Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 09.09.2020 – AN 19 K 19.01942
Titel:

Wasserrechtliche Plangenehmigung für einen Gewässerausbau

Normenkette:
WHG § 14 Abs. 3 S. 1, § 68 Abs. 2, Abs. 3, § 70 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Ein Drittschutz, der eine Betroffenheit in eigenen Rechten voraussetzt, ist grundsätzlich denkbar bei einem sich aus §§ 68, 70 Abs. 1 Halbs. 1 WHG i.V.m. §§ 13, 14 Abs. 3, 4 WHG ergebenden Versagungsgrund; dies umfasst gerade die Betroffenheit von Rechten oder Interessen Dritter sowie Verstöße gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot. Eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ist dabei nur anzunehmen, wenn es durch eine genehmigte Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Dritten kommen könnte. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es besteht kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer besonderen Anliegeranlage bzw. eines optisch attraktiven Zustandes; die Zumutbarkeitsschwelle ist erst bei einem schweren und unerträglichen Nachteil überschritten (vgl.  BVerwG, BeckRS 1976, 31266650). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
wasserrechtliche Plangenehmigung, Drittanfechtung, Abwägungsgebot, Versagungsgrund, wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot
Fundstelle:
BeckRS 2020, 28336

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Plangenehmigung vom 22. November 2017 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 30. Mai 2018 über den Gewässerausbau des … in … nebst Uferanlagen. Diese Maßnahme ist Teil der Maßnahmen für die ... 2019 in …, die von der Beigeladenen organisiert bzw. ausgerichtet wurde.
2
Im Jahr 2019 fand die ... in … statt. Als Teil des Konzepts für die Landesgartenschau entstand der sogenannte … zwischen Altstadt und …, der auch das streitgegenständliche Vorhaben erfasst. Hierfür wurde ein vorhabenbezogener Bebauungsplan am 24. Juli 2017 vom Stadtrat beschlossen und am 26. Juni 2018 bekanntgemacht. Gegen den Bebauungsplan wurde am 23. Juli 2018 Normenkontrollantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben.
3
Einen weiteren Teil des Vorhabens „…“ stellte eine Hochwasserschutzmaßnahme dar, die Gegenstand einer bestandskräftigen Planfeststellung vom 24. Februar 2017 ist und bereits umgesetzt wurde. Im Zuge dieser Maßnahme wurde die … nach Westen hin von der Stadt wegverlegt und zwischen Fluss und Stadt ein Hochwasserdeich errichtet, auf welchem ein Spazierweg entstanden ist. Diese Maßnahme führte dazu, dass der streitgegenständliche … nicht mehr von der … durchflossen wird.
4
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, das mit einem von ihr selbst bewohnten Wohnhaus sowie einem weiteren Gebäude, das als Doppelgarage und „Jagdzimmer“ genutzt wird, bebaut ist. Das Wohnhaus wurde auf Grund einer Baugenehmigung vom 27. Juli 1972 unmittelbar angrenzend an die westliche Grundstücksgrenze, an die unmittelbar der … angrenzt, errichtet, der Balkon erstreckt sich über der Wasserfläche vollständig auf das Nachbargrundstück. Zum Weiher hin ist es mit einer ca. 2 bis 3 m hohen Stützmauer versehen, die sich am Ende des Weihers als ca. 1 m hohe Grenzmauer fortsetzt. Auch das weitere Gebäude steht unmittelbar an der nördlichen und westlichen Grundstücksgrenze. Sie ist auch Miteigentümerin des Grundstücks FlNr. …, das mit einem derzeit leerstehenden Wohngebäude bebaut ist, welches früher von den Eltern der Klägerin bewohnt wurde und für eine weitere Wohnnutzung umgebaut wird. Zum Baugrundstück wird dieses Grundstück mit einer ca. 0,5 m bis 1 m hohen Mauer abgegrenzt.
