. Denn mit der Wiedergabe des aus ihrer Sicht benannten Versammlungsleiters hat die Antragsgegnerin keine Regelung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG getroffen. Insbesondere hat sie nicht einen eigentlich vorgesehenen Versammlungsleiter im Wege des Verwaltungsakts nach Art. 13 Abs. 5 BayVersG abgelehnt. Vielmehr hat sie insoweit lediglich die ihr übermittelten Daten bestätigt. Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, dass die Bestimmung des Versammlungsleiters dem Veranstalter und nicht der Behörde obliegt (Art. 3 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVersG). Die angegriffene Bestätigung stellt vor diesem Hintergrund keinen Verwaltungsakt dar (vgl. Dürig/Friedl in Dürig-Friedl/Enders, VersG, 1. Aufl. 2016, § 14 Rn. 23; Groscurth in Peter/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, Kap. G Rn. 191). Entsprechend kommt ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.
19
Der danach allein mögliche Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist ebenfalls nicht eröffnet. Insoweit fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Mit diesem Zulässigkeitskriterium soll dem prozessökonomischen Gedanken Rechnung getragen werden, dass nur derjenige Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335). Im Bereich von Verpflichtungsbegehren wird vor dem Hintergrund dieses Erfordernisses regelmäßig verlangt, dass sich der Betreffende zuerst an die zuständige Behörde wenden muss (Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 42 Abs. 1 Rn. 96). Denn wenn diese bereit ist, dem Antrag stattzugeben, dann erübrigt sich gerichtlicher Rechtsschutz. Eine Inanspruchnahme der rechtsprechenden Gewalt ist daher nur erforderlich, wenn die Behörde auf den Antrag des Rechtsschutzsuchenden hin untätig geblieben ist oder nicht bereit war, ihm das Begehrte zu gewähren. Entsprechendes gilt auch im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes (OVG NW, B.v. 30.4.2001 - 13 B 566/01 - NVwZ 2001, 1427; VGH BW, B.v. 22.7.2004 - 6 S 19/04 - NVwZ-RR 2005, 714/715). Der Antragsteller hat nach wie vor die Möglichkeit, sich an die Antragsgegnerin zu wenden, um eine Änderung des Versammlungsleiters zu erreichen. Dass die Behörde dieses Ansinnen ablehnen würde, ist nicht erkennbar. Der Antragsteller muss deshalb vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes diesen weniger aufwändigen Weg beschreiten.
20
3. Soweit der Antrag des Antragstellers zulässig ist, ist er unbegründet.
21
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings nach § 80 Abs. 2 VwGO dann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesen Fällen kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch anordnen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die gebotene summarische Prüfung, dass Rechtsbehelfe gegen den angefochtenen Bescheid keinen Erfolg versprechen, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung regelmäßig hinter das Vollziehungsinteresse zurück und der Antrag ist unbegründet. Erweist sich die erhobene Klage hingegen bei summarischer Prüfung als zulässig und begründet, dann besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht ausreichend absehbar, muss das Gericht die widerstreitenden Interessen im Einzelnen abwägen.
22
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, da sich die angegriffenen Auflagen bei der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird bzw. eine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht.
23
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Anordnung ist Art. 15 Abs. 1 BayVersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens, wie sie die Antragsgegnerin hier anführt, können daher prinzipiell Beschränkungen von Versammlungen rechtfertigen, zumal Leben und körperliche Unversehrtheit ihrerseits verfassungsrechtlich geschützt sind (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 23). Allerdings ist mit dem Merkmal der unmittelbaren Gefährdung ein hoher Gefahrenmaßstab angesprochen, den nicht schlechterdings jede zu erwartende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit erreicht. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 8. BayIfSMV führt vor diesem Hintergrund aus, dass die Versammlungsbehörden, soweit im Einzelfall erforderlich, durch Beschränkungen sicherzustellen haben, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben; davon sei in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmer habe und ortsfest stattfinde.
