Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 13.07.2020 – AN 2 K 18.01759
Titel:

Ablehnung der Ausbildungsförderung für 8. und 9. Fachsemester

Normenketten:
BAföG§ 9 Abs. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3a, § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BAföG § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
Leitsätze:
1. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für die streitgegenständlichen Fachsemester 8 und 9 besteht nicht. Ausbildungsförderung über die Förderhöchstdauer hinaus kann für eine angemessene Zeit nur geleistet werden, wenn die Höchstdauer aus schwerwiegenden Gründen gem. § 15 Abs. 3 BAföG überschritten worden ist (z. B. Pflege und Erziehung eines Kinds bis zehn Jahre, eigene schwere Erkrankung deren Studienfolgen nicht durch Beurlaubung abgemildert werden kann). (Rn. 30 – 61) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ausbildungsförderung ab dem Fachsemester 5 kann nur nach Vorlage eines Eignungsnachweises der Ausbildungsstelle gem. § 48 Abs. 1 BAföG, die für das Amt für Ausbildungsförderung bindend ist, gewährt werden, z. B. durch ein Zwischenzeugnis oder den Nachweis der Ausbildungsstelle über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten, sofern diese bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an Leistungspunkten nicht unterschreitet. Die Bescheinigung der Ausbildungsstelle, dass die Klägerin bei geordnetem Verlauf ihre Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters die üblichen Leistungen erbracht hat, genügt dem nicht und ist nichtig und entfaltet keine Bindungswirkung. (Rn. 31 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine darlehensweise Abschlussförderung gem. § 15 Abs. 3a BAföG iVm § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG scheidet ebenfalls aus, da diese ebenfalls einen Eignungsnachweis der Prüfungsstelle voraussetzt, dass die Ausbildung innerhalb der Abschlussförderung über den Zeitraum von einem Jahr abgeschlossen werden kann. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
unwirksame Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, Bewilligung, Erkrankung, Behinderung, Regelstudienzeit, Pflege und Erziehung, Leistungen, alleinerziehende Mutter
Fundstelle:
BeckRS 2020, 26553

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Ausbildungsförderung.
2
Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2014/2015 Wirtschaftsinformatik (Abschluss: Bachelor) an der … … in … (künftig: Hochschule). Zwischenzeitlich hat sie ihr Studium erfolgreich abgeschlossen. Die Regelstudienzeit des Studiengangs beträgt sieben Semester. Die Klägerin bezog zur Förderung ihres Studiums zunächst von Oktober 2014 bis einschließlich September 2016 - für die ersten vier Fachsemester - Ausbildungsförderung. In diesen Semestern erzielte sie Leistungspunkte wie folgt:
„1. Fachsemester: 7 ECTS-Punkte
2. Fachsemester: 20 ECTS-Punkte
3. Fachsemester: 19 ECTS-Punkte
4. Fachsemester: 7 ECTS-Punkte insgesamt: 53 ECTS-Punkte Mit Eingang bei dem Beklagten am 9. August 2016 legte die Klägerin eine am 5. August 2016 ausgestellte Leistungsbescheinigung der Hochschule vor (Formblatt 5). Darin bestätigt die Hochschule, die Klägerin habe die bei geordnetem Verlauf ihre Ausbildung bis zum vierten Fachsemester üblichen Leistungen am Ende des Sommersemesters 2016 erbracht. Aufgrund ihrer Familiensituation habe sie nur sehr langsam studieren können. Zudem habe sie in der Vergangenheit geplante Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten. Die unter diesen Umständen erzielten Leistungspunkte würden als ausreichend betrachtet.“
3
Im Anschluss bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung auch für die Fachsemester 5 bis 7. Zuletzt bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2017 bis einschließlich März 2018 - dem siebten Fachsemester (Wintersemesters 2017/2018) - Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 534,00 EUR (jeweils hälftig als Zuschuss und darlehensweise).
4
In den Fachsemestern 5 bis 7 erzielte die Klägerin folgende Leistungspunkte:
5. Fachsemester: 25 ECTS-Punkte
6. Fachsemester: 23 ECTS-Punkte
7. Fachsemester (Praxissemester): 35 ECTS-Punkte
5
Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter ihrer Kinder … (geboren … …) und … (geboren … …).
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Mit Eingang bei dem Beklagten am 16. Februar 2018 beantragte die Klägerin betreffend ihr Studium Ausbildungsförderung für den Zeitraum „02.2018“ bis „03.2018“. Unter dem 20. März 2018, eingegangen bei dem Beklagten am 3. April 2018, beantragte sie zudem ab April 2018 Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 3a BAföG. Auf dem Antragsformular gab sie an, ihr Studium voraussichtlich mit den letzten schriftlichen bzw. mündlichen Prüfungen (letzter Prüfungsteil) im März 2019 bzw. mit der Abgabe der Bachelorarbeit im März 2019, spätestens im September 2019, abzuschließen. Dagegen bescheinigte die Hochschule unter dem 20. April 2018, eingegangen bei dem Beklagten am 26. April 2018, es könne nicht bestätigt werden, dass die Klägerin ihr Studium innerhalb eines Jahres abschließen könne. Voraussichtlich werde die Klägerin alle erforderlichen Prüfungsteile im August 2019 abgeschlossen haben.
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Der Beklagte legte den Antrag der Klägerin betreffend den Zeitraum April 2018 bis März 2019 aus (achtes und neuntes Fachsemester). Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 wies der Beklagte darauf hin, die Förderungshöchstdauer des Studiums der Klägerin betrage sieben Semester und ende mit Ablauf des Wintersemesters 2017/18. Damit sei der Förderungsantrag vom 16. Februar 2018 abzulehnen. In Ausnahmefällen könne Ausbildungsförderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet werden. Ggf. wurde die Klägerin gebeten, entsprechende Gründe ausführlich darzulegen. Außerdem seien die Umstände glaubhaft zu machen, die zu einem Überschreiten der Förderungshöchstdauer geführt hätten. Schließlich bat der Beklagte um Mitteilung, ob der Förderungsantrag aufrechterhalten bleibe oder zurückgezogen werde.