5
Mit Antrag vom 4. Mai 2017 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die wasserrechtliche Genehmigung für den Umbau des …, die Neugestaltung des Geländers der Heubrücke sowie die Neugestaltung des Festplatzes in …, wobei die Neuerrichtung des Festplatzes außerhalb des nunmehr streitgegenständlichen Verfahrens wasserrechtlich genehmigt wurde. Der mit dem Genehmigungsantrag vorgelegte Plan sah einen verrohrten Zufluss zum … im Nordwesten durch den Deich der Hochwasserschutzmaßnahme vor. Es folgte ein knapp 40 m langer Wasserlauf zwischen der ehemaligen Stadtmühle (FlNr. …*) und dem ehemaligen Sägewerk (FlNr. …*), bis der … erreicht wurde. Der Ausfluss sollte nach dieser Planung am südöstlichen Ende des Weihers durch einen Schacht erfolgen. Der vorgelegte Plan sieht die Errichtung von Sitzstufen, welche über Wasserniveau liegen, auf dem Grundstück FlNr. … vor, welches unmittelbar nördlich des Grundstücks FlNr. … liegt. Am Wegufer des … gegenüber dem Grundstück FlNr. …, sind im vorgelegten Plan ebenso Sitzstufen über dem Wasserniveau vorgesehen. Auf dem vorgelegten Plan ist zudem ein gepflasterter Weg entlang des Südufers des … mit einer Breite von etwa 2,50 m vorgesehen. Dieser Weg führt am südöstlichen Ende des Grundstücks FlNr. … in einer Entfernung von einem halben Meter an diesem vorbei, auf der Höhe des südwestlichen Endes des Grundstücks FlNr. … führt der Weg etwa in sieben Meter Entfernung am Grundstück FlNr. … vorbei. Entlang dieses Grundstücks liegt der Weg ziemlich genau auf dem Höhenniveau des Grundstücks FlNr. … Die Klägerin erhob mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Juni 2017 Einwendungen gegen das Vorhaben. Es wurde vorgebracht, das Vorhaben verstoße gegen das wasser- und baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben führe zu Einsichtsmöglichkeiten in die Grundstücke der Klägerin, insbesondere im Bereich des geplanten Ablaufes bzw. der Verjüngung, die zum Ablauf hinführe. Weiterhin könne der verrohrte Abfluss in der Nähe des Grundstücks FlNr. … zu Aufstauungen und daher zu Gefährdungen führen. Durch das geplante Wehr im Abflussbereich könne es zu nicht hinnehmbaren Lärmbeeinträchtigungen kommen. Die durch das Vorhaben geschaffenen Aufenthaltsmöglichkeiten könnten auch zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen.
6
Mit Gutachten vom 29. September 2017 befürwortete das Wasserwirtschaftsamt … den Gewässerausbau des … gemäß dem vorgelegten Plan, auch den geplanten Aufstau des …, die maximale Aufstauhöhe sei jedoch auf 419,85 müNN zu beschränken. Vor Einstau sei eine Beweissicherung an den unmittelbar angrenzenden Gebäuden zum … durchzuführen und es müsse dafür Sorge getragen werden, dass die Stadt … für die Bewirtschaftung des … zuständig sei. Im Gutachten wurde insoweit ausgeführt, dass nur bei einer Beschränkung auf diese Aufstauhöhe (eine Aufstauung um 55 cm) ausgeschlossen werden könne, dass es zu negativen Auswirkungen für die oberflächennahe Grundwassersituation und die angrenzenden Gebäude komme. Höhere Aufstauungen, wie ursprünglich beabsichtigt, seien daher nicht zu befürworten. Das Wasserwirtschaftsamt stützte sich insofern auf das mit dem Antrag vorgelegte hydrologische Gutachten vom März 2016 der Dr. … GmbH, wonach nur bei dieser maximalen Aufstauhöhe sichergestellt sei, dass das oberflächennahe Grundwasserniveau die Gebäudeunterkante auf den Grundstücken FlNrn. … und … nicht erreiche. Zu den Einwendungen der Klägerin wurde vom Wasserwirtschaftsamt … ausgeführt, dass durch die Festsetzung einer maximalen Aufstauhöhe und die durchzuführende Beweissicherung sichergestellt sei, dass es zu keinen negativen Auswirkungen für die Gebäude auf den Grundstücken der Klägerin komme. Durch das geplante Wehr im Abflussbereich würden keine zusätzlichen Lärmbelästigungen im Vergleich zum Betrieb der Stadtmühle geschaffen, man gehe daher nicht von unzumutbaren Lärmbelästigungen aus. Die übrigen Einwendungen beträfen keine wasserwirtschaftlichen Belange.
