Titel:
Prüfung zur Pferdewirtschaftsmeisterprüfung
Normenketten:
GG Art. 19 Abs. 4
PferdewMeistPrV § 2, § 5, § 7
RDGEG § 3, § 5
Leitsätze:
1. Greift der Prüfling die Bewertung einzelner Bestandteile der Pferdewirtschaftsmeisterprüfung an – hier das Arbeitsprojekt – so führt dies zur Aufhebung des Prüfungsbescheids insgesamt, wenn die Prüferbewertung an einem wesentlichen Rechtsmangel leidet und wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist Sache des Prüflings, bei fachwissenschaftlichen Prüfungsleistungen die Richtigkeit beziehungsweise Vertretbarkeit seiner Auffassung gegenüber der anderen Auffassung der Prüfer mit Hilfe objektiver Kriterien deutlich zu machen, etwa mit Hilfe qualifizierter fachwissenschaftlicher Äußerungen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden, wobei fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen sind. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
4. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
5. Mit Hilfe der Begründung der Bewertung muss es dem Prüfling und den Gerichten möglich sein, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pferdewirtschaftsmeisterprüfung, Arbeitsprojekt, Beurteilungsspielraum, Bewertungsspielraum, Bewertung, Gesamteindruck, Begründung, fachwissenschaftliche Prüfungsleistungen, prüfungsspezifische Wertung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 22395
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Prüfungsbescheid der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) in Form des Widerspruchsbescheides, ausweislich dessen sie die Prüfung zur Pferdewirtschaftsmeisterin 2017 nicht bestanden hat.
2
Die Klägerin beantragte am 29.3.2016 die Zulassung zur Pferdewirtschaftsmeister-Prüfung und wurde mit Schreiben vom 4.4.2016 zugelassen. Bei der Vorstellung und Besprechung der Vorschläge für die endgültigen Arbeitsprojektthemen durch die Mitglieder der Prüfungskommissionen am 27.10.2016 wurde der Themenvorschlag der Klägerin als „in Ordnung“ befunden.
3
Mit Schreiben der LfL vom 28.10.2016 wurde das Thema für das Arbeitsprojekt nach § 7 Pferdewirtschaftsmeisterprüfungsverordnung (PferdewMeistPrV) aufgrund des Beschlusses der Prüfungskommission vom 27.10.2016 festgelegt. Zum Thema wurde „Förderung dreier Schulpferde des Betriebes (Allround-Pferde) zur Disziplin Western-Riding mit Vorstellung auf EWU-Turnieren Score 66“ bestimmt. Das Arbeitsprojekt sei innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten schriftlich zu planen und durchzuführen, nach ca. 6 Monaten sei über den aktuellen Stand des Projektes im Rahmen eines Zwischenberichts zu informieren. Ein Ergebnisbericht zum Arbeitsprojekt sei anzufertigen. Der Projektbeginn wurde auf den 1.11.2016 festgelegt, späteste Abgabe des Ergebnisberichts sei der 31.10.2017. Laut Themenvorschlag wurden Fütterung, Haltung und Gesundheitsprävention, Pflege, Training bzw. Trainingspläne sowie die Förderung von Reitschülern bzw. Helfern bis zum Westernreitabzeichen III in das Projekt miteinbezogen.
4
Laut Protokoll zum Zwischenbericht vom 2.6.2017 wurden die Pferde vorgestellt und Zielanpassungen vorgenommen. Für die Stute „C.“ sei das Ziel wurde auf einen korrekten Galoppwechsel angepasst, für den Wallach „S.“ auf die Verbesserung mehrerer korrekter Einzelwechsel. Für die Stute „M.“ sei eine Verbesserung des korrekten Wechsels nach links festgestellt worden, weiterführende Arbeit am Seitenwechseln für Westernreiten wurde angemerkt. Die Dokumentation sei übersichtlich, aber noch nicht ganz vollständig. So fehlten zum Beispiel Gebäudebeurteilung, Fütterung, Kostenanalyse, AK-Ergebnisse Turnierteilnahme einschließlich Scoresheet und eigene Kommentare hierzu sowie eigene Weiterbildung bei anderen Trainern bzw. Trainer-LG. Zur Verbesserung wurde für die Dokumentation Tabellenform und die Zusammenfassung der Gesundheitsvorsorge vorgeschlagen sowie externe Trainerberatung, der Einsatz von Videos und die Begründung der Zielanpassung.
5
Mit Schreiben der LfL vom 30.10.2017 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass das Fachgespräch zum Arbeitsprojekt am 15.11.2017 stattfände. Für die praktische Präsentation und Vorstellung wurde der Klägerin vorgeschlagen, alle drei Projektpferde unter dem Sattel vorzustellen. „M.“ solle ein vollständiges, korrektes Western Riding Pattern nach der beigefügten Vorgabe reiten, die Stute „C.“ (wohl „C.“) einen korrekten Galoppwechsel mit zielführendem Trainingsverlauf reiten, der Wallach „S.“ mehrere korrekte Einzelwechsel mit zielführendem Trainingsverlauf vorstellen. Weitere mögliche Punkte der Präsentation und des Fachgespräches bezogen auf den Ergebnisbericht enthielten eine vollständige Dokumentation, insbesondere bei Besuch zum Zwischenbericht angesprochene Punkte, außerdem Videos und Bildmaterial und die Begründung der Zielanpassung. Das zu reitende Pattern wurde dem Schreiben beigefügt.
6
Im Protokoll zum Fachgespräch zum Arbeitsprojekt Teil 1 führte die Prüferin H. unter dem Punkt „Versuch - Planung, Durchführung“ aus, dass der „Themenvorschlag mit Begründung“ „Ok“ gewesen sei. Zu Versuchsplanung wird ausgeführt „keine wirkliche Planung vorhanden“ sowie ohne Bezug zu einem bestimmten Punkt, dass das Pattern falsch geritten worden sei. Unter dem Punkt „Schriftliche Ausarbeitung“ finden sich die Anmerkungen „Gliederung und Aufbau“ - „Vorhanden“, außerdem „Zu wenig Text, keine Trainingspläne, sondern stichpunktartige Auflistung von Abläufen, z. T. unverständlich, Journal nicht erfüllt.“ Zum Punkt Prüfungsgespräch findet sich die Anmerkung „Ausführliche Präsentation, gute Vorbereitung der Präsentation. Die Vorstellung der Pferde entsprach analog der Vorstellung im Video, nur minimale Besserung, Eigenreflexion in Ordnung“. Für das Arbeitsprojekt wurde durch die Prüferin H. insgesamt die Note 6 vergeben. Zur Erläuterung und Begründung wurde zur schriftlichen Ausarbeitung ausgeführt, dass formale Vorgaben nicht erfüllt seien, zu wenig Text, Fachsprache nur teilweise vorhanden sei, der Fütterungsteil falsch, Trainingsansätze schwach, Verbesserungsvorschläge unzureichend, Fachsprache nur teilweise vorhanden und zum Teil falsches Fazit gezogen worden sei. Zum Prüfungsgespräch wurde ergänzend ausgeführt: „Eigenreflexion in Ordnung, keine adäquate Trainingsstruktur, kein Vorgehen nach Ausbildungsskala.“ Auf die beigefügten Notizen wird Bezug genommen.“
7
In der von der Prüferin P. ausgefüllten Bewertungshilfe finde sich zum Punkt „Themenvorschlag mit Begründung“ die Anmerkung „in Ordnung“. Die Versuchsplanung sei wenig strukturiert, eher im Tagebuchstil als wirkliche Vorausplanung. Bei der schriftlichen Ausarbeitung läge formell zu wenig Text vor, viele Teile der Arbeit gehörten in den Anhang, Schriftart, Größe und äußere Form entsprächen nicht der Vorgabe und brächten mehr Seiten, als eigentlich vorhanden, effektiv lägen nur 28 Seiten Text vor. Die Einleitung sei zu mindestens zwei Dritteln nur ein Zitat, in den Tabellen fehlten Zahlen und ähnliches. Es gäbe wenig stichhaltige Erläuterungen, wenig detaillierte Ausführung der Trainingspläne und die Wirtschaftlichkeit sei relativ knapp dargestellt. Das Prüfungsgespräch sei eine ordentliche Darbietung mit Flipchart gewesen, die Präsentation der Pferde sei in Ordnung, die Fehler zeigten sich analog der Videos, die Erläuterungen seien zum Teil knapp und wenig in die Tiefe gehend, das Pattern sei falsch geritten worden. Die Prüferin vergab die Note 6. In der Erläuterung und Begründung wird zu der schriftlichen Ausarbeitung ausgeführt, dass diese lose gebunden und relativ schwierig zu lesen sei, die DVDs als Untermauerung seien gut und der zeitliche Verlauf erkennbar, Fachsprache nur begrenzt erkennbar, die Trainingsplanung fehle, es würden nur Nah- und Fernziel definiert aber keine strukturierte Planung zur Zielerreichung. Eine Vorgehensweise analog der Ausbildungsskala fehle, es befänden sich fachliche Fehler in den Trainingsplänen. Die Fütterung sei nur auf Energie bezogen und daher komplett falsch, das Ca-P, Mineralstoffe, Vitamine etc. würden völlig vernachlässigt. Die Klägerin schreibe von mehr Tragkraft entwickeln, von verspanntem Rücken, dies könne auch an der Fütterung liegen. Diese sei als essentieller Bereich in der Ausbildung völlig ignoriert worden. Im Training der Pferde bestehe keine erkennbare Struktur, die Ausbildungsskala werde weder erwähnt noch zu Rate gezogen. Es fehle an einer Planung der einzelnen, aufeinander aufbauenden Schritte, es sei kein roter Faden erkennbar. Die Reflexion der eigenen reiterlichen Fähigkeiten sei in Ordnung, es fehle aber an Maßnahmen, Kursen, Trainings und ähnlichem, um diese zu verbessern, die Trainingseinheiten seien offensichtlich nur auf die Pferdekorrektur bezogen gewesen. Es sei wenig Basisarbeit, um die Skala von unten zu verbessern. Aus den DVDs ergebe sich, dass Trainingssequenzen lediglich vom Wechseltraining vorlägen, aber keine Basisarbeit und ähnliches. Auch werde wenig gelobt oder das Pferd positiv bestärkt, die gleichen Aufgaben würden minutenlang abgefragt, ohne dass es eine Rückmeldung für das Pferd gäbe. Die Pferde würden konsequent von vorne nach hinten anstatt von hinten nach vorne geritten, sie habe außerdem eine durchgängig hohe Handhaltung.