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Am 19. und 23. Februar 2018 stellte die Klägerin dem Beklagten per Upload eine Notenübersicht vom 23. Februar 2018 sowie verschiedene Behandlungsunterlagen zur Verfügung. In Ihrem Anschreiben führte sie im Wesentlichen sinngemäß aus, sie werde ihr Studium bedauerlicherweise nicht in der Regelstudienzeit abschließen können. Sie sei alleinerziehend. Der Vater ihrer Kinder sei … … Ihre beiden Söhne … und … seien … und … Jahre alt. Aufgrund wesentlicher Faktoren, wie erzieherische Tätigkeiten, des Familienlebens und Krankheit sei sie verhindert, ihr Studium fristgerecht abzuschließen. Ihr älterer Sohn … leide seit der ersten Klasse unter … Er benötige intensive und zeitaufwendige Betreuung, … … besuche die … Privatschule … … in … speziell für Kinder, die unter … litten. Bis vor kurzem sei er … gewesen. Des Weiteren hätten ihre Kinder des Öfteren an Erkältungen und … gelitten. Insbesondere … kämpfe seit seiner Geburt mit der zuletzt genannten Erkrankung. Zudem sei er an einer …erkrankt und habe … in der … … behandelt werden müssen. Auch sei es bei beiden Kindern zu … an Armen bzw. Beinen gekommen. Sie selbst sei während der Studienzeit erkrankt an Erkältungen, … Das … bestehe bis heute fort. Insoweit sei sie in Behandlung, wobei die Ursache bislang leider nicht habe festgestellt werden können. Ihr sei ärztlich eine stationäre, neurologische Behandlung angeraten worden, sofern sich ihr Zustand nicht innerhalb von zwei Wochen bessere. Leider befinde sie sich aktuell in ihrem Praxissemester, sodass ein derartiger Klinikaufenthalt nicht möglich sei. An … sei sie über drei Monate während der Semesterferien erkrankt gewesen. Wegen der sehr hohen Ansteckungsgefahr habe sie auch nach Vorlesungsbeginn noch zu Hause bleiben müssen. Zudem sei sie nach Semesterbeginn noch physiotherapeutisch behandelt worden. Ihr Sohn … sei ebenfalls an … erkrankt und habe behandelt werden müssen. Des Weiteren seien ihre Söhne derzeit in der Pubertät und benötigten aufgrund dessen mehr Aufmerksamkeit und Zeit.
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Mit Schreiben vom 1. März 2018 bat der Beklagte insbesondere um Vorlage einer vollständigen Notenübersicht mit Stand zum Ende des Wintersemesters 2017/18, um eine formlose schriftliche Erklärung zu dem derzeitigen Rückstand, den die Klägerin aufzuholen habe, und zu welchem Zeitpunkt sie das Studium voraussichtlich abschließen werde, sowie um eine formlose Aufstellung zu Prüfungen, die die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen und Erkrankungen ihrer Kinder nicht habe antreten können bzw. von denen sie habe zurücktreten müssen. Hierfür sah der Beklagte eine Frist bis zum 16. März 2018 vor.
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Nachdem die Klägerin auf das Schreiben des Beklagten vom 1. März 2018 nicht erwidert hatte, setzte der Beklagte die monatliche Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 28. März 2018 für den Zeitraum April 2018 bis einschließlich März 2019 auf 0,00 EUR fest. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei ihrer Pflicht zur Vorlage der zur Feststellung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung erforderlichen Unterlagen in gesetzter Frist nicht nachgekommen.
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Mit Schreiben vom 6. April 2018, eingegangen bei dem Beklagten am 19. April 2018, legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein. Sinngemäß führte sie im Wesentlichen aus, sie bedauere es sehr, ihren Verpflichtungen zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht nachgekommen zu sein. Hauptgrund seien ihr gesundheitlicher Zustand und darüber hinaus die laufende Vorlesungszeit an der Hochschule. Sie habe die benötigten Unterlagen persönlich abgeben wollen. Des Weiteren habe sie sich schwergetan, die angefragten Krankheitstage zu den jeweiligen Prüfungsterminen nachzuweisen. Am … März 2018 habe sie einen ganzen Tag im Klinikum … verbracht und sei anschließend in ambulanter Behandlung gewesen. Seitdem behandele sie sich zu Hause selbstständig mit Medikamenten. Von Ärzten sei ihr absolute Bettruhe empfohlen worden, wobei sie aufgrund der Ansteckungsgefahr von … das Haus nicht verlassen solle. Bis heute sei sie nicht hundertprozentig gesund. Begleiterscheinungen der Medikamente wie …, …, … seien die Folge. Sie bitte um Verständnis und die Möglichkeit, die benötigten Unterlagen nachzureichen.
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Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 bat der Beklagte die Klägerin zur Bearbeitung ihres Antrags auf Überschreitung der Förderungshöchstdauer um eine ausführliche Begründung, welche Faktoren im Einzelnen vom fünften bis siebten Semester (Wintersemester 2016/2017 bis Wintersemester 2017/2018) zu der Studienverzögerung geführt hätten. Die Klägerin habe im Wintersemester 2017/2018 entsprechend der vorgelegten Notenbestätigung der Hochschule 35 ECTS-Punkte erzielt, sodass in diesem Semester keine Studienverzögerung festgestellt werden könne. Die Hochschule habe der Klägerin zum Ende des vierten Fachsemesters den üblichen Leistungsstand bestätigt. Mit Ablauf des vierten Fachsemesters hätten ihre Kinder jeweils das zehnte Lebensjahr vollendet gehabt, sodass die Kindererziehung für die Zeit nach dem vierten Fachsemester gesetzlich keinen Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer darstelle.