24
Dabei darf die Behörde keine völlige Risikofreiheit im Sinne einer absoluten infektionsschutz-rechtlichen „Unbedenklichkeit“ fordern (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24 zur Vorgängervorschrift aus der 2. BayIfSMV). Sie hat vielmehr eigene Überlegungen zur Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen (BVerfG, B.v. 17.4.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris Rn. 25) und ist daher verpflichtet, sich um eine kooperative, einvernehmliche Lösung mit dem Versammlungsveranstalter zu bemühen (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 24). Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde auch zu würdigen, dass Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur das Recht zur Teilnahme an öffentlichen Versammlungen gewährleistet, sondern dem Veranstalter zugleich ein Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der Versammlung gewährt, also namentlich zu der Frage, ob sie als Aufzug durchgeführt wird und an welchen Orten sie stattfinden soll (BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16).
25
Nach dem täglichen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 10.11.2020 ist aktuell eine zunehmende Beschleunigung der Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Die Inzidenz der letzten sieben Tage ist deutschlandweit auf 139,1 Fälle pro 100.000 Einwohner angestiegen, wobei seit Anfang September der Anteil älterer Personen unter den COVID-19 Fällen wieder zunimmt. In der Risikogruppe der Personen über 60 Jahre ist der Inzidenzwert auf 94,2 Fälle pro 100.000 Einwohner angestiegen. Als Ursache hierfür nennt das Robert-Koch-Institut diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen unter anderem im Zusammenhang mit Gruppenveranstaltungen. Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle hat sich in den vergangenen zwei Wochen von 1.470 Patienten am 27.10.2020 auf 3.059 Patienten am 10.11.2020 mehr als verdoppelt.
26
Die entscheidende Kammer hat vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, dass Veranstaltungen der streitgegenständlichen Art Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen haben können und mit entsprechenden Infektionsgefahren einhergehen. Die hierzu getroffenen, angegriffenen Beschränkungen stellen sich angesichts dessen teils als voraussichtlich rechtmäßig dar, teils ergibt die Interessenabwägung ein überwiegendes, öffentliches Vollzugsinteresse.
27
a) Nach Ansicht der Kammer ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 3 des Bescheides nicht anzuordnen. Jedenfalls kann sich der Antragsteller nicht auf die für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften geltenden Regelungen berufen, sodass sich nicht bereits daraus die Rechtswidrigkeit der Nr. 3 ergibt (dazu aa)). Vielmehr zeigt die hier gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheides offen sind (dazu bb)), die vorzunehmende Interessenabwägung jedoch zu Lasten des Antragstellers ausgeht (dazu cc)).
28
aa) Der Antragsteller kann sich nicht auf die nach § 6 8. BayIfSMV für Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften geltenden Regelungen berufen (dazu (1)). Im Übrigen würde er die von § 6 8. BayIfSMV formulierten Anforderungen nicht einhalten (dazu (2)).
29
(1) Der Antragsteller und die übrigen Versammlungsteilnehmer bilden keine Glaubensgemeinschaft im Sinne des § 6 8. BayIfSMV. Das Gericht kann an dieser Stelle offenlassen, ob der Verordnungsgeber mit der verwendeten Begrifflichkeit ausschließlich anerkannte Religionsgemeinschaften im Sinne des Staatskirchenrechts ansprechen wollte. Denn jedenfalls ergibt sich aus dem Sinn des Wortes „Gemeinschaft“ unzweifelhaft, dass eine zumindest in gewissem Maße verfestigte organisationelle Verbindung unter den Teilnehmern der Zusammenkunft bestehen muss. In systematischer Hinsicht ergibt sich dies auch aus der von § 6 Satz 1 8. BayIfSMV vorgenommenen Gleichordnung mit Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen. Die genannten Räume werden von Mitgliedern der (teils öffentlich-rechtlich organisierten) Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften genutzt. Die dort anwesenden Gläubigen werden durch gemeinsame religiöse Überzeugungen, eine gewisse Struktur und verschiedene gemeindliche Aktivitäten verbunden und bilden eine auf längere Dauer angelegte Gemeinschaft. Aus der vom Verordnungsgeber ausgesprochenen Gleichordnung folgt, dass diese Anforderungen allgemein an die von § 6 8. BayIfSMV beschriebenen Glaubensgemeinschaften zu stellen sind. Schließlich ist die dargestellte Auslegung auch vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des § 6 8. BayIfSMV konsequent. Denn damit verfolgt der Verordnungsgeber das Ziel, den nach Art. 4 GG gewährleisteten Schutz der Religionsfreiheit auch unter den Bedingungen der Pandemie zu gewährleisten. Von diesem verfassungsrechtlichen Schutz werden Vereinigungen nicht erfasst, deren Zwecke keinen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen dienen (Germann in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand 15.8.2020, Art. 4 Rn. 30).