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Mit Beschluss vom 22.11.2017 stellte der Prüfungsausschuss zur Abnahme der Meisterprüfung im Beruf Pferdewirt/in fest, dass die Klägerin die Prüfung nicht bestanden habe.
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Mit Bescheid vom 24.11.2017 verfügte die LfL, dass die Klägerin die Meisterprüfung zur Pferdewirtschaftsmeisterin - Fachrichtung Spezialreitwesen - nicht bestanden habe (Ziffer 1). Der Bescheid erging gebührenfrei, Auslagen wurden nicht erhoben (Ziffer 2).
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Zur Begründung führt sie aus, dass gem. § 20 Abs. 2 PferdewMeistPrV die Prüfung nicht bestanden sei, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, eine der Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ oder in der gesamten Prüfung mehr als eine der Leistungen mit mangelhaft benotet worden sei. In dem Prüfungsteil „Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen“ seien die Einzelnoten Arbeitsprojekt gem. § 7 PferdewMeistPrV 6,00, Schriftliche Prüfung gem. § 8 PferdewMeistPrV 3,50 und als Durchschnittsnote 5,16 erzielt worden. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 20.12.2017, bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft eingegangen am 22.12.2017, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Mit Begründung vom 5.2.2018 wies ihr Prozessvertreter darauf hin, dass sich aus dem Bescheid vom 24.11.2018 nicht ergebe, warum das Projekt der Klägerin mit der Note „6“ bewertet worden sei. Es fehle an einer Begründung. Aus der Akte ergebe sich außerdem der Eindruck, dass das Abschlussprojekt nicht aufgrund der zahlreichen Einzelbestandteile, sondern auf Grundlage einzelner Eindrücke aus Fachgespräch und Präsentation abgeleitet worden sei.
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Im Rahmen des Überdenkungsverfahrens wurden mit Schreiben der Landesanstalt vom 14.2.2018 die Prüferinnen P. und H. aufgefordert, nochmals eigenständig und unabhängig zu der Prüfungsleistung ein Urteil zu bilden und zu den Bewertungsrügen der Klägerin Stellung zu nehmen.
13
Am 22.2.2018 nahm die Prüferin H. Stellung. Im Oktober 2016 sei bei einem Betriebsbesuch das Thema des Projektes der Klägerin festgelegt sowie Abläufe, Ausarbeitung und Präsentation des Projektes erörtert worden. Die Klägerin sei auf die zahlreichen, zum Teil erheblichen Unfallgefahren auf ihrem Anwesen hingewiesen worden. Nach dem Besuch zum Zwischenbericht im Juni 2017 sei eine Zielanpassung für zwei der drei Pferde notwendig gewesen, da die ursprüngliche Themenstellung nicht erreichbar schien. Der Klägerin sei eine Empfehlung zur Präsentation mit teils angepasstem Inhalt an die Hand gegeben worden. Nach gründlicher mehrfacher Durchsicht der schriftlichen Fassung des Arbeitsprojektes hätten sich bereits bei den Anforderungen an die äußere Form erhebliche Mängel ergeben, genauso habe es sich mit den obligatorischen fachpraktischen Inhalten verhalten (keine strukturierten Trainingspläne, keine praktikablen Lösungsansätze nach Ausbildungsskala, Fütterung nur sporadisch - Rationsberechnung nur nach Energiewerten). Sie habe dies bereits in ihren Aufzeichnungen erwähnt. Die ergänzenden Videos hätten eine zielführende Ausbildung der Pferde zum fliegenden Wechsel bzw. das Vorstellen der Pferde in einer Western Riding Prüfung mit sauber gesprungen Wechseln nach guten reiterlichen Grundsätzen vermissen lassen. Die Vorstellung der Pferde am 15.11.2017 habe keine verbessernde Tendenz gezeigt, im Gegenteil sei sie auf keinen Fall meisterlich gewesen. Das vorgegebene Pattern sei von der Klägerin falsch geritten worden. Der anschließenden, sehr selbstkritischen Eigenreflexion sei das Prüfungsgespräch gefolgt. Dies habe in voll umfänglich genutzter Zeit stattgefunden. Die Klägerin habe hier die nochmalige Möglichkeit Zeit gehabt, auf detaillierte Fragen zum gesamten Arbeitsprojekt ihr reiterliches Rüstzeug zu präsentieren. Auch hier seien die Trainingsansätze schwach, zum Teil falsch, Fachsprache wenig vorhanden und keine adäquate Trainingsstruktur erkennbar gewesen. Eine erweiterte, fachliche und berufliche Handlungskompetenz sei in den Augen von Frau H. nach wie vor nicht gegeben. Dies habe zu Note ungenügend geführt.