13
Mit Schreiben vom 21. Juni 2018, eingegangen bei dem Beklagten am 22. Juni 2018, legte die Klägerin gegen den „Bescheid vom 06.06.2018“ Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen sinngemäß aus, dem Beklagten sei bereits bekannt, dass aufgrund Kindererziehung und weiterer gravierender Gründe es zu Beginn ihres Studiums zu einem extremen Verzug gekommen sei. Im ersten Semester habe sie lediglich eine von vier Prüfungen erfolgreich ablegen können. Auch das zweite Semester habe sich nicht als besonders erfolgreich erwiesen. Während der ersten vier Semester (Wintersemester 2014/2015 bis Sommersemester 2016) habe sie im Durchschnitt zwei Prüfungen je Semester bestanden. Das Grundstudium habe sie erst im sechsten Semester nach der bestandenen Prüfung „…“ abgeschlossen. Anschließend, im siebten Semester bzw. im Wintersemester 2017/2018 habe sie ihr Praxissemester angetreten, … Nach Beendigung ihres vierten Semesters habe sie insgesamt 53 ECTS-Punkte erreicht gehabt. Bei einem derartigen Verzug sei es unmöglich, das Studium in der Regelstudienzeit abzuschließen. Pro Semester seien 30 bis 31 ECTS-Punkte vorgesehen, so dass sie von 120 ECTS-Punkten lediglich 53 Punkte, also weniger als die Hälfte, erreicht gehabt habe. Um das Studium in der Regelstudienzeit abzuschließen, hätte sie über zwei Semester über 60 ECTS-Punkte aufholen müssen. Des Weiteren sei sie alleinerziehende Mutter von zwei Jugendlichen … Beide Kinder befänden sich derzeit in der Pubertät, wobei es als Frau nicht einfach sei, sich gegenüber dem „männlichen Geschlecht“ durchzusetzen. Dies sei eine tägliche Herausforderung. Außerdem leide ihr Sohn … seit seinem sechsten Lebensjahr bzw. seit der Einschulung unter … Er benötige intensive Aufmerksamkeit in allen Lebenslagen und -bereichen. Sie bitte, ihren Antrag nochmals genauer zu analysieren und ihrem Widerspruch stattzugeben.
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Mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Bescheid vom 9. Juli 2018, der Klägerin zugestellt am 14. Juli 2018, wies der Beklagte den Widerspruch vom 6. Juni 2018 kostenfrei zurück. Bei dem angegriffenen Schreiben vom 6. Juni 2018 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sodass der Widerspruch nicht statthaft sei.
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Mit Schreiben vom 27. Juli 2016, dem Beklagten am 29. Juni 2018 mittels Upload zur Verfügung gestellt, beantragte die Klägerin „Fristverlängerung für den Bezug des BaföG“. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen sinngemäß aus, sie habe mit dem Antrag bis jetzt gewartet, da erst zum Ende des Semesters festgestanden habe, wie viele ECTS-Punkte sie erreicht habe. In den vergangenen Monaten habe sich ihre Situation erschwerend geändert, sodass sie die erforderlichen ECTS-Punkte nicht erzielt habe. Zu Beginn des Semesters sei es in der Familie zu einem Todesfall gekommen, der den Einstieg in das Semester erschwert habe. … …, die sie als einzige bei der Kinderbetreuung unterstütze, sei gesundheitlich und beruflich stark belastet und habe im Vergleich zu vorangegangenen Semestern deutlich weniger Zeit zur Verfügung gehabt. Die schulischen Anforderungen ihrer Kinder erhöhten sich von Jahr zu Jahr. Sie benötige mehr Zeit, ihnen bei der Bearbeitung der schulischen Aufgaben zu helfen. Das Einsetzen der Pubertät bei ihren Söhnen im Alter von … erfordere mehr Zeit und intensivere Betreuung. Sie sei weiterhin zuversichtlich, ihren Studienabschluss zu erreichen, und ersuche daher um Fristverlängerung für das Erreichen der notwendigen ECTS-Punkte.
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In der Folge ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2018 im Wesentlichen sinngemäß vorbringen, sie benötige aus heutiger Sicht zwei weitere Semester, um ihr Studium erfolgreich abzuschließen. Insgesamt benötige sie damit neun Semester für ihr Studium. Die Gründe für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer habe sie bereits dargelegt. Über ihr bisheriges Vorbringen hinaus ließ die Klägerin ausführen, ihre Kinder hätten sich häufig in ärztlicher Behandlung befunden. Ihr Sohn … habe im … eine … erlitten. Im … sei er wegen … in … Behandlung gewesen. Diese Erkrankung sei in ihr erstes Fachsemester gefallen. Im Wintersemester 2016/2017 (ihrem 5. Fachsemester) seien ebenfalls behandlungsbedürftige Erkrankungen aufgetreten, nämlich im … und im … ein … … seien …, im … gefolgt. Die … erneut behandelt worden. Am … sei nach … bei ihrem Sohn … eine … diagnostiziert worden. Der … sei … entfernt worden. Zwischenzeitlich sei im … wegen einer … der … gewesen. Am … habe sich … … verletzt und eine … erlitten. Am … sei er wegen dieser Verletzung erneut in ärztlicher Behandlung gewesen. Im Übrigen sei … wie folgt behandelt worden:
… …
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Sie selbst sei am … wegen … in ärztlicher Behandlung gewesen. Die umfangreiche Auflistung der Erkrankungen ihrer Kinder zeige, dass sie sich als alleinerziehende Mutter während des Studiums in besonderem Maße um ihre Kinder haben kümmern müssen. Diese Mehrfachbelastung habe bewirkt, dass sie sich nicht vollends auf ihr Studium habe konzentrieren können, sondern mit den Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen weitere unvorhergesehene Aufgaben habe meistern müssen, die noch neben die Erziehung ihrer Kinder getreten seien und viel Zeit und Energie beansprucht hätten. Sie habe ausführlich und nachvollziehbar begründet, welche beachtlichen Faktoren im Einzelnen zu der Studienverzögerung geführt hätten. Ihrem Förderungsantrag sei deshalb zu entsprechen. Sie werde ihr Studium in absehbarer Zeit erfolgreich abschließen und die Regelstudienzeit nur in geringem Maße überschreiten.
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Unter dem 7. August 2018 beschied der Beklagte die Klägerin dahingehend, ihrem Antrag vom 16. Februar 2018 auf Leistung von Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 3 BAföG könne nicht entsprochen werden (Ziff. 1 des Bescheids). Der Widerspruch vom 6. April 2018 sei hiermit erledigt (Ziff. 2 des Bescheids).
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Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen sinngemäß aus, die Förderungshöchstdauer für das Studium der Klägerin habe mit dem Wintersemester 2017/2018 geendet. Die Ausbildungsförderung könne nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer für eine angemessene Zeit nur geleistet werden, wenn diese aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden sei. Außerdem könne die Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer für eine angemessene Zeit geleistet werden, wenn sie infolge der Pflege und Erziehung eines Kinds bis zehn Jahre überschritten worden sei. Als schwerwiegenden Grund könnten hierbei nur solche Tatsachen herangezogen werden, die für Studierende zwangsläufig gewesen seien und die zu einer so starken Verzögerung des Studienverlaufs geführt hätten, dass deren Ausgleich trotz verstärkter Anstrengungen bis zum Ende der regulären Förderungszeit nicht möglich gewesen sei.