7
Mit Bescheid vom 22. November 2017 erteilte der Beklagte die Plangenehmigung für den Gewässerausbau des … mit einer maximalen Aufstauhöhe auf 419,85 müNN. Die vorgelegten Pläne und Gutachten sind Bestandteil der Plangenehmigung. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf die Empfehlung bzw. Befürwortung durch das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes … vom 29. September 2017. Bezüglich der vorgebrachten Einwendungen der Klägerin wurde ausgeführt, dass möglicherweise geschaffene Einsichtsmöglichkeiten durch den Gewässerausbau keine Rechtsverletzung darstellten. Gefährdungen für das Grundeigentum der Klägerin durch die Aufstauung seien bei einer maximalen Aufstauhöhe von 419,85 müNN nicht zu befürchten, wie das Wasserwirtschaftsamt ausgeführt habe. Hinsichtlich möglicher Lärmbeeinträchtigungen durch die Anlage eines Wehres schloss man sich dem Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes an und wies die Einwendungen zurück. Wegen der befürchteten Lärmimmissionen wegen der durch die Maßnahme geschaffenen Flanier- und Aufenthaltsbereiche, etwa durch Feierlichkeiten von Jugendlichen, wurde ausgeführt, dass es sich insoweit um eine bloße Vermutung handele und insoweit Maßnahmen durch Ordnungsbehörden zu treffen seien. Das Vorhaben sei insgesamt nicht rücksichtslos, da es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Klägerin führe. Der Sofortvollzug wurde damit begründet, dass der Gewässerausbau Bestandteil des sogenannten … sei, eines der zentralen Bereiche der geplanten … Gegen die Plangenehmigung ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte am 15. Dezember 2017 Klage erheben (Az. AN 9 K 19.01943).
8
Zur Begründung wurde im Wesentlichen der Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
9
Durch die Gestaltung des …, insbesondere den Ablauf, werde eine nicht hinnehmbare Belästigungssituation zu Lasten der Klägerin geschaffen. Der Ufer- und Böschungsbereich werde vergrößert und an die Grundstücksgrenze der Klägerin herangeführt. Es werde Besuchern und Spaziergängern ermöglicht, bis auf wenige Meter an das Gebäude der Klägerin heranzutreten und dort ungeschützt in den Wohnbereich Einblick zu nehmen. Durch die Anlage der öffentlichen Wege auf der Deich- und Dammanlage werde es Fremden ermöglicht, in das Wohngebäude und Grundstück der Klägerin einzusehen. Der geplante Ablauf sei umzugestalten. Der Bachlauf im Bereich des Grundstücks der Klägerin sei aufzuweiten und zu einer breitlaufenden Wasserfläche auszudehnen. Auch die Dammanlage sei mit ausreichendem Abstand zum Grundstück der Klägerin anzulegen.
10
Die Verrohrung solle nicht auf der Höhe des klägerischen Grundstückes beginnen, da es zu Aufstauungen kommen könnte.
11
Durch die Anlage eines Wehres werde eine Lärmquelle geschaffen, deren Belastungen sich in den bisherigen Planungsunterlagen nicht widerfänden. Es sei insoweit jedenfalls nicht auszuschließen, dass es durch die geplante Wehranlage zu Lärmbeeinträchtigungen zu Lasten der Klägerin kommen werde, die nicht hinnehmbar seien. Entsprechende Immissionen seien bisher nicht berücksichtigt worden. Lärmberechnungen seien weder durchgeführt noch ausgewertet werden. Allein aus diesem Grund sei die Plangenehmigung insoweit rechtswidrig und damit aufzuheben. Eine Abwägung habe nicht anhand aller zu berücksichtigender Tatsachen getroffen werden können.