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Mit schriftlicher Stellungnahme vom 18.3.2018 gab die Prüferin P. an, dass bezüglich Planung und Durchführung des Versuches der Themenvorschlag nach Anpassung beim Zwischenbericht nicht geändert worden, wenig Struktur erkennbar und die Arbeit eher im Tagebuchstil gefasst gewesen sei. Nur Zwischen- und Endziel seien definiert worden, aber keine Versuchsplanung mit Etappenziel und möglichen Alternativen. Im Rahmen der schriftlichen Ausarbeitung sei der Umfang der Arbeit zu knapp gewesen, große Teile der Ausführungen hätten in den Anhang gehört (zum Beispiel Tabellen). Die Einleitung habe zu mindestens zwei Dritteln aus einem Zitat bestanden. Tabellen seien ohne Inhalt eingefügt worden. Es habe keine Trainingspläne für die einzelnen Ausbildungswege gegeben, keine Etappenziele, keine Einstufung der Pferde in die Ausbildungsskala und keine Erläuterung der Mängel anhand dieser. Die tabellarische Darstellung der erfolgten Einheiten mit den einzelnen Pferden sei zum Teil nicht nachvollziehbar gewesen. In der schriftlichen Ausarbeitung hätten sich fachliche Fehler gefunden, zum Beispiel bezüglich Stellung und Längsbiegung beim Verkleinern und Vergrößern des Vierecks - in dieser Lektion sei eine Längsbiegung weder erwünscht noch gefordert. Aus den Aufzeichnungen würden keine Rückfolgerungen geschlossen und keine Zusammenhänge aufgegriffen. Es würden generell Probleme genannt, aber keine Lösungswege im täglichen Training und anhand der Ausbildungsskala aufgezeigt. Die Ausbildung der Pferde erfolge lediglich problemstellungsorientiert, keine Basisarbeit. Die Reflexion der eigenen Fähigkeiten sei in Ordnung, aber es seien keine Rückschlüsse bzw. ein gezieltes Training vorgenommen worden, um die erkannten Probleme zu minimieren oder beseitigen. Das Training sei sehr auf die Probleme der Pferde und nicht des Reiters ausgerichtet gewesen. In der Abfolge der Einheiten sei keine sinnvolle Struktur erkennbar gewesen, der erwünschte Trainingseffekt werde nicht dargestellt. Die Hilfe durch Trainer sei generell gut, jedoch habe es zu viele unterschiedliche Ansätze und keine Basisarbeit in Bezug auf Richtigkeit und Verbesserung der Einwirkung des Reiters gegeben. Das Training wirke eher wie eine Reaktion auf die vorangegangene Einheit als ein Agieren mit einem Plan und mit vielen kleinen Zwischenzielen zum Endziel. Fachsprache werde selten angewandt und fachliche Begrifflichkeiten falsch ausgedrückt, z. B. langer Wechsel, kurzer Wechsel. Die beigefügten DVDs seien gut zur Untermauerung des Trainingsverlaufes, leider fänden sich nur Sequenzen vom Wechseltraining, keine Aufzeichnungen zur Basisarbeit bzw. zur Gymnastizierung. Das Training wirke teilweise sehr langatmig, ohne Rückmeldung fürs Pferd. Die Pferde würden sich über den Zeitraum wenn überhaupt nur geringfügig verbessern, Probleme würden nicht deutlich verbessert. Es sei durchwegs eine hohe Handhaltung gegeben gewesen, die auch nicht begründet werden könne bzw. deren Effekt nicht erkannt werde. Die Pferde würden nicht korrekt geritten, es läge eine sehr handlastige Hilfengebung vor. Die relativ ausführliche Gebäudebeurteilung gehöre in den Anhang. Die Fütterung der Pferde erfolge lediglich anhand der Energiebewertung, Zusammenhänge der Fütterung würden nicht erkannt oder berücksichtigt. Die Fütterung sei ein essenzieller Bereich in der Haltung und im Training von Pferden. Der PEQ, die Mineralstoffversorgung, die Vitamine etc. hätten maßgeblichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Pferde. Insbesondere die Entwicklung der Krafttragkraft und der Kondition bedürfe einer ausgewogenen Versorgung. Auch die Ausbildung der Reitschule und deren Pferde werde nicht mittels Trainingsplänen untermauert. Es fände lediglich ein Bericht über die einzelnen Ereignisse statt. Die Einstufung der Schüler und Pferde anhand der Ausbildungsskala fehle auch hier, es gäbe keine Planung mit sinnvollen Zwischenzielen. Mit Bezug auf die praktische Darbietung zeigten sich die geschilderten Probleme auch in der Praxis deutlich. Die Klägerin habe durchwegs eine sehr hohe Handhaltung und starke Zügeleinwirkung. Das Pattern sei falsch geritten worden. Die Pferde zeigten deutliche Mängel in der Ausbildung. Im Prüfungsgespräch sei die Präsentation per Flipchart sehr anschaulich gewesen und die Analyse der Darbietung nachvollziehbar. Es habe aber wenig bzw. keine Lösungsansätze für bestehende Probleme gegeben. Die Note 6 zum Arbeitsprojekt bleibe daher bestehen.
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Mit Schreiben vom 15.5.2018 äußerte sich die Klägerin zu den Stellungnahmen der Prüfer. Diese belegten, dass der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum weit überschritten sei. Es seien gesetzliche Bewertungsvorgaben missachtet und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden, die Prüfer hätten sich zum Teil von sachfremden Erwägungen leiten lassen und es seien richtige und vertretbare Leistungen und Lösungen zu Unrecht als falsch bewertet worden. Vor diesem Hintergrund sei belegt, dass die Bewertung der Leistung der Klägerin mit der Note „6“ keinen Bestand haben könne. Der Hinweis der Prüferin H. auf erhebliche Unfallgefahren auf dem Anwesen belege eine sachfremde Bewertung. Selbst wenn diese bestanden hätte - was bestritten werde - habe dies mit dem Arbeitsprojekt nichts zu tun und dürfe nicht in die Bewertung der Leistung einfließen. Der Besuch habe stattgefunden, als die Reithalle und weitere Anlagen gebaut wurden. Ferner sei unklar, worum es sich bei den erheblichen Mängeln der äußeren Form der schriftlichen Fassung des Arbeitsprojektes handeln solle. Der Prüfungsmaßstab sei diesbezüglich nicht klar, auch habe die Prüferin keine Angaben dazu gemacht, welche Formverstöße die Klägerin begangen habe. Auch sei falsch, dass die Trainingspläne der Klägerin nicht strukturiert gewesen seien. Im Protokoll zum Fachgespräch sei noch angegeben worden, dass keine Trainingspläne vorhanden gewesen seien. Diese Bewertung sei widersprüchlich und rechtfertige nicht die Note ungenügend. Gleiches gelte für die nicht vorhandene Fachsprache, hier möge dargelegt werden, welche Fachausdrücke falsch seien und wie dies in die Bewertung eingeflossen sei. Die kritisierten Videos gehörten nicht zum Prüfungssoll, sondern seien ergänzende Unterlagen. Die Leistungen von „C.“ hätten sich genauso wie die von „S.“ im Laufe verbessert, neben dem Wechsel betreffe dies auch Rittigkeit, Nachgiebigkeit und Durchlässigkeit. Einen besseren Wechsel ohne bessere Form gebe es nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf die Prüferin ihre Erkenntnisse stütze. Sie habe die Pferde „S.“ und „C.“ noch nie gesehen. Die Angabe, die Vorstellung der Pferde sei nicht meisterlich gewesen, verkenne den Prüfungsmaßstab. Die Klägerin habe im Mai/Juni 2017 den Lehrgang „Trainer A Westernreiten“ mit Erfolg bestanden und sei Inhaberin der höchsten Trainerlizenz. Die Änderung des Prüfungsthemas sei eine gemeinsame Einigung mit den Betreuerinnen gewesen, da die Aufgabenstellung keine ausreichenden Anforderungen für das Arbeitsprojekt gestellt habe. Das ebenfalls gegenständliche Training der Westernreitschüler zum Abzeichen „A“ tauche in der Bewertung nicht auf. Frau Dr. V. und Frau Dr. K. seien beim Zwischenbericht mit den vorgestellten Leistungen zufrieden gewesen. Bei der Meisterprüfung gehe es darüber hinaus nicht um die Zielerreichung. Es sei nicht klar, worauf sich die Prüferin mit der Anmerkung beziehe, dass eine erweiterte fachliche und berufliche Handlungskompetenz nicht gegeben sei. Der Vorwurf der hohen Zügelhaltung sei zweifelhaft, dies sei in Reittheorie und -praxis umstritten. Die Kritik am „Tagebuchstil“ und der fehlenden Struktur durch die Prüferin P. gehe fehl. Mangels Kritik im Zwischenbericht habe es die Klägerin nicht für notwendig empfunden, ihre Dokumentation zu ändern. Die Klägerin habe nachvollziehbar nach der Ausbildungsskala gearbeitet. Die Kritik, dass die Hilfe durch Trainer gut gewesen sei, es aber zu viele unterschiedliche Ansätze gegeben habe, sei nicht nachvollziehbar. Auf den Videos und beim Turnier sei das von der Klägerin angestrebte Ziel erreicht worden, das bloße falsche Reiten des Patterns rechtfertige die Bewertung mit ungenügend nicht. Die Pferde hätten das Ausbildungsziel erreicht und sich verbessert. Es sei unklar, inwiefern eine Verständigung oder Kooperation zwischen Prüferinnen und Betreuerinnen stattgefunden habe. Die Klägerin habe bei der Themenvorstellung die Verlaufsplanung vorgestellt, diese sei nicht ansatzweise kritisiert worden. Im Nachhinein sei das gesamte Arbeitsprojekt für ungenügend erklärt worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 4.7.2018 hat die LfL den Widerspruch zurückgewiesen (Ziffer 1), der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt (Ziffer 2) sowie eine Widerspruchsgebühr von 150,00 EUR erhoben.