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Soweit die Klägerin vortrage, in den ersten vier Semestern (Wintersemester 2014/2015 bis Sommersemester 2016) durchschnittlich lediglich zwei Prüfungen pro Semester bestanden zu haben, wobei es bei einem derartigen Verzug unmöglich sei, das Studium noch in der Regelstudienzeit zu beenden, sei zu beachten, dass ausweislich des seitens der Hochschule am 5. August 2016 ausgestellten Leistungsnachweises bestätigt werde, dass die Klägerin am Ende des Sommersemesters 2016 - ihrem vierten Fachsemester - den üblichen Leistungsstand erreicht habe. Diese Bescheinigung der Hochschule stelle einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, der sich Einfluss und Beurteilung des Beklagten entziehe. Das Amt für Ausbildungsförderung sei an den Inhalt des Verwaltungsakts gebunden. Habe ein Auszubildender den Leistungsnachweis vorgelegt, werde ihm, wenn er später die Förderungshöchstdauer überschreite, die Berufung auf solche Verzögerungsgründe versagt, deren Entstehen vor der Erteilung der Bescheinigung liege.
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Zudem müssten die schwerwiegenden Gründe auch für die Verzögerung der Ausbildung ursächlich sein. Die Verzögerung dürfe für den Auszubildenden nicht auf zumutbarer Weise abzuwenden gewesen sein. Ggf. müsse sich der Auszubildende auch rückwirkend beurlauben lassen, wenn er seine Arbeitskraft nicht überwiegend für das Studium einsetzen könne. Hochschulbedingte Verzögerungen stellten grundsätzlich keinen schwerwiegenden Grund dar. Grundsätzlich sei es Studierenden ggf. trotz gelegentlicher und unvermeidbarer Überschneidungen oder eventuellen Nichtbestehens einzelner Teilleistungen möglich, das Studium so zu organisieren, dass die erforderlichen Vorlesungen, Seminare und Prüfungen rechtzeitig absolviert würden, um das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen. Jeder Studierende sei gehalten, sein Studium so zu organisieren, dass die jeweils erforderlichen Prüfungsleistungen und Scheine sowie Veranstaltungen beigebracht bzw. besucht werden könnten. Ergäben sich aufgrund unglücklicher Ablauforganisation bzw. Nichtbestehens von Teilleistung tatsächlich Verzögerungen, so müsse dies zulasten der Studierenden gehen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Studienablaufplanung in der Lage gewesen wäre, ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen. Fehlschläge bei einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen aufgrund mangelnder Leistung wie etwa beim Scheinerwerb bzw. Nichtbestehen von Prüfungen oder die Nichtzulassung oder das Zurücktreten von Prüfungen könnten nach ständiger Rechtsprechung nicht als schwerwiegender Grund angesehen werden. Im Fall der Klägerin sei ausschließlich das Nichtbestehen bzw. „Schieben“ von Prüfungsleistungen ursächlich für die Verzögerung. Fehlschläge bei einzelnen Prüfungs- und Studienleistungen aufgrund mangelnder Leistung stellten keinen schwerwiegenden Grund dar. Sonst verlöre der Ausnahmetatbestand des schwerwiegenden Grunds praktisch seinen Sinn.
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Hinsichtlich der Kindererziehung müsse festgehalten werden, dass beide Kinder der Klägerin bereits vor Ablauf des vierten Fachsemesters (Sommersemester 2016) jeweils das zehnte Lebensjahr vollendet hätten und somit nach der gesetzlichen Regelung keine Berücksichtigung mehr finden könnten. Im Übrigen habe die Klägerin im Wintersemester 2016/2017 (fünftes Fachsemester) 25 ECTS-Punkte, im Sommersemester 2017 (sechstes Fachsemester) 23 ECTS-Punkte und im Wintersemester 2017/2018 (siebtes Fachsemester) sogar 35 ECTS-Punkte erzielt, so dass in diesen Semestern keine Studienverzögerung erkannt werden könne.
23
Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. September 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erhoben. Zur Begründung ließ sie ihren bisherigen Vortrag sinngemäß erneut vorbringen.
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Die Klägerin beantragt wörtlich, zu erkennen:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.08.2018 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin Ausbildungsförderung nach Über schreiten der Förderungshöchstdauer ab April 2018 zu leisten.
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Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
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Er nimmt auf die Begründung des angegriffenen Bescheids Bezug. Vorliegend sei die Zäsurwirkung des am 9. August 2016 vorgelegten, positiven Leistungsnachweises der Hochschule zum Ende des vierten Semesters entscheidend. Soweit Gründe für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer zeitlich vor diesem Leistungsnachweis lägen, sei es der Klägerin verwehrt, sich hierauf zu berufen.
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Die Klägerin hat für ihre Klage Prozesskostenhilfe beantragt. Die Kammer hat der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. April 2020 mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen zu dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist erfolglos geblieben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Juli 2020, und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
30
1. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 7. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein entsprechender Anspruch auf Ausbildungsförderung für die hier streitgegenständlichen Fachsemester 8 und 9 zu.
31
a) Dem hier geltend gemachten Anspruch auf Ausbildungsförderung für die bezeichneten Semester steht bereits entgegen, dass im Rechtssinne kein Eignungsnachweis vorliegt, der grundsätzlich nach § 48 Abs. 1 BAföG für die Bewilligung von Ausbildungsförderung an Hochschulen ab dem fünften Semester erforderlich ist.
32
aa) Gemäß § 1 BAföG ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung insbesondere von der Eignung des Auszubildenden für die geförderte Ausbildung abhängig. Konkretisiert wird dieser Grundsatz durch § 9 Abs. 1 BAföG, wonach eine Ausbildung gefördert wird, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Mit derselben Zielsetzung sieht § 48 Abs. 1 BAföG insbesondere für den Hochschulbereich vor, dass vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet wird, in dem der Auszubildende entweder ein Zeugnis über eine genauer definierte Zwischenprüfung (Satz 1 Nr. 1), eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Satz 1 Nr. 2) oder einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten vorlegt, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an Leistungspunkten nicht unterschritten wird (Satz 1 Nr. 3). Liegt kein Eignungsnachweis als konstitutive Voraussetzung der weiteren Förderung vor, kann der Auszubildende nicht geltend machen, dennoch für die Ausbildung geeignet zu sein (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand Mai 2015, § 48 Rn. 6 f.). Sofern Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der bezeichneten Bescheinigungen auch zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes („kann“) besitzt das Amt für Ausbildungsförderung insoweit keinen Ermessenspielraum. Vielmehr ist die Frist zu verlängern, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 55. Edition Stand 1.12.2019, § 48 Rn. 8). Als ungeschriebene Voraussetzung einer Verlängerung der Vorlagefrist ist zudem die Erwartung anerkannt, dass der Auszubildende die bis zum Ende des vierten Fachsemesters zu erbringenden Leistungen bis zum Ende der verlängerten Frist erbringen wird (vgl. Winkler a.a.O.).