12
Durch die Anlage der Flanier- und Aufenthaltsbereiche im Grünen werde auch Raum für Zusammenkünfte wie Picknicke von Familien, jedoch auch Feierlichkeiten von Jugendlichen geschaffen. Diese Aufenthaltsmöglichkeiten führten selbstverständlich auch zu Lärmimmissionen durch Gespräche oder andere Aktivitäten und seien im Rahmen der Planung bislang vollkommen unberücksichtigt geblieben. Diese Immissionsquellen würden jedenfalls durch die geplante Verjüngung des … im Bereich der Grundstücke der Klägerin unnötig unmittelbar an die Gebäude und die Grundstücksgrenzen herangeführt. Es sei unzumutbar, es zunächst zu Rechtsverletzungen kommen zu lassen, um im Anschluss über ordnungsbehördliche Maßnahmen Abhilfemaßnahmen zu überlegen. Dies bürde der Klägerin eine Überwachungs- und Meldepflicht auf, die ebenfalls zu einer unzumutbaren Rechtsverletzung der Klägerin führe.
13
Die Planung verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Nachteilige Wirkungen zu Lasten der klägerischen Grundstücke seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
14
Den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamtes komme vorliegend keine besondere Bedeutung zu. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes beziehe sich insbesondere auf die Belästigungssituation durch die Gestaltung des … sowie die negativen Folgen der Benutzung der streitgegenständlichen Anlage. Hierbei handele es sich nicht um fachspezifische, wasserrechtliche Gegenstände, sondern solche, die der allgemeinen Lebenserfahrung zuzuordnen seien. Im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmbelästigungen fehle es dem Wasserwirtschaftsamt an der Fachkompetenz als Immissionsschutzbehörde. Der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes könne insoweit kein gesteigertes Gewicht zukommen.
15
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamtes … vom 22. November 2017 aufzuheben.
16
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
17
Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes nur gegeben sei, wenn die klägerischen Grundstücke durch die erteilte Plangenehmigung in unzulässiger Weise beeinträchtigt würden. Nach Abwägung der vorgebrachten Einwendungen sei für die Wasserrechtsbehörde keine unzumutbare Beeinträchtigung erkennbar gewesen. Insbesondere solle durch die Festsetzung der Inhalts- und Nebenbestimmungen sichergestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen auf die klägerischen Grundstücke vermieden würden. Insbesondere die Inhalts- und Nebenbestimmungen 2.2.8 und 2.2.9 der Plangenehmigung vom 22. November 2017 seien aus diesem Zweck angeordnet worden.
18
Mit Schriftsatz vom 9. März 2018 teilte der Beigeladenenvertreter mit, dass die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens genehmigte „Verlegung“ der … einschließlich der damit begleitenden Hochwassermaßnahmen nicht Gegenstand des Verfahrens und bereits bestandskräftig entschieden sei. Eine Belästigungssituation sei kein Recht der Klägerin, das hier berücksichtigungsfähig sei. Im Übrigen seien die Einwendungen von der Beklagten behandelt und zutreffend gewürdigt worden. Es sei noch nicht einmal im Ansatz dargelegt, dass schwere und unzumutbare Nachteile eintreten könnten. Die behaupteten Beeinträchtigungen für die Aufstauung von Blättern, Ästen und anderen Grünabfällen seien bereits im Verfahren behandelt und zutreffend abgewogen worden. Letztendlich gerügt werde eine Frage der Unterhaltung des Gewässers. Es sei sicher Aufgabe und Verpflichtung des Unterhaltsverpflichteten, die entsprechenden Pflegearbeiten etc. durchzuführen. Dies habe mit der Plangenehmigung selbst nichts zu tun. Auch hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigungen erschöpfe sich der Vortrag in Behauptungen ohne Substantiierung. Letztendlich werde spekuliert, dass eine ggf. rechtswidrige künftige Nutzung erfolge. Die weiteren Einwendungen seien im vorliegenden Verfahren völlig unbeachtlich, da sie dem Grunde nach Einwendungen gegen die Planfeststellung im Rahmen der Planung des Freistaats Bayern beträfen. Dort seien diese auch berücksichtigt worden und das Verfahren sei bestandskräftig abgeschlossen.
19
Mit Antrag vom 11. April 2018 beantragte die Beigeladene eine Tekturgenehmigung. Laut dem insofern vorgelegten Plan wurde der Ablauf des … etwa 15 m westlich des Grundstücks FlNr. … verlegt, so dass der verrohrte Abfluss unmittelbar, ohne Verjüngung, am … entsteht. Damit grenzt nur noch das Grundstück FlNr. … an die Wasserfläche an, nicht mehr das Grundstück FlNr. … Der Klägerin wurde als Anliegerin die Möglichkeit gegeben, Einwendungen zu erheben.