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Zur Begründung führt die LfL im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch in der Sache keinen Erfolg haben könne. Verfahrensfehler, die zu einer Aufhebung des Prüfungsbescheids und zu einem erneuten Prüfungsversuch führten, seien weder dargetan noch ersichtlich. Auch lägen keine Fehler in der Bewertung vor, die die Widerspruchsbehörde aufheben könne. Die Widerspruchsbehörde könne im Bewertungsspielraum der Prüfer keine eigene Bewertung vornehmen. Die Prüfer hätten sich innerhalb des Überdenkungsverfahrens mit den substantiierten Einwendungen der Klägerin auseinandergesetzt. Der Einwand gegen die Aussage der Prüferin H. zu wesentlichen Unfallgefahren gehe fehl. Es sei nicht ersichtlich, dass der Hinweis auf Unfallgefahren im Oktober 2016 in die Bewertung eingeflossen sei. Ob eine Berücksichtigung möglich wäre, müsse nicht vertieft werden, es werde jedoch auf § 5 Abs. 2 Nr. 4 PferdewMeistPrV hingewiesen. Die Ausführungen hinsichtlich des Fehlens strukturierter Trainingspläne seien für die Widerspruchsbehörde nachvollziehbar. Dies stehe insbesondere nicht im Widerspruch zu den Anmerkungen im Fachgespräch. Die Bewertung der Prüferin zur Fachsprache könne nicht angegriffen werden. Es werde im Rahmen der Bildung der Gesamtnote nicht verlangt, dass die Prüferin darlege, welche Fachausdrücke nicht erwähnt worden seien. Bei dem Fachgespräch handele es sich um eine mündliche Prüfungssituation, die im Nachhinein nicht rekonstruiert werden könne. Ein detailliertes Protokoll werde nicht erwartet. Auch könne die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die Vorlage der Videos nicht zum Prüfungssoll gehöre. Die Prüferin lege dar, dass aus den Videos keine zielführende Ausbildung der Pferde zum fliegenden Wechsel bzw. das Vorstellen auf einer Western Riding Prüfung erkennbar sei. Die Prüfer könnten Videosequenzen in die Bewertung einfließen lassen, wenn der Prüfling diese zum Gegenstand seiner Arbeit mache. Nach § 7 Abs. 5 S. 1 PferdewMeistPrV habe der Prüfling sein Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren, das Projekt vorzustellen sowie in einem Fachgespräch zu erläutern. Welcher Mittel er sich bediene, bleibe ihm überlassen. Auch sei kein Widerspruch darin zu sehen, dass die Prüferin H. dargelegt habe, dass sich bei der Vorstellung der Pferde keine Verbesserung gezeigt habe, im Bewertungsprotokoll „nur minimale Besserung“ ausgeführt habe. Daraus ergäbe sich auch kein Grund für eine Neubewertung. Für die Beurteilung einer Verbesserung durch die Prüferin H. sei auf die Ausführungen der Prüferin zur Vorstellung und den eingezogenen Videos Bezug genommen. Reiterliche Leistungen außerhalb des Arbeitsprojektes seien bei der Bewertung unberücksichtigt gelassen worden. Der Einwand, Frau Dr. K. und Frau Dr. V. seien beim Zwischenbericht mit den vorgestellten Leistungen zufrieden gewesen, gehe fehl, weil diese nicht als Prüferinnen eingeteilt worden seien. Der Einsatz der Reitschüler sei berücksichtigt worden. Für das Bestehen der Meisterprüfung komme es nicht zwingend auf die Zielerreichung an, es lasse sich den Prüfungsbewertungen jedoch nicht entnehmen, dass deren Fehlen ausschlaggebend für die Bewertung mit der Note 6 gewesen sei. Zu den Ausführungen der Prüferin Frau P. zum Tagebuchstil sei bereits nicht nachvollziehbar, worin der Fehler der Prüferin liegen solle. Auch der Einwand, dass bei der „Zwischenprüfung“ die Dokumentation als übersichtlich bezeichnet worden sei, könne nicht durchgreifen. Bei dem Zwischenbericht handele es sich nicht um eine Zwischenprüfung, auch seien die Prüferinnen ausweislich des Protokolls nicht beteiligt gewesen. Es sei nicht Aufgabe der Betreuer, die Arbeit vorab zu korrigieren, um ein möglichst ausreichendes Ergebnis zu erzielen. Es werde weder verlangt, dass der Prüfling die Ausarbeitung zu diesem Zeitpunkt fertig habe, noch, dass die Betreuer diese komplett prüften. Es könne dahinstehen, wie eine hohe Zügelführung fachlich zu beurteilen sei. Die Prüferin habe sich hinsichtlich der DVDs eine „durchgängig hohe Handhaltung“ als einen von vielen Punkten notiert. Im Widerspruchsverfahren habe sich die Prüferin nochmals mit diesem Punkt auseinandergesetzt und angeführt, dass die durchwegs hohe Handhaltung nicht begründet werden könne, beziehungsweise deren Effekt nicht bekannt werde. Mit dem Fortbildungsabschluss „Pferdewirtschaftsmeister/in“ solle die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der Beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden. Von einer angehenden Meisterin könne daher unter Berücksichtigung der Vorgaben der Pferdemeisterprüfungsverordnung erwartet werden, dass sie sich im Rahmen des Arbeitsprojektes mit den fachlich relevanten Aspekten auseinandersetze.
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Am 30.7.2018 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid der LfL vom 24.11.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 4.7.2018 erheben lassen.
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Die Klägerin trägt vor, dass sie sich, nachdem sie die Prüfung als Pferdewirtin mit Erfolg abgelegt hatte, zu der Pferdewirtschaftsmeisterprüfung 2017 (Fachrichtung Spezialreitwesen) angemeldet habe. Sie sei auf diesem Gebiet besonders qualifiziert, weil sie bei dem Verband Erste Western Union Deutschland e.V. (EWU) reite und dort in der höchsten Leistungsklasse (LK 1) Bayerische Meisterin 2017 in der Disziplin „Junior Western Pleasure“ geworden sei und sich mit mehreren Pferden für die EWU German Open qualifiziert habe. Ferner sei ihr 2016 das silberne Reitabzeichen verliehen worden und im Mai/Juni 2017 sei sie Inhaberin der Lizenz „Trainer A Westernreiten“ geworden. Die Prüfungsbehörde habe ihr dennoch bezüglich des einjährigen Ausbildungsprojektes eine „ungenügende“ Leistung attestiert, da ihr die notwendigen Grundkenntnisse fehlten.
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Sie ist der Auffassung, dass die Bescheide rechtswidrig seien und sie in ihren Rechten verletzten. Die Klägerin habe gemessen an der Prüfungsordnung mindestens ausreichende Leistungen erbracht. Trotz des prüfungsspezifischen Wertungsspielraumes sei es nicht auch und gerade im Hinblick auf die Argumentation der Prüfer die Bewertung mit ungenügend nicht nachvollziehbar. Es sei vielmehr von einer nicht meisterlichen Leistung und einer Leistung mit Mängeln die Rede gewesen. Soweit die Leistung im Ergebnis mit ungenügend bewertet worden sei, sei dies willkürlich und verstoße gegen den Grundsatz, dass Richtiges und Vertretbares nicht als falsch bewertet werden dürfe. Die Prüfungsbewertung verletze allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe und gehe von einem unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt aus. Das Training dreier Reitschüler sei nicht bewertet worden. Auch habe sich die Leistung der Pferde nachweisbar verbessert. Es hätte beurteilt werden müssen, ob die Klägerin gezeigt habe, die „Förderung dreier Schulpferde des Betriebs zur Disziplin Westernriding“ professionell bewerkstelligen zu können. Ferner habe die Klägerin diese Ziele auch erreicht, die Pferde seien in der Lage gewesen, Wechsel zu zeigen und hätten ihre Leistungsfähigkeit verbessert. Die Prüfer hätten den gesetzlichen Rahmen von § 5 PferdewMeistPrV und die Anforderungen an das Arbeitsprojekt gem. § 7 PferdewMeistPrV missverstanden. Die Prüfer würden ihre Bewertungen teilweise auf nichtzutreffende Tatsachen und Feststellungen stützen, auch hätten sie den Prüfungszweck verkannt. Die Bewertung sei mangels Abwägung der Kriterien nicht schlüssig. So lege der Widerspruchsbescheid § 1 Abs. 3 PferdewMeistPrV zugrunde und nicht §§ 5, 7 PferdewMeistPrV. Auch zu § 1 Abs. 3 PferdewMeistPrV verhalte sich die Begründung des Widerspruchsbescheides nicht. Es fände sich in der gesamten Akte kein Prüfschema, Notenspiegel, Erwartungshorizont oder eine Musterlösung, die zur Prüfungsbewertung gemacht wurde. Im Rahmen des einjährigen Arbeitsprojektes seien nicht nur die schriftliche Planung, die Dokumentation, die „Vorstellung“ des Projektes und das Fachgespräch, sondern auch das Projekt insgesamt im Hinblick auf die §§ 5, 7 PferdewMeistPrV zu bewerten. Die Prüfer hätten verkannt, dass es bei der Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin nicht allein auf die Vorstellung des Pferdes am Ende des Prüfungszeitraumes ankomme. Sie seien davon ausgegangen, dass am Ende der Vorbereitungszeit eine Prüfung abzulegen sei, die eine gewisse Zielvorgabe enthalte, statt den Verlauf des Projektes einschließlich Etappen, Fortschritte und Entwicklungen zu bewerten. Schon der Titel des Projektes beinhalte die Förderung, weshalb es nicht darum gehe, ein bestimmtes Ziel zu erreichen, sondern den Weg zu diesem Ziel aufzuzeigen. Die reiterlichen Fähigkeiten der Klägerin seien aufgrund ihrer „Trainer A Westernreiten-Lizenz“ vorhanden. Im Rahmen des Zwischenberichtes sei