33
bb) Hier fehlt es im Rechtssinne an einem Eignungsnachweis im Sinne von § 48 Abs. 1 BAföG.
34
(1) Zunächst liegt kein Eignungsnachweis im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG vor, also kein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung. Die Vorlage eines solchen Zeugnisses ist hier auch nicht möglich, da die einschlägige Studien- und Prüfungsordnung (… …, … keine Zwischenprüfung vorsieht.
35
(2) Rechtlich betrachtet liegt hier auch in der - tatsächlich ausgestellten - Bescheinigung der Hochschule vom 5. August 2016 kein Eignungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Zwar hat die Hochschule mit der bezeichneten Bescheinigung gemäß Formblatt 5 erklärt, die Klägerin habe die bei geordnetem Verlauf ihre Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht. Die ausgestellte Bescheinigung ist aber aus Rechtsgründen unwirksam.
36
Die Frage, was unter den üblichen Leistungen zu verstehen ist, richtet sich in erster Linie nach den jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen, nicht dagegen nach dem (üblichen) tatsächlichen Studierverhalten, wobei der Hochschule kein Beurteilungsspielraum zusteht (BVerwG, U.v. 25.8.2016 - 5 C 54.15 - BeckRS 2016, 54103 Rn. 17, 26). Anerkannt ist, dass der Eignungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG grundsätzlich auch für das Amt für Ausbildungsförderung bindend ist (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand Mai 2015, § 48 Rn. 10). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn die Bescheinigung offenkundig unrichtig und nichtig ist (Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 55. Edition Stand 1.12.2019, § 48 Rn. 4e; Fischer a.a.O.). In diesen Fällen ist der Verwaltungsakt in Gestalt der Bescheinigung gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig. Hierunter fällt wegen offensichtlicher Widersprüchlichkeit auch die Fallgestaltung, dass sich aus der Bescheinigung ergibt, dass nicht alle üblichen Leistungen zeitgerecht erbracht wurden, dem Auszubildenden aber dennoch die (positive) Bescheinigung ausgestellt wird, weil die Verzögerung entschuldigt sei. Dies gilt umso mehr, als nach §§ 15 Abs. 3, 48 Abs. 2 BAföG dem Amt für Ausbildungsförderung und nicht der bescheinigenden Hochschule die Entscheidungskompetenz darüber zukommt, welche Gründe förderungsrechtlich für eine Studienverzögerung anzuerkennen sind (vgl. zum Ganzen Fischer a.a.O.).
37
Danach ist die hier in Frage stehende Hochschulbescheinigung nichtig und unwirksam. Entsprechend stellt sie auch keinen (wirksamen) Eignungsnachweis gemäß § 48 Abs. 1 BAföG dar. Denn die Hochschule hat in der Bescheinigung ausdrücklich erklärt, die Klägerin habe nur sehr langsam studieren können und aus gesundheitlichen Gründen geplante Prüfungen nicht angetreten. Lediglich die unter diesen Umständen erzielten Leistungspunkte wurden als ausreichend betrachtet. Hieraus ist offensichtlich, dass die Klägerin die am Ende des vierten Semtesters üblichen Leistungen gerade nicht erzielt hat. Denn wäre dies der Fall, wäre die einschränkende Erklärung bzw. unausgesprochene Entschuldigung mit Blick auf Krankheit und Kinderziehung gänzlich überflüssig und deswegen weggelassen worden. Entsprechend ist offensichtlich, dass die Hochschule entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG inhaltlich gerade keine Beurteilung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass die Klägerin die „bei geordnetem Verlauf ihrer […] Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht“ hat, mag auch der entsprechende Vordruck formal so ausgefüllt sein.
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(3) Schließlich liegt auch kein Eignungsnachweis gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG vor. Denn die Klägerin hatte zum Ende ihres vierten Fachsemesters statt der üblichen 120 lediglich 53 ECTS-Punkte erzielt. Hier ist davon auszugehen, dass nach der einschlägigen Prüfungsordnung - die zudem hinsichtlich der Frage der üblichen Leistungsanforderungen maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2016 - 5 C 54.15 - BeckRS 2016, 54103 Rn. 17, 26) - in jedem Semester der Erwerb von 30 ECTS-Punkte als übliche Leistung vorgesehen sind. … Danach ergeben sich bei der Regelstudienzeit von sieben Semestern (* …*) pro Semester 30 ECTS-Punkte, wobei keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die zum Bestehen des Studiengangs geforderten 210 ECTS-Punkte nicht gleichmäßig auf die einzelnen Semester der Regelstudienzeit verteilt wären. Hiermit übereinstimmend hat auch die Klägerin geltend gemacht, pro Semester seien 30 bis 31 ECTS-Punkte gefordert.
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(4) Das Gericht verkennt nicht, dass für die Klägerin als rechtlicher Laiin keine Veranlassung bestand, an der rechtlichen Wirksamkeit der Eignungsbescheinigung vom 5. August 2016 zu zweifeln bzw. weitere Nachweise vorzulegen, zumal auch das Amt für Ausbildungsförderung die Bescheinigung akzeptiert hat. All dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass jedenfalls derzeit kein (wirksamer) Eignungsnachweis gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BAföG vorliegt. Ein solcher ist aber - wie dargelegt - rechtlich Voraussetzung für die hier beantragte Bewilligung von Ausbildungsförderung ab dem fünften Semester. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 48 Abs. 2 BAföG unter bestimmten Voraussetzungen die Verlängerung der Vorlagefrist für den Eignungsnachweis vorsieht. Denn jedenfalls ist ein entsprechender Verwaltungsakt, der die Vorlagefrist verlängert hätte, hier nicht ergangen.
