Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 15.10.2020 – Vf. 49-VI-18
Titel:

Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung durch den VGH mangels ausreichender Begründung unzulässig

Normenketten:
VwGO § 124a
VfGHG Art. 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
Mangels ausreichender Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung der Berufung gegen verwaltungsgerichtliche Urteile, die immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Windenergieanlagen betreffen.
Soll die Nichtzulassung der Berufung als willkürlich gerügt werden, so muss der Beschwerdeführer sich ins Einzelne gehend mit der konkreten Begründung der Entscheidung und den in Rede stehenden Berufungszulassungsgründen auseinandersetzen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen, Nichtzulassung, Berufung, Berufungszulassungsgründe
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 07.05.2018 – 22 ZB 17.2088, 22 ZB 17.2089, 22 ZB 17.2090, 22 ZB 17.2091, 22 ZB 17.2092, 22 ZB 17.2093, 22 ZB 17.2094, 22 ZB 17.2095, 22 ZB 17.2096, 22 ZB 17.2097
VG Würzburg, Urteil vom 08.08.2017 – W 4 K 14.1323
VG Würzburg, Urteil vom 08.08.2017 – W 4 K 14.1324
VG Würzburg, Urteil vom 08.08.2017 – W 4 K 14.1325
VG Würzburg, Urteil vom 08.08.2017 – W 4 K 14.1326
VG Würzburg, Urteil vom 08.08.2017 – W 4 K 14.1327
VG Würzburg, Urteil vom 08.08.2017 – W 4 K 14.1328
VG Würzburg, Urteil vom 08.08.2017 – W 4 K 14.1329
VG Würzburg, Urteil vom 08.08.2017 – W 4 K 14.1330
VG Würzburg, Urteil vom 08.08.2017 – W 4 K 14.1331
VG Würzburg, Urteil vom 08.08.2017 – W 4 K 14.1332
Fundstelle:
BeckRS 2020, 27387

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführern wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 2018 Az. 22 ZB 17.2088 u. a. sowie Az. 22 ZB 17.2032 u. a., mit denen Anträge auf Zulassung der Berufung gegen verwaltungsgerichtliche Urteile betreffend Anfechtungsklagen der Beschwerdeführer gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von zehn Windenergieanlagen im Windpark W. und von drei Windenergieanlagen im Windpark Wa. abgelehnt wurden.
2
Diese immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen hatte das Landratsamt R. mit Bescheiden vom 17. November 2014 erteilt. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Klagen, die das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteilen vom 8. August 2017 abwies. Eine Verletzung einer drittschützenden Norm und damit eine Verletzung der Beschwerdeführer in eigenen Rechten könne nicht festgestellt werden. Insbesondere die ausführlichen Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführer zu einem Verstoß der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gegen Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gründeten sich auf die unzutreffende Prämisse einer im Nachbarrechtsverfahren erfolgenden vollumfänglichen Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen auf ihre Übereinstimmung mit objektivem Recht.
3
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte die Anträge der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung mit den angegriffenen Beschlüssen vom 7. Mai 2018 ab, weil sich aus den zu berücksichtigenden fristgerechten Darlegungen der Beschwerdeführer nicht ergebe, dass die Voraussetzungen eines der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 VwGO erfüllt seien. Die Beschlüsse wurden dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 bekannt gegeben.
II.
4
1. Mit ihrer am 20. Juli 2018 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 99 Satz 1, Art. 103, 109 Abs. 1 Satz 1 und Art. 141 Abs. 1 BV.
5
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 99 Satz 1 BV) sei zunächst in Bezug auf die Schallbelastung verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof die von den Beschwerdeführern vorgetragene fehlerhafte Anwendung der DIN ISO 9613-2 nicht gewürdigt habe. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Schallgutachten seien unverwertbar, der verlangte sichere Ausschluss von Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht gewährleistet. Dies ergebe sich aus der Einleitung zum Interimsverfahren des DIN e. V. Der Vortrag im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 26. Januar 2018 könne nicht als verspätet gelten, weil sich dieser als Replik auf den Vortrag der Gegenseite im Berufungsverfahren verstehe.
6
Die Behörden und alle Gerichtsinstanzen hätten sich nicht ernsthaft und substanziiert mit der bedrängenden Wirkung der 13 Windkraftanlagen auseinandergesetzt und damit einen weiteren Verstoß gegen Art. 99 Satz 1 BV in Kauf genommen. Diese enorme Belastung in einer im Übrigen weitestgehend unberührten Natur stelle eine physische und psychische Belastung dar. Bestätigt werde dies durch die Aussage des Landtagsabgeordneten N., der im Petitionsausschuss am 26. November 2015 davon gesprochen habe, dass die Ortschaft von Windkraftanlagen umschlossen sei und die Windräder auf die Bevölkerung eine erdrückende Wirkung hätten.