der Klägerin bestätigt worden, dass alles zufriedenstellend gewesen sei, sie habe Verbesserungsvorschläge aufgegriffen und die Dokumentation wie gewünscht erstellt. Die Bewertung mit der Note 6 sei nicht nachvollziehbar, weil zur Halbzeit weder eine Themaverfehlung noch ein falsches Arbeiten der Klägerin vorgelegen habe. Für ihre knappen Ausführungen sei sie im Zwischentermin kritisiert worden und hätte dies umgesetzt. Auch gäbe es im Westernreiten, anders als etwa im Englischreiten, kein festes Regelwerk und auch keine vorgegebenen Fachbegriffe, auch die Zügelhaltung sei fachlich nicht zwingend vorgegeben. Es habe sich außerdem in der Zusammenarbeit mit externen Trainern gezeigt, dass es kaum möglich gewesen sei, das zunächst definierte Ziel zu erreichen. Die Klägerin habe das Ziel der Arbeit so verstanden, dass die Zielerreichung im Fokus gestanden habe, und darauf auch ihr Training ausgerichtet. Bezüglich der Planung gebe es keine Vorgaben, keinen „Tagebuchstil“ zu verwenden. Die äußere Form sei mit Blick auf die Prüfungsaufgabe nicht relevant, da die Ziele und deren Erreichung einen höheren Stellenwert einnehmen müssten. Ferner sei fraglich, warum die Klägerin auf die Mängel der äußeren Form nicht schon im Zwischenbericht hingewiesen worden sei, ihr Schreibstil und die Dokumentation sei außerdem ausreichend und vertretbar. Die Präsentation der Klägerin sei ordentlich gewesen. Ein falsch gerittenes Pattern könne und dürfe kein Grund sein, die Klägerin durchfallen zu lassen - sie sei lediglich ein anderes Pattern geritten. Auch habe es sich hierbei um eine Momentaufnahme gehandelt. Beim Erstbesuch 2016 des Projektes hätten Frau H., K. und V. aufgrund eines Reitunfalles am selben Tag darauf verzichtet, nach dem Vorreiten des Pferdes „M.“ die Pferde „S.“ und „C.“ in Augenschein zu nehmen. Frau K. und Frau V. hätten „C.“ und „S.“ erst bei dem Zwischenbericht gesehen, Frau H. erst bei der Abschlussprüfung. Die Prüferinnen hätten auch beim Zwischentermin vor Ort sein müssen. Aufgrund des gefestigten Wechselfehlers, den „C.“ bereits zu Beginn des Trainings gehabt habe, könne die Klägerin nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass sie ihn „konsequent von vorne nach hinten statt von hinten nach vorne“ geritten habe. Für die Höhe der Handhaltung gebe es keine Vorgaben. Die vorgeworfene fehlende Struktur sei in der Ausbildungsskala nicht so erwähnt, bei der Vorstellung der Klägerin im Rahmen der Prüfung habe es sich nur um eine Momentaufnahme gehandelt. Die Formulierung „beim Innen-Handgalopp greift das innere Vorderbein weiter vor“ sei nicht falsch. Videos seien von der Klägerin nicht gefordert gewesen, sie habe den Stand des Wechsels regelmäßig freiwillig festgehalten. Auch habe sie Reflexionsmaßnahmen betrieben, ihr hätten regelmäßig externe Trainer zur Korrektur an Pferd und Reiter geholfen. Ohne Struktur hätten die Pferde die Ausbildungsmaßnahmen nie erreicht, die Klägerin habe lediglich nicht sämtliche Details festgehalten. Die Empfehlungen zur Präsentation seien umgesetzt worden; Mängel an der äußeren Form könnten es nicht rechtfertigen, die Klägerin durchfallen zu lassen. Es sei nicht zutreffend, dass die Pferde am Tag nach einer Einheit einen verspannten Rücken gehabt hätten. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Pferde auch täglich nachmittags im Reitschulunterricht geritten würden. Sie seien gemäß Ausbildungsskala geritten worden, es sei nur nicht alles dokumentiert worden. Auch seien die Reitschüler nach Konzept trainiert worden, ausführlichere Darstellungen hätten den Umfang der Arbeit gesprengt. Sie hätten regelmäßig Unterricht bei der Klägerin gehabt, und ihre Prüfungen bestanden. Unklar sei auch, wie das Prüfungsgespräch in die Bewertung miteingeflossen sei. Die Klägerin habe nicht zu viele Elemente des Turniersportes einfließen lassen. Nur deswegen sei der Score „66“ als Zieleinreichung definiert worden. Die Klägerin müsse die Pferde auf Turnieren vorstellen, um einen Score zu erreichen. Es werde nicht bestritten, dass Frau H. bei Projektbeginn anwesend gewesen sei, sie habe jedoch die Pferde nicht gesehen. Bezüglich der hohen Handhaltung sei die Bewertung der Prüfer willkürlich. Ferner habe die Klägerin das Ziel erreicht, weshalb die Zügelführung und Handhaltung irrelevant sei. Auch sei eine konkrete Leistungsabfrage nur möglich, wenn Scorecards verwendet werden. Elemente des Turniersportes würden durch das Prüfungsthema festgelegt und seien daher Bestandteil der Meisterprüfung.
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Auf die Schriftsätze des Prozessvertreters der Klägerin wird im übrigen Bezug genommen.
22
Die Klägerin lässt beantragen,
- 1.
-
den Bescheid der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 24.11.2017 (Az. ABB 3, 35 - 2964) und den Widerspruchsbescheid der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 04.07.2018 (Az. ABB 3, 35 - 2964) aufzuheben und
- 2.
-
den Beklagten zu verpflichten, die Pferdewirtschaftsmeisterprüfung 2017 der Klägerin für bestanden zu erklären, hilfsweise, sie nach Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.
23
Mit Schriftsatz vom 11.1.2019 beantragt der Beklagte,
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Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 24.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.7.2018 sei rechtmäßig. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Erlass eines Bescheides über das Bestehen noch auf Neubewertung der Prüfung.
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Zur Begründung nimmt er vollumfänglich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug. Unabhängig davon, ob die Prüfung nach so langer Zeit noch neu bewertet werden könne, hätten die Prüfer weder die allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe verletzt noch seien sie von unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalten ausgegangen. Die reiterlichen Fähigkeiten der Klägerin seien nicht in Abrede gestellt worden. Bereits aus der Themenstellung des Projektes werde deutlich, dass es dabei nicht um die Verbesserung der reiterlichen Fähigkeiten der Klägerin gegangen sei. Die Auffassung, der Unterricht der Reitschüler sei nicht bewertet worden, sei für den Beklagten aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Den Prüferbewertungen lasse sich nicht entnehmen, dass die fehlende Zielerreichung das ausschlaggebende Prüfungskriterium gewesen sei. Es könne nicht der Argumentation gefolgt werden, dass die Klägerin mangels Score Sheets kein Pattern zu reiten gehabt habe, die Verwendung von Score Sheets sei nicht vorgegeben. Die Klägerin lasse zu viele Elemente des Turniersportes in die Bewertung einfließen. Die reiterlichen Fähigkeiten spielten nicht die ausschlaggebende Rolle, vielmehr werde insbesondere die Ausbildung der Pferde bewertet. Die Kritik an der fehlenden Begründung bzw. Auseinandersetzung mit der hohen Handhaltung werde nicht durch fehlende Regeln für die Handhaltung obsolet. Der Beklagte trete dem Vorwurf, die Klägerin sei „mehr oder weniger willkürlich beurteilt“ worden, entgegen. Die Prüferin H. sei in der Lage gewesen, eine Verbesserung der ursprünglichen „Allround-Pferde“ zu beurteilen, unabhängig davon, ob sie die Pferde beim Betriebsbesuch gesehen hätten oder nicht. Im Übrigen habe die Klägerin das letztlich vom Prüfungsausschuss festgelegte Thema und damit das geplante Projekt vor der Themenfestlegung dem Ausschuss mittels einer Präsentation, die auch den aktuellen Leistungsstand der vorgesehenen Pferde beinhaltet, vorzustellen gehabt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung schien auch die Klägerin unter Berücksichtigung prüfungsrechtlicher Besonderheiten davon auszugehen, dass die Prüferin H. eine Beurteilung der Pferde und Reiter vornehmen könne, da andernfalls aus Sicht der Klägerin nur eine „neue“ Erstprüfung in Betracht kommen könne. Der Satz „Die Klägerin lässt insoweit zu viele Elemente des Turniersports in die Beurteilung der Meisterprüfung einfließen“, stehe im Zusammenhang mit der Frage, ob den Prüfern die Verwendung von Score Sheets vorgegeben sei oder nicht. Die Beurteilung des Arbeitsprojektes setze nicht die Verwendung von Score Sheets durch die eingeteilten Prüfer voraus. Das Arbeitsfeld stelle eine in seiner Gesamtheit zu beurteilende Prüfungsleistung dar. Bei der beruflichen Qualifikation zum Pferdewirtschaftsmeister gehe es auch um die Erfassung der Kompetenzen einer Führungskraft, welche sich deutlich von den Kompetenzen einer Fachkraft abgrenzen. Das Arbeitsfeld beziehe sich auf die typischen Aufgaben der gewählten Fachrichtung und erfordere eine vertiefte und erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit. Es sei real, prozessorientiert und ganzheitlich durchzuführen und analysieren. Der Prüfling habe das Arbeitsfeld schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren, das Projekt vorzustellen und in einem Fachgespräch zu erläutern.