20
Mit Schreiben vom 23. April 2018 teilte die Klägerbevollmächtigte dem Beklagten mit, dass die bislang erhobenen Einwendungen vollumfänglich aufrechterhalten werden. Die Verlegung des Ablaufs des … zum Südufer stelle gleichwohl eine geringfügige Verbesserung zu Gunsten der Klägerin dar.
21
Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 wurde für die Tekturplanung zur Änderung des Auslaufs am … die Plangenehmigung nach § 68 WHG erteilt.
22
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Verlegung des Ablaufs des … geplant sei. Der für den Ablauf des … notwendige Schacht im Hochwasserdeich habe sich im Rahmen der Bauausführung der Hochwasserschutzmaßnahme nach Westen verschoben. Durch die Änderung des Auslaufs des … solle der Schacht einfacher anzuschließen sein. Zudem werde durch die Verlegung auf Einwendungen im Plangenehmigungsverfahren reagiert.
23
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2018, eingegangen bei Gericht am 27. Juni 2018, ließ die Klägerin gegen den Bescheid vom 30. Mai 2018 Klage erheben (Az.: AN 9 K 19.01942).
24
Die Klägerin beantragt,
Der Bescheid vom 30. Mai 2018 wird aufgehoben.
25
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
26
Am 1. August 2018 fand im Verfahren AN 9 S 18.00271 ein Ortstermin mit Augenschein und Erörterung statt. Auf die Niederschrift sowie die angefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen.
27
Mit Beschluss vom 7. August 2018 wurde im Verfahren AN 9 S 18.00271 der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Plangenehmigung abgelehnt.
28
In der mündlichen Verhandlung am 9. September 2020 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage besprochen und auf die bereits schriftlich gestellten Anträge Bezug genommen.
29
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.
30
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die angefochtene Plangenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.1
31
Die gegenständliche Neuanlage des … stellt eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers i.S.v. § 67 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, die gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG kann für einen Gewässerausbau, für den - wie vorliegend - nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (siehe hierzu Blatt 17 der Behördenakte), anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.
32
Im Rahmen der Genehmigungserteilung ist das Vorliegen von Versagungsgründen zu überprüfen und im Anschluss eine Abwägung vorzunehmen. Ein Drittschutz ist dabei nur in bestimmten Fallkonstellationen denkbar.
1.1.1
33
Die Plangenehmigung darf gemäß § 68 Abs. 3 WHG nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist (Nr. 1) und andere Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden (Nr. 2). Neben diesen sich unmittelbar aus § 68 Abs. 3 WHG ergebenden Versagungsgründen können sich Versagungsgründe aus §§ 68, 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG i.V.m. §§ 13, 14 Abs. 3, 4 WHG ergeben, soweit Rechte oder Interessen Dritter betroffen sind oder gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen wurde.
34
Sofern kein zwingender Versagungsgrund eingreift, ist die planerische Abwägung eröffnet. Eine Verletzung des planungsrechtlichen Abwägungsgebots, das als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips auch bei der Plangenehmigung (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2005 - 8 B 04.356 - juris Rn. 40) zu beachten ist, liegt dann vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten berücksichtigt werden müssen, wenn die Bedeutung eines Belanges über- oder unterschätzt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen und den öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29; VG Augsburg, B. v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 50).
35
Nicht jeder Abwägungsfehler rechtfertig dabei die Aufhebung der Plangenehmigung; es muss sich gem. § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG, Art. 69 Satz 1 BayWG jeweils in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG gerade um erhebliche Mängel handeln, d.h. solche Mängel, die offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind (siehe hierzu VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 31 f.).
1.1.2
36
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen ist ein Drittschutz, der eine Betroffenheit in eigenen Rechten voraussetzt (§ 42 Abs. 2 VwGO), grundsätzlich denkbar bei einem sich aus §§ 68, 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG i.V.m. §§ 13, 14 Abs. 3, 4 WHG ergebenden Versagungsgrund; dies umfasst gerade die Betroffenheit von Rechten oder Interessen Dritter sowie Verstöße gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot. Eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes ist dabei nur anzunehmen, wenn es durch eine genehmigte Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Dritten kommen könnte (vgl. VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 35; VG Augsburg, B. v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 52).