30
Die damit umrissenen Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Bei der jetzigen Veranstaltung ist nicht erkennbar, dass es sich um einen Personenkreis handelt, der regelmäßig zusammenkommt, um einen gemeinsam definierten Glaubensinhalt zu praktizieren. Auch eine gewisse organisationelle Verfestigung ist nicht erkennbar. Vielmehr stellt sich die Zusammensetzung der Versammlungsteilnehmer als beliebig dar. Ziel der Veranstaltung ist auch nicht das Bekenntnis zu einem bestimmten Glaubensinhalt, sondern die Kundgabe einer allgemeinpolitischen Ansicht. Die Einbeziehung der Martinsgeschichte wirkt in diesem Zusammenhang nur als vorgeschoben und scheint nicht der Kernpunkt der Veranstaltung zu sein. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es an einer erkennbaren Struktur für eine Glaubensgemeinschaft fehlt, und weder die grundsätzliche Gemeinsamkeit dieser Glaubensgemeinschaft - unabhängig von der heutigen Versammlung - noch der gemeinsam regelmäßig verfolgte Glaubensinhalt erkennbar ist.
31
(2) Im Übrigen könnte sich der Antragsteller selbst dann, wenn er gemeinsam mit den übrigen Versammlungsteilnehmern tatsächlich eine Glaubensgemeinschaft bilden würde, nicht auf die Regelungen des § 6 8. BayIfSMV berufen. Denn nach § 6 Satz 1 Nr. 3 8. BayIfSMV ist für Zusammenkünfte ein Infektionsschutzkonzept erforderlich, das die „je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert“. Ein solches Konzept hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Er hat sich vielmehr auf Lagepläne beschränkt, die die Positionen von Ordnern und Versammlungsteilnehmern angeben und teils Mindestabstände eingezeichnet. Dies bleibt erheblich hinter dem von § 6 8. BayIfSMV vorausgesetzten Konzept zurück und enthält beispielsweise keine Angaben zum Tragen der Maske bei Bewegung, zu Platzvergabe oder zu Wegen auf der Versammlungsfläche. Im Übrigen ergibt sich aus den vorgelegten Lageplänen nicht, dass der von § 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 8. BayIfSMV geforderte Mindestabstand von 1,5 m nicht allseitig, sondern jeweils nur nach rechts und links vorgesehen wird.