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Auf die Schriftsätze der Parteien, die Gerichtsakten sowie die Behördenakten die dem Gericht vorlagen, einschließlich der beigefügten DVDs, und deren Inhalt sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Beklagte eine fehlerfreie Bewertung des angegriffenen Prüfungsteils des Arbeitsprojektes vorgenommen hat und damit der Bescheid des LfL vom 24.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.7.2018 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
28
Gemäß § 1 Abs. 3 PferdewMPrV soll durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit der Pferdewirtschaftsmeister oder die Pferdewirtschaftsmeisterin in der Lage sein, die in den drei Prüfungsbereichen genannten Aufgaben wirtschaftlich und nachhaltig in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Pferdewirtschaft oder der Landwirtschaft mit Pferdehaltung wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren. Die Meisterprüfung umfasst nach § 4 der PferdewMPrV die Prüfungsteile: Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen (Nr. 1), Betriebs- und Unternehmensführung (Nr. 2) sowie Berufsausbildung und Mitarbeiterführung (Nr. 3).
29
Der Prüfungsteil Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen besteht dabei nach § 6 PferdewMPrV aus einem Arbeitsprojekt nach § 7 PferdewMPrV und einer schriftlichen Prüfung nach § 8 PferdewMPrV. Mit der Durchführung des Arbeitsprojekts soll der Prüfling gemäß § 7 Abs. 1 PferdewMPrV nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge der Pferdehaltung, des Pferdeeinsatzes, der Dienstleistungen, der Produktion sowie der Vermarktung bezogen auf die von ihm gewählte Fachrichtung (§ 2 PferdewMPrV) zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.
30
Nach § 5 PferdewMPrV soll der Prüfling im Prüfungsteil 1 nachweisen, dass er die Haltung, den Einsatz und die Zucht von Pferden, die Ausbildung von Pferden und Kunden sowie sonstige Dienstleistungsangebote einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung von Anforderungen des Marktes, berufsbezogenen Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tierschutzes und des Tierwohls, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes durchführen kann.
31
1. Anhand der vorgetragenen Einwendungen ist vorliegend nur die Bewertung des Arbeitsprojektes der Klägerin nach § 7 PferdewMPrV zu überprüfen.
32
Zwar wendet sich die Klägerin gegen den gesamten Bescheid des LfL in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Sie hat allerdings ausschließlich Einwendungen gegen die Bewertung des Arbeitsprojektes nach § 7 PferdewMPrV geltend gemacht. Gegen die anderen Prüfungsteile hat sie keine substantiierten Einwendungen erhoben.
33
Greift der Prüfling die Bewertung einzelner Bestandteile der Prüfung an, hier das Arbeitsprojekt, so führt dies zur Aufhebung des Prüfungsbescheids insgesamt, wenn die Prüferbewertung an einem wesentlichen Rechtsmangel leidet und wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. In diesem Fall macht die fehlerhafte Bewertung einer einzelnen Arbeit das Prüfungsergebnis insgesamt rechtswidrig. Die Prüfungsentscheidung ist aufzuheben und das Prüfungsverfahren mit einer erneuten - nunmehr fehlerfreien - Bewertung fortzusetzen. Das führt aber nicht dazu, dass aufgrund der Anfechtung des gesamten Prüfungsergebnisses wegen der angeblich fehlerhaften Bewertung nur einer einzelnen Prüfungsarbeit das Gericht von sich aus die Rechtmäßigkeit der Bewertungen, die den anderen, nicht beanstandeten Einzelnoten zugrunde liegen, überprüfen müsste. Zu dieser Prüfung ist es auch im Hinblick auf § 86 Abs. 1 VwGO nicht verpflichtet, wenn dazu kein konkreter Anlass besteht. Der betroffene Prüfling kann bestimmen, gegen welche Teile der Prüfung er mit substantiierten Einwendungen vorgehen und welche er gelten lassen will. Ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Überprüfung der Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn er die Bewertung nicht in Frage stellt und damit eine Verletzung seiner Rechte insoweit nicht geltend macht (BVerwG, U. v. 16.3.1994 - 6 C 5/93, NVwZ-RR 1994, 582 f. m. w. N.).
34
2. Die von der Klägerin begehrte Aufhebung der Prüfungsentscheidung und der Ausspruch der Verpflichtung, die Prüfung als bestanden zu bewerten beziehungsweise neu zu bewerten, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (BVerwG, U. v. 16.3.1994 - 1 C 5/93, NVwZ-RR 1994, 582 m. w. N.). Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84, BVerfGE 84, 59-82) ist die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen nur eingeschränkt möglich. Die Bewertung von Prüfungsentscheidungen ist dabei zweigeteilt.
35
Der erste Bereich betrifft fachwissenschaftliche Prüfungsleistungen, bei denen es um die Lösung der Fachfragen als solche geht. Dieser ist verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar. Es genügt nicht, zu behaupten, dass eine fachliche Beurteilung fehlerhaft ist. Vielmehr muss der Prüfling darlegen, worin der den Prüfern unterlaufene fachliche Fehler im Einzelnen liegt. Es ist dabei Sache des Prüflings, die Richtigkeit beziehungsweise Vertretbarkeit seiner Auffassung gegenüber der anderen Auffassung der Prüfer mit Hilfe objektiver Kriterien deutlich zu machen, etwa mit Hilfe qualifizierter fachwissenschaftlicher Äußerungen (BayVGH, B. v. 28.8.2012 - 7 ZB 12.467, juris, Rn. 6 = PflR 2013, 46).
36
In einem zweiten Schritt folgt die prüfungsspezifische Wertung, das heißt, die Bewertung der Prüfungsleistung im eigentlichen Sinne und die Notenfindung. Diese erstreckt sich auf den Schwierigkeitsgrad und die Angemessenheit der Prüfungsaufgabe, auf die Beurteilung, was an Kenntnissen und Fertigkeiten von den Prüflingen nach Art und Stand der Ausbildung erwartet werden kann, auf die Qualität der Darstellung und die Überzeugungskraft der Argumente, auf die Gewichtung von Fehlern und positiver Ausführungen, auf den Einfluss einzelner Teile der Prüfungsarbeit auf das Gesamtergebnis, auf den Gesamteindruck der erbrachten Leistungen und nicht zuletzt auf die „durchschnittlichen“ Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 635).
37
Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz verpflichtet die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei den genannten prüfungsspezifischen Wertungen ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, der auf den Besonderheiten der Prüfungssituation beruht. Sie kann nur schwerlich nachvollzogen werden und unterliegt einer subjektiv-wertenden Sicht des Prüfers. Das Gericht kann sich nicht an die Stelle der Prüfer setzen. Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren.
38
Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen nicht prinzipiell als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, B. v. 16.8.2011 - 6 B 18/11, juris, Rn. 16; BVerwG, B. v. 13.5.2004 - 6 B 25/04, juris, Rn. 10 ff.; BVerwG, B. v. 17.12.1997 - 6 B 55/97, juris, Rn. 3 ff.).
39
3. Bezüglich der Überprüfung fachlicher Fragen konnte die entscheidende Kammer nicht erkennen, dass bei der Bewertung des Arbeitsprojektes fachlich richtige Aussagen als falsch gewertet oder der Antwortspielraum der Klägerin missachtet wurde. Mit den Stellungnahmen der Prüferinnen H. und P. im Widerspruchsverfahren sowie aufgrund der von diesen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen hatte das Gericht eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich, weil die Klägerin den Erläuterungen des Beklagten vorliegend nicht substantiiert entgegengetreten ist.
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4. Es ist außerdem nicht erkennbar, dass die Prüferinnen ihren Bewertungsspielraum bei prüfungsspezifischen Wertungen verletzt hätten.