37
Zudem kann ein Dritter im gerichtlichen Verfahren auch die Verletzung von Abwägungsmängeln bezüglich seiner eigenen privaten Belange geltend machen; das Abwägungsgebot räumt dem Betroffenen dabei ein Recht auf gerechte Abwägung seiner eigenen Belange ein (siehe hierzu BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - juris Rn. 28; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 . B 2 K 14.313 - juris Rn. 33).
38
Möglich erscheint weiter die Konstruktion eines Drittschutzes bei Verletzung einer sonstigen drittschützenden, öffentlich-rechtlichen Vorschrift, die gem. § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WHG zu prüfen ist.
1.2
39
Der Plangenehmigung stehen weder zwingende Versagungsgründe entgegen, noch sind Mängel bezüglich der Abwägung erkennbar, auf die sich die Klägerin berufen könnte.
1.2.1
40
Zwingende Versagungsgründe sind nicht gegeben, insbesondere kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen (vgl. § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 i.V.m. §§ 13, 14 Abs. 3 und 4 WHG) oder eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes berufen. Ein Drittschutz ist auch nicht aus der Verletzung einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschrift i.S.d. § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WHG zu entnehmen.
1.2.1.1
41
Ist zu erwarten, dass ein Gewässerausbau auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Plangenehmigung gem. § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 WHG i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Nachteilige Einwirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG sind dann zu erwarten, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind, d.h. wenn sie nicht nur theoretisch möglich, sondern in dem Sinn wahrscheinlich sind, dass überwiegende Gründe nach der Lebenserfahrung und den anerkannten Regeln der Wissenschaft oder Technik wahrscheinlich und annähernd voraussehbar sind und damit für deren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, U.v. 18.12.2003 - 22 B 03.823 - juris Rn. 27; VG Augsburg, U.v. 2.6.2004 - Au 7 K 02.1075 - juris Rn. 38; B.v. 17.3.2003 - Au 7 S 03.168 - juris Rn. 38; Knopp in: Siedler/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 2019 § 14 Rn. 86).
42
Eine Verletzung des Eigentums - Substanzverletzungen bzw. relevante Beeinträchtigungen hinsichtlich der Nutzbarkeit des Grundstücks und der darauf stehenden Gebäude - kommt hier nicht wegen der Erhöhung der Stauhöhe in Betracht, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Grundstücke der Klägerin bzw. die darauf errichteten Gebäude durch den Gewässerausbau, insbesondere die Aufstauung, zu Schaden kommen. Das verfahrensgegenständliche hydrologische Gutachten der Dr. … GmbH vom März 2016 legt dar, dass bei einer maximalen Aufstauhöhe auf 419,85 müNN keine Beeinträchtigungen hinsichtlich der Gebäude auf den Grundstücken der Klägerin durch oberflächennahes Grundwasser drohen. Auch das Wasserwirtschaftsamt verneint derartige Beeinträchtigungen durch den Aufstau bei dieser maximal zugelassenen Aufstauhöhe.
43
Den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichem Sachverständigen i.S.d Art. 63 Abs. 3 BayWG kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu, da diese Stellungnahmen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Aufgrund dessen bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 - 8 ZB 14.661 - juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 - 8 ZB 11.1285 - juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 53).
44
Das Gericht hat keinen Anlass, an den fachkundigen Aussagen zu zweifeln, nachdem die Aussagen nachvollziehbar im hydrologischen Gutachten dargelegt sind, das Wasserwirtschaftsamt sich der Einschätzung anschließt und die Aussagen letztlich auch von der Klägerseite nicht substantiiert bezweifelt werden. Die Klägerin hat beim Ortstermin im Verfahren AN 9 S 18.00271 dargelegt, dass selbst bei einem höheren Wasserstand, wie er bei früheren Hochwassern vorhanden gewesen sei, als die Gebäude teilweise im Wasser standen, wegen der Hochwasserschutzmaßnahmen an den Gebäuden kein Wasser in diese Gebäude eingedrungen ist. Zudem hat die Beigeladene nachvollziehbar versichert, dass der Wasserstand über den Zu- und Abfluss des … verlässlich reguliert werden kann. Nachdem die maximale Aufstauhöhe im Bescheid festgelegt ist und die Stadt … für die Einhaltung verantwortlich ist, ist somit davon auszugehen, dass den Belangen des Hochwasserschutzes und denen des Eigentumsschutzes der Anlieger Rechnung getragen wird.