7
In die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Art. 141 BV sei schon dadurch eingegriffen worden, dass der Verwaltungsgerichtshof wie auch die Vorinstanz verkannt hätten, dass Bürgern das Recht zustehe, die Beeinträchtigung einem Vorhaben entgegenstehender naturschutz- und landschaftsschutzrechtlicher Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 BauGB im eigenen Namen zu rügen, auch wenn keine subjektive Betroffenheit vorliege. Der Errichtung der genehmigten 13 Windkraftanlagen stehe das Verfassungsziel der Erhaltung der heimischen Tierarten und ihrer Lebensräume entgegen. Die Windkraftanlagen lägen in einem Rotmilan-, einem Wiesenweihe- und einem Wespenbussarddichtezentrum und im Wirkbereich eines Schwarzstorchbrutplatzes. Im Windpark W. befänden sich traditionelle Mornellregenpfeifer-Rastplätze; Untersuchungen wiesen auf einen überregional bedeutsamen Rast- und Zugvogelkorridor (Grabfeldzugroute) hin. Die Windparks seien genehmigt worden, obwohl die Wirksamkeit der Auflagen zum Artenschutz nicht bekannt sei.
8
Der Errichtung der 13 Windkraftanlagen stehe auch das Verfassungsziel der Bewahrung kennzeichnender Orts- und Landschaftsbilder entgegen. Die Windenergieanlage WLF 7 des Windparks W. verstoße gegen das Verfassungsziel der Bewahrung kennzeichnender Orts- und Landschaftsbilder, indem das Einzeldenkmal „Weißer Turm“ und seine sinnstiftende Verbindung zu den vielen Warttürmen und -bergen der Region übertönt würden. Den zehn Windkraftanlagen des Windparks W. stehe auch das Verfassungsziel des Schutzes der Lebensgrundlage Wasser entgegen. Insoweit wird auf eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. S.-R. vom 30. April 2016 und auf die Petition an den Bayerischen Landtag vom 17. März 2015 Bezug genommen. Die Genehmigungen der Windkraftanlagen 1 und 3 des Windparks W. widersprächen dem Verfassungsziel des Schutzes der Lebensgrundlage Wald. Die Zulassung von Windkraftanlagen im Wald mit einhergehender massiver Rodung der Stellflächen und Zuwegungen stelle einen eklatanten Verstoß gegen die Maßgabe der Verfassung dar, den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen. Ein Ausgleich der entstandenen Schäden sei nicht möglich. Die beiden Windkraftanlagen würden ohne erkennbare Notwendigkeit jeweils in einem Waldgebiet errichtet, obwohl in unmittelbarer Nachbarschaft baumlose Grundstücke existierten.
9
Seitens des Verwaltungsgerichtshofs und der Vorinstanz werde verkannt, dass durch die massive Belastung ausgehend von den 13 Windkraftanlagen das Eigentumsrecht des Art. 103 BV verletzt werde. Auch wenn Art. 158 BV dem Eigentümer eines Wohngrundstücks gewisse Verpflichtungen der Duldung auferlege, werde im vorliegenden Fall die Schwelle der Zumutbarkeit weit überschritten, sodass die Sozialbindung nicht mehr Raum greifen könne.
10
Schließlich beeinträchtigten die von den 13 Windkraftanlagen erzeugten Immissionen die freie berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer als Diplom-Psychologe mit kassenärztlicher psychotherapeutischer Versorgungspraxis bzw. als Musikerin. Die freie Berufsausübung (Art. 109 Abs. 1 Satz 1 BV) sei nicht mehr gewährleistet. Es komme nicht nur zu massiven Behinderungen, sondern voraussichtlich auch dazu, dass die Berufsausübung im sensiblen Bereich der Psychotherapie unmöglich werde. Die dauerhafte Unruhe, die von den sich drehenden, blinkenden Windkraftanlagen ausgehe, und der Lärm der Anlagen beeinträchtigten den Behandlungsablauf und den Behandlungserfolg.
11
Mit Schriftsatz vom 20. August 2018 machen die Beschwerdeführer geltend, es liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot durch Ignorieren tatsächlich vorliegender, den Windkraftvorhaben entgegenstehender Belange vor.
12
2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hält die Verfassungsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht für unzulässig, im Übrigen auch für unbegründet.
III.
13
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG in einer den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise begründet worden ist.
14
1. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, dass das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung geltend gemacht werden soll, genau bezeichnet und die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen dargelegt wird. Dazu gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Die Rechtsverletzung muss so weit substanziiert werden, dass geprüft werden kann, ob die angefochtene Entscheidung auf ihr beruhen kann (vgl. VerfGH vom 19.7.1979 VerfGHE 32, 91/92 m. w. N.; vom 17.3.2010 BayVBl 2011, 283). Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 30.4.1992 - Vf. 61-VI-91 - juris Rn. 19). Um der Verfassungsbeschwerde den erforderlichen Inhalt zu geben, darf der Beschwerdeführer auf Schriftstücke Bezug nehmen, die er ihr beifügt. Nimmt er aber auf Schriftstücke Bezug, die weder beigefügt noch bereits zuvor Bestandteile der Akten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens geworden sind, hat er zumindest ihren wesentlichen Inhalt anzugeben (vgl. VerfGHE 19, 14/15). Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.).