41
a) Es besteht kein Verfahrensfehler darin, dass im Rahmen des Zwischenberichts das Ziel der Arbeit auf die konkrete Verbesserung der Wechsel einzelner Pferde angepasst wurde, ohne den Meisterprüfungsausschuss zu beteiligen. Entgegen der Ausführungen des Klägervertreters handelt es sich nach Auslegung des Protokolls nicht um eine Themenänderung, sondern um eine Zielanpassung im Sinne der bei der Projektvorstellung zu präsentierenden Leistung. Das Thema des Arbeitsprojektes der Klägerin lautete „Förderung dreier Schulpferde des Betriebes (Allround Pferde) zur Disziplin Western-Riding mit Vorstellung auf EWU Turnieren Score 66“. Dieses Thema, das den Fokus insbesondere auf die Förderung der Pferde legt, wurde dem Arbeitsprojekt über die gesamte Laufzeit zugrunde gelegt. Die Betreuerinnen und die Klägerin vereinbarten im Rahmen des Zwischenberichts konkrete Ziele, an denen im verbleibenden Projektzeitraum weitergearbeitet werden sollte. Im Überdenkungsverfahren führt die Prüferin P. außerdem aus, dass der Themenvorschlag nach Anpassung beim Zwischenbericht nicht geändert wurde. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin ihre schriftliche Arbeit mit dem bestimmten Thema betitelte.
42
b) Die Prüferinnen haben zulässiger Weise die hohe Handhaltung der Klägerin kritisiert. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass ihre Ansätze zu Handhaltung und zur Zügeleinwirkung vertretbar waren. Die Prüferinnen bemängeln im Wesentlichen, dass sich der konkrete Sinn der jeweiligen Handposition nicht ergibt. Dabei handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung.
43
Die Prüferin H. führt in ihrem Prüfungsprotokoll aus, dass die Handhaltung der Klägerin zu hoch sei. Die Prüferin P. führt in der Stellungnahme im Rahmen des Überdenkungsverfahrens aus, dass sich aus den angehängten DVDs ergebe, dass die Klägerin durchwegs eine hohe Handhaltung habe, die auch nicht begründet werden könne beziehungsweise deren Effekt nicht erkannt werde. Mit Bezug auf die Vorstellung des Projektes wurde die Handhaltung ebenfalls bemängelt. Auch reite die Klägerin das Pferd „von vorne nach hinten“ und habe eine sehr handlastige Hilfengebung.
44
Die Klägerin ist dieser Kritik nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat die Vertretbarkeit ihrer Hilfengebung nicht mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig gemacht. Es fehlt insbesondere an Belegen durch qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.2012 - 7 ZB 12.467, juris, Rn. 6). Die Klägerin verweist zur Handhaltung darauf, dass es im Westernreiten - anders als im Englischreiten - kein festes Regelwerk, insbesondere zur Handhaltung, gebe. Hierfür verweist sie pauschal auf verschiedenste Beiträge im Internet, etwa www.hofreitschule.news und allgemein darauf, dass dies in Reittheorie und -praxis umstritten sei. Die Klägerin beruft sich nur allgemein auf Internetquellen, konkrete Verweisungen auf Fachliteratur werden nicht vorgelegt. Auch der vorgelegte Facebookartikel (Anlage K10) begründet für sich genommen noch keine vertretbare, wissenschaftlich begründete andere Auffassung.
45
c) Die Prüferinnen haben nicht gegen ihren Bewertungsspielraum verstoßen, indem sie die Unfallgefahren auf dem Hof der Klägerin im Rahmen der Gesamtbewertung des Arbeitsprojektes berücksichtigten. Sie haben insoweit nicht gegen Bewertungsgrundsätze verstoßen, indem sie unzulässiger Weise Tatsachen berücksichtigt haben. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 PferdewMPrV gehört zum Prüfungsinhalt auch die die Beachtung der Belange der Unfallverhütung. Auch im Zusammenhang mit Baumaßnahmen auf dem Hof der Klägerin stand es nicht im Widerspruch zum Bewertungsspielraum, die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen von Pferden und Reitern zu verlangen.
46
d) Es ist keine Verletzung des Bewertungsspielraumes erkennbar, soweit die Prüferinnen rügen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Arbeit strukturierte Trainingsansätze vermissen lässt.
47
Die Prüferin H. führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Klägerin keine strukturierten Trainingspläne und keine Lösungsansätze nach der Ausbildungsskala vorlegte. Die Prüferin P. führt aus, dass es keine Trainingspläne für die einzelnen Ausbildungspferde, keine Etappenziele, keine Einstufung der Pferde in die Ausbildungsskala und keine Erläuterung der Mängel anhand dieser erfolgte. Ebenfalls erfolge die Ausbildung der Pferde lediglich problemstellungsorientiert, es fehle an Basisarbeit. Eine sinnvolle Struktur in der Abfolge der Einheiten sei nicht erkennbar, der erwünschte Trainingseffekt werde nicht dargestellt. Das Training wirke eher wie eine Reaktion auf die vorangegangene Einheit als ein Agieren mit einem Plan und vielen kleine Zwischenzielen und einem Endziel.
48
In der mündlichen Verhandlung führten die Prüferinnen außerdem aus, dass es sich bei den sogenannten Trainingsplänen tatsächlich um Aufstellungen gehandelt habe, was gemacht worden sei und wie das jeweils gelaufen sei. Es sei für den Außenstehenden nicht nachvollziehbar gewesen. Es habe an Erklärungen wie Zielen, dem Weg dahin und den Problemen, die dabei aufgetreten seien, gefehlt.
49
(1) Die Prüferinnen haben diesbezüglich zum einen keine falschen tatsächlichen Umstände zugrunde gelegt. Zum einen konnten die Prüferinnen die Trainingspläne, so wie sie sich aus der schriftlichen Ausarbeitung ergaben, ihrer Bewertung zugrunde legen. Soweit der Prozessvertreter der Klägerin etwa bemängelt, dass diese „tatsächlich nach der Ausbildungsskala vorgegangen sei“, greift dies nicht durch.
50
Die Prüferinnen haben sich insbesondere nicht auf falsche oder unzureichende Tatsachen gestützt. Voraussetzung einer verfahrensfehlerfreien Bewertung ist, dass der Prüfer sämtliche bewertungsrelevante Leistungen richtig und vollständig zur Kenntnis nimmt. Dazu gehören die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Einzelleistungen unterschiedlicher Art (Niehus/Fischer, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 527). Aus § 7 Abs. 5 PferdewMPrV ergibt sich, dass der Prüfling das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen und den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren, das Projekt vorzustellen und in einem Fachgespräch zu erläutern hat. Bei den nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Einzelleistungen handelt es sich daher zum einen um den schriftlichen Bericht, zum anderen um die Präsentation der Arbeit. Die Prüferinnen haben ihre Beurteilung der Trainingspläne auf diese Prüfungsarbeiten gestützt.
51
(2) Die Prüferinnen haben mit Blick auf die Bewertung des Trainings der Pferde auch keine allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze verletzt, insbesondere ergibt sich keine Falschbewertung vertretbarer Ansätze.
52
In der mündlichen Verhandlung führten die Prüferinnen ergänzend aus, dass bei dem durch die Klägerin gewählten Thema Strukturen erforderlich gewesen wären, wie die Umstellung vom Reining zum Western-Riding möglichst tierschonend und relaxt auf den Weg gebracht werde. Beim Reining seien die Wechsel in der Regel mit Richtungswechseln verbunden, beim Western Riding müssten die Wechsel auch auf der geraden Linie durchgeführt werden. Diese Strukturen seien bei der Klägerin nicht ersichtlich gewesen.
53
Der Klägervertreter hat insbesondere in dieser Hinsicht nicht fundiert vorgetragen, dass die vermeintlichen Trainingspläne der Klägerin den entsprechenden Anforderungen an die Ausbildung von Pferden entsprechen.
54
e) Die Prüferinnen haben auch insofern ihren Bewertungsspielraum nicht verletzt, indem sie die der Prüfungsarbeit beigefügten Videos auch zur Grundlage ihrer Bewertung gemacht haben. Gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 PferdewMPrV hat der Prüfling das Arbeitsprojekt unter anderem schriftlich zu planen und den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren. Die Prüfungsordnung konkretisiert insoweit die Mittel der Dokumentation des Bearbeitungsverlaufs und der Ergebnisdokumentation nicht weiter. Die Klägerin hat auf Empfehlung ihrer Betreuerinnen beim Zwischenbericht Videos als Anschauungsmaterial erstellt und mit ihrer schriftlichen Arbeit vorgelegt. Diese konnten als Erkenntnismittel für die Beurteilung ihres Vorgehens herangezogen werden.
55
f) Die Prüferinnen haben ihrer Bewertung keine unzutreffenden Tatsachen zugrunde gelegt, als sie davon ausgingen, dass sich durch das Arbeitsprojekt der Klägerin keine beziehungsweise wenig Verbesserungen bei den Galoppwechseln der Pferde eingestellt haben.