45
Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin sonstige nachteilige Wirkungen durch die Anhebung des Wasserstandes, die gemäß § 68 Abs. 3 Alt. 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 WHG zu berücksichtigen wären, zu erwarten hat.
1.2.1.2
46
Auch eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist vorliegend nicht ersichtlich. Insoweit sind nur wasserwirtschaftliche Belange bzw. Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
47
Die Tatsache, dass durch den streitgegenständlichen Gewässerausbau eine besonders reizvolle Lage an der Gewässerlandschaft … und durchfließender … jedenfalls verändert wird, ist gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos, weil sie insoweit rechtlich nicht geschützt ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht gerade kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer besonderen Anliegeranlage bzw. eines optisch attraktiven Zustandes; die Zumutbarkeitsschwelle ist erst bei einem schweren und unerträglichen Nachteil überschritten (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 16.3.1976 - IV B 186.75 - juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Nachteils sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
48
Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot ist auch nicht im Hinblick auf sich möglicherweise bildenden Unrat auf der Wasserfläche in der Nähe des Grundstücks bzw. der Grundstücke der Klägerin verletzt. Das Gericht hat nach dem Ortstermin bereits Zweifel, ob dieser Einwand sachlich zutrifft. Der Einwand kann auch deshalb schwer nachvollzogen werden, da der Abfluss des … von der Stelle, an der sich nun Unrat bilden soll, auf Vorschlag der Klägerin wegverlegt wurde. Eine Beeinträchtigung wäre außerdem nicht erheblich, zumal die Stadt … als Zustandsverantwortliche für den … bei erheblichen Verschmutzungen, die zu relevanten Belästigungen führen könnten, dafür Sorge zu tragen hat, diese zu beseitigen.
49
Auch eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes im Hinblick auf durch den Gewässerausbau bzw. das Gewässer verursachten Lärm, insbesondere möglichen Lärm am Wehr und am Abfluss des …, ist nicht gegeben. Das Gericht geht nach dem Ortstermin nicht von einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung durch Wassergeräusche insbesondere am Abfluss des … aus. Am sich in Betrieb befindlichen Ablauf war keine Lärmbelästigung wahrzunehmen. Der Abfluss wurde zudem einige Meter vom Anwesen der Klägerin wegverlegt, um ihren Interessen Rechnung zu tragen.
1.2.1.3
50
Verletzungen von sonstigen drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die bei der Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG zu prüfen sind, sind nicht ersichtlich. Hier kommen solche Vorschriften in Betracht, die in anderen Genehmigungsverfahren zu prüfen gewesen wären, da Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG bei der Plangenehmigung eine Konzentrationswirkung hinsichtlich anderer erforderlicher Genehmigungen vorsieht.
51
Eine derartige Verletzung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist insbesondere hinsichtlich des genehmigten Weges südlich des … nicht gegeben. Das Bauordnungsrecht ist für Anlagen des öffentlichen Verkehrs nicht einschlägig (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO). Mangels Baugenehmigungspflicht sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts für den Weg auch Vorschriften des Bauplanungsrechts nach den §§ 29 ff. BauGB nicht zu prüfen. Ohnehin ist eine Verletzung der ansonsten einzigen einschlägigen baurechtlichen Rechtsposition, des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich des Weges im Verhältnis zur Klägerin, nicht ersichtlich. Bei einem derart gering dimensionierten, untergeordneten Fußweg ist die Verletzung von Lärmschutzvorschriften durch den Fußgängerverkehr fernliegend.