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(5) Auch eine etwaige Verletzung behördlicher (Hinweis-)Pflichten mit Blick auf die unwirksam ausgestellte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG könnte als solche keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung herbeiführen, den das Fachrecht des BAföG - wie hier - mangels Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen nicht bereithält (vgl. allgemein BVerwG, U.v. 22.7.2015 - 8 C 8/14 - NVwZ 2016, 248 Rn. 16). Schließlich können auch durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch - sofern überhaupt auf das Recht der Ausbildungsförderung anwendbar (zum Streitstand Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 53. Edition Stand 1.6.2019, § 20 BAföG Rn. 47) - jedenfalls nicht rückwirkend Tatbestandsmerkmale der Leistungsgewährung, hier der Eignungsnachweis, erfüllt werden (Gutzler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 53. Edition Stand 1.6.2019, § 45 SGB I Rn. 11).
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b) Ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die hier in Frage stehenden Semester 8 und 9 scheidet auch dann aus, hielte man mit Blick auf den tatsächlich ausgestellten, aber rechtlich wirkungslosen Eignungsnachweis der Hochschule eine hypothetische Betrachtungsweise für erforderlich, wonach entscheidungserheblich wäre, ob die Klägerin erstens eine angemessene Verlängerung der Vorlagefrist hätte beanspruchen können und zweitens ob sie im Fall einer solchen angemessen Verlängerung zum Ende der verlängerten Vorlagefrist die sonst bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hätte. Letzteres wäre wiederum Voraussetzung für eine Förderung über das Ende der (hypothetisch) verlängerten Vorlagefrist hinaus (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand Mai 2015, § 48 Rn. 36).
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Bei einer solchen hypothetischen Betrachtung wäre allenfalls eine Verlängerung der Vorlagefrist um zwei Semester denkbar gewesen. Jedoch hätte die Klägerin auch bis zum Ende dieses Verlängerungszeitraums - also bis zum Ende des sechsten Fachsemesters - nicht die Leistungen erbracht gehabt, die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblich sind.
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aa) Nach § 48 Abs. 2 BAföG ist die Vorlagefrist entsprechend zu verlängern, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung bzw. Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 oder Abs. 3a BAföG rechtfertigen. Die Förderungshöchstdauer entspricht nach § 15a Abs. 1 BAföG i.V.m. § 10 Abs. 2 HRG (Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999, BGBl. I S. 18, FNA 2211-3) der Regelstudienzeit, wie sie in den Studienordnungen oder vergleichbar festgesetzt ist. Hinsichtlich der Förderung über die Regelstudienzeit bzw. die Förderungshöchstdauer hinaus sieht § 15 Abs. 3 BAföG - abschließend (Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 55. Edition Stand 1.12.2019, § 15 Rn. 16) - fünf alternative Ausnahmetatbestände vor, bei deren Vorliegen Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG n.F. wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kinds bis zu 14 Jahren überschritten wurde. Hier ist allerdings nicht die neue Fassung des Gesetzes, sondern die bis zum 15. Juli 2019 geltende Fassung anwendbar, wonach die Kinderbetreuung lediglich bis zu einem Alter der Kinder von zehn Jahren berücksichtigt wird. So sieht die Übergangregelung aus § 66a Abs. 2 BAföG vor, dass § 15 BAföG in seiner neuen Fassung erst ab dem 1. August 2019 anzuwenden ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist hiermit beabsichtigt, dem Regelausbildungsbeginn schulischer Ausbildungen am 1. August eines Jahres Rechnung zu tragen (Bundestagsdrucksache 19/8749, S. 44). Damit ist auch nach Sinn und Zweck klargestellt, dass § 15 BAföG n.F. erst für Ausbildungsabschnitte ab dem 1. August 2019 gelten soll. Vorliegend steht aber der Bewilligungszeitraum von April 2018 bis März 2019 in Frage, also ein Zeitraum, der insgesamt vor dem 1. August 2019 liegt.
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Im Übrigen ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG auch dann für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer zu leisten, wenn diese aus schwerwiegenden Gründen überschritten wurde. Unter diesen Auffangtatbestand fällt insbesondere eigene Krankheit des Auszubildenden, die substantiiert darzulegen ist. Aus der Darlegung müssen Art, Dauer und Verhinderung an der Erarbeitung des prüfungsrelevanten Stoffs ersichtlich sein, darüber hinaus, warum der versäumte Stoff nicht aufgeholt werden konnte. Ist für Studierende eine Einschränkung ihrer Studierfähigkeit erkennbar, muss eine Beurlaubung in Erwägung gezogen werden, da Leistungen nach dem BAföG die Ausbildung fördern und keine Unterhaltsbeihilfe darstellen. Krankheiten von Familienangehörigen sind grundsätzlich keine schwerwiegenden Gründe (vgl. so zum Ganzen Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 55. Edition Stand 1.12.2019, § 15 BAföG Rn. 21, Stichwort: Krankheit).
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bb) Danach wäre hier bei hypothetischer Betrachtung allenfalls eine Verlängerung um zwei Semester, also bis Ende des sechsten Fachsemesters denkbar gewesen.
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(1) Zunächst kann hinsichtlich eigener Krankheit der Klägerin kein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG angenommen worden. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, unter … gelitten und sich deswegen am … in ärztliche Behandlung begeben zu haben, betrifft dies das Ende ihres siebten Fachsemesters und kann schon deswegen keine Verzögerung in den ersten vier Fachsemestern begründen. Soweit die Klägerin mit Upload vom 19. bzw. 23. Februar 2018 geltend gemacht hat, „[w]ährend der Studienzeit“ an Erkältungen, … gelitten haben, geht aus dem Vortrag nicht hervor, ab wann diese einzelnen Erkrankungen über welche Zeiträume und mit welchen konkreten Folgen für ihr Studium aufgetreten sind. Jedenfalls soweit die Klägerin sinngemäß ausführt, sie könne sich wegen ihres Praxissemesters nicht wie ärztlich angeraten in stationäre Behandlung begeben, fällt dies ebenfalls nicht in die ersten vier Fachsemester ihres Studiums, sondern in das siebte Fachsemester, dem Praxissemester der Klägerin. Soweit sie des Weiteren vorbringt, den … im Klinikum … verbracht zu haben und anschließend in ambulanter Behandlung gewesen zu sein, betrifft auch dies lediglich das Ende ihres siebten Fachsemesters, nicht aber etwaige Verzögerungen in den ersten vier Fachsemestern. Auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste bzw. Arztschreiben ergibt sich nichts anderes, zumal diese keinen substantiierten Vortrag ersetzen. Aus diesen Unterlagen ist betreffend den fraglichen Zeitraum der ersten vier Semester von Oktober 2014 bis September 2016 lediglich eine Erkrankung … jedenfalls bis Ende Oktober 2016 ersichtlich. Insoweit ist aber nicht dargelegt, wie sich dies konkret auf das Studium der Klägerin, ggf. auch auf Prüfungen ausgewirkt hat.