32
bb) Die Erfolgsaussichten der Klage gegen Nr. 3 des Bescheides sind vielmehr offen. Rechtsgrundlage für die Beschränkung der maximalen Teilnehmerzahl auf höchstens 75 Teilnehmer ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV. Demnach haben die nach Art. 24 Abs. 2 BayVersG zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben. Der Verordnungsgeber geht im 2. Halbsatz der Nr. 2 davon in der Regel aus, wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und ortsfest stattfindet. Nach I. 1. a) bb) (2) der Allgemeinverfügung der Stadt P. für öffentliche Versammlungen vom 17.07.2020, in der Fassung der Änderungsverfügung vom 03.11.2020 wird die zulässige Höchstteilnehmerzahl bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) auf dem Gebiet der Stadt P. auf 902 Personen im Bereich „K-garten“ beschränkt. Ob demgegenüber eine Beschränkung der Höchstteilnehmerzahl auf 75 Teilnehmer rechtmäßig ist, ist nach derzeitigem Stand und der gebotenen summarischen Prüfung offen. Grundsätzlich geht die Kammer davon aus, dass die Behörde anhand der angemeldeten 50 Teilnehmer die infektionsschutzrechtlichen Voraussetzungen geprüft hat und diese noch bei einer Überschreitung bis zum 1,5-fachen der angemeldeten Teilnehmerzahl gewährleisten kann. Nach Ansicht der Kammer bestand für die Behörde nach den gegebenen Umständen auch kein Anlass, eine darüber hinausgehende Teilnehmerzahl zu prüfen. Mit der zugelassenen Höchstteilnehmerzahl von 75 hat die Behörde dem Antragsteller ohnehin 50 Prozent mehr Teilnehmer zugestanden als er angezeigt hat. Ob und inwieweit sich jedoch die Teilnehmerzahl an die für den K-garten in der Allgemeinverfügung geregelte Höchstteilnehmerzahl annähern kann, ist auch angesichts der in dem Hygienekonzept des Antragstellers enthaltenen Lageplänen nicht absehbar. Dort wird nämlich ein nicht unerheblicher Freiraum für das Pferd mitsamt Betreuer, Bettler und St. Martin eingeräumt, sodass die in der Allgemeinverfügung der Stadt P. prognostizierte Zahl von 902 Teilnehmern jedenfalls nicht mehr gewährleistet werden können wird.
33
cc) Die bei dieser Sachlage vorzunehmende Abwägung der für und wider eine aufschiebende Wirkung streitenden Interessen ergibt ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Zwar werden der Antragsteller und die Versammlungsteilnehmer durch die Beschränkung auf 75 Personen betroffen; die nach Art. 8 Abs. 1 GG besonders geschützte Versammlungsfreiheit wird durch die Höchstteilnehmerzahl berührt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Versammlungsfreiheit als für den demokratischen Willensbildungsprozess konstitutives Element nach der Werteordnung des Grundgesetzes ein besonderer Stellenwert zukommt. Allerdings stellt sich die Beschränkung inhaltlich als wenig schwerwiegend dar. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Anzahl der Veranstaltungsteilnehmer nicht unterhalb des vom Antragsteller angezeigten Wertes festgesetzt. Die Veranstaltung bleibt dem Antragsteller also in einem Umfang möglich, der noch über das hinausgeht, was er beabsichtigt hat. Auf Seiten des öffentlichen Vollzugsinteresses ist demgegenüber die gegenwärtige pandemische Lage zu berücksichtigen. Große Menschenansammlungen tragen wesentlich zur Verbreitung des Coronavirus bei und bringen ein erhebliches Risiko von Ansteckungen mit sich. Die Stadt P. weist gegenwärtig eine 7-Tages-Inzidenz von 202,64 je 100.000 Einwohner auf und ist von der momentanen „zweiten Welle“ der Virusausbreitung daher im bayernweiten Durchschnitt besonders betroffen. Auch die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Erkrankten ist gegenwärtig hoch. Bei dieser Sachlage gehen mit der Versammlung erhebliche Risiken für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit Einzelner einher. Die daraus erwachsenden Gefahren werden auf gesamtgesellschaftlicher Ebene durch die zunehmend ausgereizte Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems und der intensivmedizinischen Versorgung noch verschärft. Angesichts dieser Risiken überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.
34
b) Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Auflage, dass die Versammlung ortsfest stattzufinden hat (dazu aa)) als auch hinsichtlich der Auflage zum konkreten Versammlungsort (dazu bb)).
35
aa) Bei einem Aufzug ist entgegen der Darstellung des Antragstellers davon auszugehen, dass in Anlegung der obenstehenden Maßstäbe über ein vertretbares Maß hinaus Infektionsgefahren entstünden. Die Ansicht des Antragstellers, dass bei einem Umzug infektionsschutzrechtliche Gebote besser eingehalten werden könnten als an einem festgelegten Standpunkt, teilt die entscheidende Kammer nicht. Eine sich bewegende Versammlung hat ein erheblich höheres Risikopotenzial als eine stationäre, denn es handelt sich um ein dynamisches Geschehen, in dem die verschiedenen Bewegungen der Passanten und der Versammlungsteilnehmer aufeinandertreffen. Eine konsequente Einhaltung der Mindestabstände erfordert unter diesen Umständen ein Maß an gegenseitiger Vorsicht, Rücksichtnahme und Voraussicht bei allen Beteiligten, das bei realitätsnaher Betrachtung nicht erreichbar ist. Dementsprechend stuft auch der Verordnungsgeber in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 8. BayIfSMV ortsfeste Versammlungen explizit als infektionsschutzrechtlich weniger bedenklich ein als dynamische.