52
Es werden durch den Weg auch keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten in die klägerischen Grundstücke geschaffen. Es gibt kein geschütztes bzw. von der Rechtsprechung anerkanntes Recht auf Schutz vor Einsicht. Es ist Sache des Betroffenen, sich gegebenenfalls durch entsprechende Vorkehrungen Schutz vor Einsichtsnahmemöglichkeit zu schaffen (vgl. hierzu BVerwG B.v. 3.1.1983 - 4 B 224.82 - juris; BayVGH B.v. 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris). Dies ist im vorliegenden Fall auch möglich, da der Weg etwa auf gleichem Niveau wie die Grundstücke der Klägerin verläuft. Zudem wurde durch die Beigeladene eine Bepflanzung des Zwischenstücks zwischen Weg und den Grundstücken der Klägerin vorgenommen, um zu verhindern, dass von dem Weg näher an die Grundstücke der Klägerin herangetreten wird.
53
Soweit Einsichtsmöglichkeiten vom Deich aus gerügt werden, ist dieser durch einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss genehmigt worden und bereits nicht verfahrensgegenständlich.
54
Auch hinsichtlich der geplanten und genehmigten Uferstufen ist keine Verletzung anderer drittschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere baurechtlicher Vorschriften, ersichtlich. Bei den Stufen handelt es sich um eine bauliche Anlage nach Art. 1 Abs. 1 BayBO, für deren Errichtung gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO eine Baugenehmigung erforderlich ist, welche durch die wasserrechtliche Plangenehmigung bzw. auch durch eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung ersetzt wird (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG und Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das als drittschützende Rechtsposition grundsätzlich in Betracht kommt, ist jedoch auch insoweit nicht ersichtlich. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den Aspekt der Einsicht. Von den genehmigten Stufen auf dem Grundstück FlNr. … ist schon nach deren räumlicher Situierung keine Einsichtsnahme auf die Grundstücke der Klägerin möglich. Von den Sitzstufen auf der gegenüberliegenden Seite des … bestehen bereits auf Grund der räumlichen Entfernung keine unzumutbaren Einsichtsnahmemöglichkeiten. Die Klägerin kann sich zudem durch Schutzmaßnahmen gegen Einsicht schützen, zumal die Stufen nicht höher liegen als die Grundstücke der Klägerin.
55
Auch hinsichtlich der behaupteten Lärmbelästigungen ist das Vorhaben insoweit nicht rücksichtslos. Maßgeblich ist insoweit die genehmigte Anlage mit der genehmigten Nutzung. Nach den vorgelegten Planunterlagen sind die Stufen nur zum Sitzen und nicht zu anderen Zwecken, insbesondere Vergnügungszwecken, vorgesehen. Es sind auch keine dementsprechenden Einrichtungen vorgesehen. Veranstaltungen sollen nach der Planung gerade auf dem Festplatz bzw. sollten während der … auf dem Gelände des zu Gastronomiezwecken genutzten ehemaligen Sägewerksgrundstücks stattfinden. Hierfür sollte eine Baugenehmigung erteilt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass allein das Sitzen und Verweilen auf den Stufen zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt. Sollte es vorkommen, dass die Sitzflächen auf den Stufen zweckwidrig für Festveranstaltungen bzw. Gastronomie genutzt werden bzw. dass sich Personen dort versammeln und dann die Vorschriften gegen Ruhestörung verletzen, wäre dies städtebaulich nicht beachtliches Nutzerverhalten, denn atypisches Fehlverhalten der Nutzer von baulichen Anlagen kann nicht mit den Mitteln des Baurechts unterbunden werden (vgl. z.B. Henkel in Beck’scher Online-Komm., BauNVO, Stand 2020, § 15 Rn. 56 m.w.N.). Derartigem Verhalten wäre mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu begegnen. Der streitgegenständlichen Genehmigung gelangt auch nicht zum Vorwurf, dass sie deswegen rücksichtslos sei, weil sie derartige Auswüchse nicht regelnd etwa durch Benutzungsordnungen erfasse. Die Stadt … hat bereits eine Benutzungsregelung hinsichtlich der Grünanlagen, zu der auch die Fläche mit den Stufen zu zählen sein wird, angekündigt.
1.2.2
56
Anhaltspunkte für einen Abwägungsmangel sind weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich.
2.
57
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
58
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht gem. § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die Verpflichtung zur Kostentragung auch auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu erstrecken, da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
59
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.