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(2) Wegen der durch die Klägerin geleisteten Kinderbetreuung ist von einer Verzögerung des Studiums in den ersten vier Fachsemestern auszugehen. Allerdings ist insoweit allenfalls eine (hypothetische) Verlängerung der Vorlagefrist um zwei Semester, also bis zum Ende des sechsten Fachsemesters denkbar.
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Bereits ausgeführt ist, dass nach der hier anwendbaren alten Fassung von § 15 Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 BAföG die Betreuung von Kindern lediglich „bis zu zehn Jahren“ berücksichtigt werden kann. Diese Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres berücksichtigt werden können. Dies ergibt sich bereits aus der Neufassung von § 15 Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 BAföG, die strukturgleich von Kindern „bis zu 14 Jahren“ spricht, in Verbindung mit dem Umstand, dass die Gesetzesbegründung insoweit ausdrücklich von der „Betreuung eigener Kinder unter 14 Jahren“ spricht (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8749, S. 59; unausgesprochen so auch zur Neufassung Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 55. Edition Stand 1.12.2019, § 15 Rn. 33). Da die Neufassung lediglich das Wort „zehn“ mit der Zahl „14“ ersetzt, nicht aber die Struktur der Gesetzesformulierung ändert, spricht bereits dies für ein Verständnis der Altersgrenze auch nach der alten Fassung im Sinne von „unter zehn Jahre“. Bestätigt wird dies im Übrigen durch die Gesetzesbegründung des Ausbildungsförderungsreformgesetzes (AföRG) vom 24. November 2000, wonach Kinder „bis zum zehnten Lebensjahr (statt bisher nur bis zum fünften)“ erfasst werden sollten (Bundestagsdrucksache 14/4731 S. 26). Das zehnte Lebensjahr ist aber mit bereits mit dem zehnten Geburtstag vollendet.
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Danach kann die Betreuung der Kinder … und … durch die alleinerziehende Klägerin nur für die Zeiträume berücksichtigt werden, in denen diese noch unter zehn Jahre alt waren. Die entsprechenden Stichtage sind daher … … … Hinsichtlich der angemessenen Dauer der Verlängerung im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG sieht Ziff. 15.3.10 BAföGVwV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 15. Oktober 1991, GMBl S. 770, zuletzt geändert durch Art. 1 BAföGÄndVwV 2013 vom 29. 10. 2013, GMBl S. 1094) für das sechste und siebte Lebensjahr des Kinds als stets angemessen insgesamt ein Semester sowie für die Lebensjahre 8, 9 und 10 insgesamt ein weiteres Semester vor, wobei eine weitere Vergünstigung auch dann nicht möglich sein soll, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Im Fall der Unterstützung bei der Erziehung durch andere ist eine Kürzung der genannten Zeiten anerkannt (Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 55. Edition Stand 1.12.2019, § 15 Rn. 33).
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Danach ergibt sich rechnerisch ein Verlängerungszeitraum von 0,6 Semestern. Denn … Der Umstand der doppelten Kinderbetreuung findet nach Ziff. 5.3.10 BAföGVwV keine Berücksichtigung. Aber auch sofern die Ansicht vertreten würde, die Regelung nach Ziff. 15.3.10 BAföGVwV entspreche nicht der Lebenswirklichkeit und/oder die vorgesehenen Verlängerungszeiten seien generell und/oder im vorliegenden Einzelfall mit Blick auf Pubertät und Erkrankungen der Kinder der Klägerin zu kurz bemessen, ergäbe sich jedenfalls kein Verlängerungszeitraum über zwei Semester hinaus. Denn jedenfalls mit der Annahme einer Verlängerungszeit von zwei Semestern - mehr als eine Verdreifachung der errechneten Verlängerungszeit - wären etwaige Defizite der fraglichen Verwaltungsvorschrift umfassend kompensiert. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung der rechtlichen Erwägung, dass Studierende im Fall der Einschränkung ihrer Studierfähigkeit - insbesondere wegen erforderlicher Kinderbetreuung - eine ggf. rückwirkende Beurlaubung erwägen müssen, um sich den Anspruch auf Ausbildungsförderung für Zeiten wiedererlangter Studierfähigkeit zu erhalten. Im Übrigen berücksichtigen die bisherigen Ausführungen noch keine möglichen Kürzungen der Verlängerungszeit für den Fall der Unterstützung der Klägerin bei der Kinderbetreuung.
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Auch unter Annahme einer (hypothetischen) Verlängerung der Vorlagefrist um zwei Semester, also bis Ende des sechsten Fachsemesters, könnte die Klägerin für die hier in Frage stehenden Semester 8 und 9 nicht weitergefördert werden. Denn die Klägerin hat auch bis zum Ende des sechsten Fachsemesters nicht die bis zum Ende des vierten Fachsemesters bei geordnetem Verlauf der Ausbildung üblichen Leistungen erbracht. So hat die Klägerin ausweislich der Anlagen K11 und K12 der Klageschrift bis zum Ende des sechsten Fachsemesters insgesamt 101 ECTS-Punkte erzielt, während nach der Studien- und Prüfungsordnung bei einem geordneten Verlauf der Ausbildung 120 ECTS-Punkte üblich gewesen wären. Bereits ausgeführt ist, dass sich die Frage der Üblichkeit der zu erbringenden Leistungen in erster Linie nach der Studien- und Prüfungsordnung richtet und im Studiengang der Klägerin 30 ECTS-Punkte pro Semester der üblichen Leistung entsprechen. Entsprechend wären nach vier Fachsemestern Leistungen in Gestalt von 120 ECTS-Punkten üblich gewesen, die die Klägerin auch zum Ende der hypothetischen Verlängerungsfrist mit Ablauf des sechsten Fachsemesters nicht erzielt hätte.