36
Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kontrolle insbesondere der Einhaltung des Mindestabstands bei einer dynamischen Versammlung nur äußerst schwer möglich wäre.
37
Bei den nach dieser Sachlage bestehenden, unmittelbaren Gefahren für die Rechtsgüter körperliche Unversehrtheit und Leben hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid eine verhältnismäßige Regelung getroffen, indem sie eine ortsfeste Veranstaltung festgesetzt hat.
38
bb) Im Hinblick auf den Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 11.11.2020, dass auf dringenden Wunsch der Polizei als Versammlungsort der K-garten statt des Domplatzes gewählt worden sei, wobei auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird, begegnet Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids bei summarischer Prüfung auch insoweit keinen Bedenken.
39
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass Art. 8 GG dem Veranstalter auch ein Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der Versammlung gewährt, also namentlich auch zu der Frage, an welchen Orten sie stattfinden soll (BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16). Vor dem Hintergrund der streitgegenständlichen Gegebenheiten erscheint die Festlegung des Veranstaltungsortes durch die Antragsgegnerin jedoch bei summarischer Prüfung als gerechtfertigt. Auch eine unangemessene Beeinträchtigung vermag die Kammer bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, zumal der K-garten von der Antragstellerseite zumindest im Rahmen des geplanten Aufzugs selbst festgelegt wurde. Gründe, wieso es für die streitgegenständliche Versammlung gerade auf den D.platz als Versammlungsort ankommen sollte, sind für die Kammer nicht ersichtlich und wurden von dem Antragsteller auch nicht dargelegt.
40
Der Annahme des Antragstellers, dass der K-garten nicht beleuchtet sei, ist die Antragsgegnerin glaubhaft durch den Vortrag entgegengetreten, dass die Beleuchtung schon über die um den K-garten laufenden Straßenbeleuchtungen sichergestellt sei und zudem teilweise in den Boden eingelassene Slots vorhanden seien.
41
c) Die Forderung der Antragsgegnerin nach einem qualifizierten Attest zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Maskenpflicht in Nr. 10.3 des streitgegenständlichen Bescheids ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Auflage in Nr. 10.4 des streitgegenständlichen Bescheids, dass alle Teilnehmer, die von der Maskenpflicht befreit sind, sich vor Beginn der Versammlung bei der Polizei zu melden und ihre Befreiung glaubhaft zu machen haben. Es entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die entscheidende Kammer anschließt, dass für eine Befreiung vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich ist, welche nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält (BayVGH, B. v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185, juris Rn.18; VG Regensburg, B. v. 02.11.2020 - RN 4 S 20.2660, juris). Da das Wesen der Glaubhaftmachung darin liegt, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass Personen aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung befreit sind, muss die Verwaltung bzw. das Gericht aufgrund von konkreten und nachvollziehbaren Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (OVG NRW, B. v. 24.9.2020 - 13 B 1368/20, juris Rn. 12). Dass dies bei einem ärztlichen Attest, das alleine das Ergebnis bescheinigt, nicht der Fall ist, liegt für das Gericht auf der Hand.
42
d) Bei dieser Sachlage ist auch nicht zu erkennen, aus welchen Gründen sich Nr. 10.4 und 10.5 als rechtswidrig darstellen können. Insbesondere vermag die Kammer der Schlussfolgerung nicht beizutreten, dass attestierte Maskenunverträglichkeit zugleich zu einer Befreiung vom Tragen eines Visiers führen müsste.
43
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44
5. Rechtsgrundlage der Streitwertfestsetzung sind § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer hat Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, aber den vorgesehenen Streitwert nicht auf die Hälfte vermindert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), weil die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.