15
Den dargestellten Substanziierungspflichten muss der Beschwerdeführer innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG genügen. Nach Ablauf dieser Frist kann er die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzen; er kann aber nicht mehr fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nachschieben (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/50; vom 3.11.2010 BayVBl 2011, 575; vom 16.8.2017 NJW-RR 2017, 1423 Rn. 24).
16
2. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde genügt diesen Anforderungen nicht.
17
a) Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 2018 können nicht mit Blick auf das materielle Ergebnis der Ausgangsverfahren, sondern nur mit der Begründung angefochten werden, die Nichtzulassung der Berufung als solche verletze ein in der Bayerischen Verfassung gewährleistetes Grundrecht der Beschwerdeführer, denn nur hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden. Dem wiederum liegt die Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften in § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4, § 124 a VwGO zugrunde. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV und das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff.; vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 31, jeweils m. w. N.; vom 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 26). Diese Beschränkungen gelten auch mit Blick auf die Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften gemäß § 124 Abs. 2, § 124 a VwGO über die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 56).
18
Die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht anführt, legt indes nicht dar, inwieweit der Verwaltungsgerichtshof die für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften - § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4, § 124 a VwGO - willkürlich angewendet und damit gegen das im Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) verankerte Willkürverbot verstoßen hätte. Hierzu wird - im Übrigen nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist - im Schriftsatz vom 20. August 2018 nur eine Formalbehauptung aufgestellt, wenn es dort hierzu heißt, dass „[m]aßgebliche und äußerst ausführlich vorgebrachte den Windkraftvorhaben entgegenstehende öffentliche und private Belange […] zwar von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis genommen und auch erörtert […], letztlich aber in der Entscheidung nicht berücksichtigt“ worden seien, „sodass insoweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot“ vorliege. Die notwendige Substanziierung des - zudem verspätet - behaupteten Willkürverstoßes hätte vielmehr eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung erfordert (vgl. VerfGH vom 13.2.2020 - Vf. 23- VI-18 - juris Rn. 19, vom 21.7.2020 - Vf. 59-VI-17 - juris Rn. 25; BVerfG vom 8.11.2017 - 2 BvR 49/17 - juris Rn. 3; vom 8.12.2017 - 2 BvR 2019/17 - juris Rn. 9), sich folglich auf die zu erörternden Berufungszulassungsgründe beziehen müssen.
19
b) In Bezug auf das materielle Ergebnis der Ausgangsverfahren, gegen das die Beschwerdeführer öffentliche und private Belange anführen, wären nicht die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs, sondern die Urteile des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. August 2017 maßgeblicher Prüfungsgegenstand gewesen (vgl. VerfGH vom 16.7.2020 - Vf. 69-VI-17 - juris Rn. 25 m. w. N.). Die Frage, ob diese schon dadurch in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen worden sind, dass die Beschwerdeführer bemängeln, auch das Verwaltungsgericht habe die den Windkraftanlagen nach ihrer Meinung entgegenstehenden Belange nicht durchgreifen lassen, kann indes offenbleiben, denn die Beschwerdeführer haben diese Urteile weder mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt, noch deren wesentlichen Inhalt geschildert (vgl. zu diesem Erfordernis z. B. VerfGH vom 16.7.2020 - Vf. 69-VI-17 - juris Rn. 31 m. w. N.). Zudem fehlt auch insoweit eine fristgerecht erhobene substanziierte Willkürrüge, denn auch die verwaltungsgerichtlichen Urteile beruhen auf der Anwendung von Bundesrecht (Bundesimmissionsschutzgesetz, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Bundesnaturschutzgesetz, Baugesetzbuch, Umweltrechtsbehelfsgesetz). Ohne erfolgreiche Willkürrüge können die angegriffenen Entscheidungen nicht an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung überprüft werden (VerfGH vom 11.4.2016 VerfGHE 69, 117 Rn. 18).
20
c) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer verkennen, dass die von ihnen genannte Verfassungsbestimmung des Art. 99 Satz 1 BV lediglich einen Programmsatz enthält und kein subjektives Recht verbürgt, auf das eine Verfassungsbeschwerde gestützt werden könnte (VerfGH vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 - juris Rn. 42 m. w. N.). Der von den Beschwerdeführern benannte Art. 109 Abs. 1 Satz 1 BV schützt nicht die Berufsausübungsfreiheit, sondern die Freizügigkeit, d. h. das Recht, sich an einem beliebigen Ort in Bayern aufzuhalten und niederzulassen (Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 109 Rn. 12). Art. 141 Abs. 1 BV ist eine Staatszielbestimmung und enthält keine subjektiven Rechte, die in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden könnten (VerfGH vom 19.7.1996 VerfGH 49, 103/106; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, a. a. O., Art. 141 Rn. 8).
IV.
21
Es ist angemessen, den Beschwerdeführern eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).