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Auch eine hypothetische Verlängerung der Vorlagefrist aufgrund voraussichtlicher Abschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG scheidet aus. Denn zum Ende des vierten Semesters hatte die Klägerin statt 120 lediglich 53 ECTS-Punkte erzielt (entspricht etwa 44%), so dass in keiner Weise absehbar war, ob sie ihr Studium überhaupt erfolgreich würde beenden können. Danach war erst Recht nicht absehbar, ob dies - wie von § 15 Abs. 3a BAföG gefordert - innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab Beginn der Abschlussförderung gelingen könnte.
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c) Ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die hier in Frage stehenden Semester 8 und 9 würde sich im Übrigen auch dann nicht ergeben, ginge man von der Wirksamkeit der Eignungsbescheinigung der Hochschule vom 5. August 2016 aus.
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aa) In diesem Fall wäre die Bescheinigung der Hochschule vom 5. August 2016, wenn auch ggf. rechtswidrig, mangels Anfechtung bestandskräftig geworden. Sie würde - da wirksam - auch Bindungswirkung gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung entfalten. Zudem läge ein (wirksamer) Eignungsnachweis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG vor, so dass grundsätzlich auch eine Förderung über das vierte Fachsemester hinaus möglich wäre.
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bb) Allerdings wäre die Klägerin bei dieser Annahme damit ausgeschlossen, Verzögerungen während ihres Studiums geltend zu machen, die in die ersten vier Fachsemester fallen (Oktober 2014 bis September 2016).
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Anerkannt ist, dass sich Studierende nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens nicht auf solche Verzögerung ihres Studiums berufen können, die vor der Erteilung der Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegen (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand Mai 2015, § 48 Rn. 15). Denn dies würde der bestandskräftigen Eignungsbescheinigung widersprechen, wonach die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung üblichen Leistungen gerade erbracht worden sind, also zumindest im Ergebnis gerade keine Verzögerung eingetreten ist.
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Entsprechend wäre die Klägerin hier mit ihrem Vorbringen zu Verzögerungen bis zum Ende ihres vierten Fachsemesters, also bis Ende September 2016 ausgeschlossen.
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cc) Auch für die Zeit ab dem fünften Fachsemester wäre nicht hinreichend dargetan, dass Umstände im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG eine Verzögerung des Studiums der Klägerin verursacht hätten.
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(1) Zunächst liegen für diesen Zeitraum mit Blick auf die Kinderbetreuung keine Umstände nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 BAföG vor. Denn beide Kinder der Klägerin waren in der Zeit ab dem fünften Fachsemester nicht mehr unter zehn Jahre alt.
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(2) Der Umstand der Betreuung von Kindern über deren Vollendung des zehnten Lebensjahrs hinaus, kann nach vorzugswürdiger Auffassung auch nicht als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG verstanden werden. Denn mit Blick auf die Kinderbetreuung ist § 15 Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 BAföG als Spezialregelung abschließend (OVG Hamburg, B.v. 18.11.1991 - Bs IV 305/91 - BeckRS 1991, 08270 Rn. 8; a.A. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand September 2016, § 15 Rn. 21.2, der OVG Hamburg, B.v.19.4.1983 - Bs I 140/82 - BeckRS 2009, 42189 zitiert - allerdings enthielt § 15 Abs. 3 BAföG in der damals gültigen Fassung soweit ersichtlich noch keine Spezialregelung zur Kinderbetreuung, so dass sich die Frage einer spezialgesetzlichen Regelung noch nicht gestellt hatte). Vorzugswürdig erscheint die hier vertretene Ansicht, da sonst die Erhöhung der Altersgrenze in der Neufassung von § 15 Abs. 3 Nr. 5 Var. 3 BAföG letztlich nicht erforderlich gewesen wäre, sondern allenfalls klarstellende Funktion gehabt hätte. Entsprechendes ist der Gesetzesbegründung aber gerade nicht zu entnehmen. Schließlich liegt hier auch kein Ausnahmefall vor, beispielsweise in Gestalt eines kurzfristigen Notfalls, der zu einer nicht mehr aufholbaren Verzögerung geführt hätte, so dass § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG auch nicht ausnahmsweise Anwendung finden kann (vgl. Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 24; vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2020 - 12 C 20.1231 - im vorausgegangenen Prozesskostenhilfeverfahren Rn. 7, nicht veröffentlicht). Im Fall eines hier wohl vorliegenden Dauerzustands hätte es der Klägerin zudem oblegen, sich - ggf. rückwirkend - beurlauben zu lassen (BayVGH a.a.O.).
61
(3) Auch die klägerseits geltend gemachten eigenen Krankheiten führen nicht zur Annahme eines schwerwiegenden Grunds im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, unter … gelitten und sich deswegen am … in ärztliche Behandlung begeben zu haben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit diese Erkrankung konkret zu einer Verzögerung des Studiums geführt haben soll. Zudem fällt die Erkrankung in das siebte Fachsemester, also in das Praxissemester der Klägerin. In diesem Zusammenhang hat sie sinngemäß geltend gemacht hat, sich wegen des Praxissemesters nicht wie ärztlich angeraten in stationäre Behandlung begeben zu haben. Dies legt nahe, dass sich die Klägerin trotz der Erkrankungen dafür entschieden hat, ihr Praxissemester gerade ohne Verzögerung zu Ende zu führen. Die ausgebliebene Verzögerung ist zudem dadurch belegt, dass die Klägerin im siebten Fachsemester 35 ECTS-Punkte, also sogar noch mehr als die geforderten 30 ECTS-Punkte erzielt hat. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe am 15. März 2018 einen ganzen Tag im Klinikum … verbracht und sei anschließend in ambulanter Behandlung gewesen, betrifft auch dies das siebte Fach- bzw. Praxissemester. Hinsichtlich der mit Upload vom 19. bzw. 23 Februar 2018 geltend gemachten Erkrankungen „[w]ährend der Studienzeit“ (Erkältungen, …*) ist unklar, ab wann diese einzelnen Erkrankungen über welche Zeiträume und mit welchen konkreten Folgen für das Studium aufgetreten sind. Dasselbe gilt hinsichtlich einer aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Erkrankung …
62
d) Auch eine - gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG ausschließlich darlehensweise - Abschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG scheidet aus. Denn eine solche setzt nach der genannten Vorschrift eine Bescheinigung der Prüfungsstelle voraus, dass die Ausbildung innerhalb der Abschlussförderung über den Zeitraum von einem Jahr abgeschlossen werden kann. Hieran fehlt es.
63
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
64
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.