56
Die Dokumentation des Arbeitsprojektes fällt nach § 7 Abs. 5 S. 1 PferdewMPrV in den Verantwortungsbereich des Prüflings. Es ist in der Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben, dass ein Antritts- bzw. Zwischenbesuch stattzufinden hat, noch dass dieser von den Prüfern durchzuführen ist. Die Prüferinnen durften die vorgelegten Videos als Grundlage heranziehen, um Verbesserungen der Pferde zu beurteilen.
57
Aus der Prüfungsbewertung der Prüferin H. ergibt sich, dass diese ihre Einschätzung des Fortschrittes der Pferde und der Klägerin auf die vorgelegten Videos sowie die Vorstellung der Pferde stützte. Sie führte aus, dass Videos eine zielführende Ausbildung der Pferde beziehungsweise das Vorstellen derselben in einer Western Riding Prüfung mit sauber gesprungenen Wechseln nach guten reiterlichen Grundsätzen vermissen ließen. Die Vorstellung der Pferde am 15.11.2017 habe keine verbessernde Tendenz gezeigt. In der mündlichen Verhandlung führte die Prüferin Frau H. aus, dass die Pferde nicht entspannt durch die Prüfung gelaufen seien, sondern weg von den Hilfen gewesen seien. Sie hätten zum Teil auch gegen die Hilfen gearbeitet. Die Pferde seien teilweise von vorne nach hinten gesprungen und hätten nicht gleichzeitig gewechselt. Verletzungen des Beurteilungsspielraumes sind insoweit nicht erkennbar.
58
g) Soweit der Klägervertreter rügt, dass Mängel der Pferde in der Ausbildung und der bestehenden Wechselfehler des Pferdes „C.“ nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, kann er ebenfalls nicht mit einer Verletzung des Beurteilungsspielraumes der Prüferinnen durchdringen.
59
Zum einen hat die Klägerin die zu trainierenden Pferde bei der Erstellung der Projektaufgabe für das Arbeitsprojekt selbst ausgewählt. Es fiel in ihren Verantwortungsbereich, geeignete Pferde für ihr Arbeitsprojekt auszuwählen.
60
Zum anderen ist Teil des Beurteilungsspielraumes der Prüfer auch, die jeweilige Schwierigkeit der Prüfungsaufgaben zu beurteilen und insgesamt einzuordnen. Aus der Beurteilung der Prüferinnen ergibt sich nicht, dass diese die Ausgangssituation der Pferde - zumal diese in der schriftlichen Arbeit auch beschrieben wurde - nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Insbesondere führten die Prüferinnen in der mündlichen Verhandlung aus, dass es ausweislich der schriftlichen Arbeit der Klägerin bereits an den ausreichenden Trainingsansätzen gefehlt habe. Bei entsprechendem Training und richtigen Abläufen könnten Pferde das Wechseln lernen.
61
h) Daneben liegt ebenfalls keine Verletzung des Bewertungsspielraumes vor, wenn die Klägerin rügt, dass die Reitschüler im Rahmen der Prüfungsbewertung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diese hätten das festgelegte Ziel, das Bestehen des Westernreitabzeichens III, erreicht.
62
Die Prüferin P. führt insoweit in ihrer Stellungnahme im Überdenkungsverfahren aus, dass die Ausbildung der Reitschüler und deren Pferde ebenfalls nicht mittels Trainingsplänen untermauert werde. Es finde lediglich ein Bericht über die einzelnen Ereignisse statt. Die Einstufung der Schüler anhand der Ausbildungsskala fehle, genauso wie Pläne mit sinnvollen Zwischenzielen.
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Damit hat sie nicht die allgemeinen Bewertungsgrundsätze nach der Pferdewirtschaftsmeisterprüfungsverordnung verkannt. Das Arbeitsprojekt soll gemäß § 7 Abs. 5 PferdewMPrV schriftlich geplant, der Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse dokumentiert werden. An einer solchen Dokumentation fehlt es hier. Auch soweit der Klägervertreter vorträgt, dass dies den Umfang gesprengt hätte, ist anzumerken, dass die Klägerin schon aufgrund ihrer Formatierung weit unter dem vorgesehenen Umfang der Arbeit blieb. Der vorgeschlagene Umfang der Arbeit von 40 bis 50 Seiten bezog sich außerdem auf den inhaltlichen Teil, Anhänge - in den Teile der Arbeit wohl hätten aufgenommen werden können - waren ausgenommen.
64
i) Soweit die Prüferin H. in ihrer Stellungnahme die Formulierung „nicht meisterlich“ für die Vorführung der Klägerin verwendet, ergibt sich hieraus keine Verkennung des Prüfungsmaßstabes. Die Formulierung diente ihrem Kontext nach lediglich dazu, den Gesamteindruck der Präsentation der Pferde im Rahmen des Prüfungsgespräches zusammenzufassen.
65
j) Es liegt kein Verfahrensfehler vor, soweit die Prüferinnen die später gerügten Mängel des Arbeitsprojektes nicht schon bereits im Rahmen des Zwischenberichtes gerügt haben.
66
Wie bereits ausgeführt, verlangt die Pferdewirtschaftsmeisterprüfungsverordnung keinen Zwischenbericht. Sinn und Zweck des gleichwohl veranstalteten Zwischentermins ist, den Fortschritt des Projektes zu beurteilen und gegebenenfalls Hilfestellung zur Zielerreichung zu geben. Aus dem Protokoll zum Zwischenbericht ergibt sich, dass die Betreuerinnen hier konkrete Verbesserungspunkte anmerkten.
67
Es handelt sich darüber hinaus nicht um eine Zusage oder Zusicherung, durch die sich die Prüferinnen gebunden hätten, bestimmte Bewertungen abzugeben oder Bewertungsregeln einzuhalten. Zum einen widerspräche eine Zusage vor Begutachtung und Bewertung der maßgeblichen Leistung den Prüfungsgrundsätzen, sie wäre rechtswidrig (Fischer in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 673). Darüber hinaus handelt es sich bei den Anmerkungen der Betreuerinnen nicht um eine Zusicherung in dem Sinne, dass durch diese sämtliche Verbesserungspunkte erfasst wurden. Es handelte sich bei den Betreuerinnen bereits nicht um die zuständigen Prüferinnen, die formgerecht eine Zusicherung abgegeben hätten (Fischer in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 674 ff.).
68
k) Soweit die Prüferinnen formale Mängel der schriftlichen Arbeit der Klägerin bemängeln, liegt hierin ebenfalls keine Verletzung des Beurteilungsspielraumes.
69
Die Prüferin H. führt insoweit in ihrer Stellungnahme im Überdenkungsverfahren aus, dass sich bereits bei den Anforderungen an die äußere Form erhebliche Mängel ergaben. Im Prüfungsprotokoll machte sie geltend, dass die gewählte Schriftart und der Zeilenabstand zu groß seien, die Arbeit umfasse nur etwa 28 Seiten Text, etwa 69 Seiten Tabellen und etwa 20 Seiten Anhang. Die Prüferin P. führte in ihrer Stellungnahme ebenfalls aus, dass der Umfang der Arbeit zu knapp sei und große Teile der Ausführungen ebenfalls in den Anhang gehörten. Bei der Einleitung handele es sich zu mindestens 2/3 um ein Zitat, es seien Tabellen ohne Inhalt eingefügt worden.
70
(1) Vorgaben bezüglich der Form der Arbeit sind grundsätzlich zulässig. Teil der Stellung und Bewertung von Prüfungsaufgaben ist auch die Befugnis zu Anordnungen über die Art ihrer Bearbeitung. Dazu gehören etwa die Verwendung oder Nichtverwendung bestimmter Hilfsmittel und Schreibgeräte (BayVGH, B. v. 25.11.1987 - 7 C 8703235, NJW 1988, 2632). In der Vorbereitung auf das Arbeitsprojekt der Pferdewirtschaftsmeisterprüfung wurde den Prüflingen vom LfL ein Merkblatt für das Arbeitsprojekt ausgehändigt. Neben einem Gliederungsvorschlag enthielt dieses auch Vorgaben zu Formatierungen, Inhaltsverzeichnis und Bindung. Insofern ist es auch zulässig, dass die die Prüfung ausrichtenden Behörden Vorgaben bezüglich der verwendeten Schriftarten, der Schriftgröße und des Zeilenabstandes machen. So wird etwa Rechtsicherheit bezüglich des erwarteten Umfanges und der Vergleichbarkeit der Arbeiten sichergestellt.
71
(2) Die Art und Weise, wie die Prüferinnen den Verstoß gegen die Formvorschriften bei der Bewertung der Arbeit der Klägerin berücksichtigt haben, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
72
Bei der Berücksichtigung der Verletzung der Formvorgaben handelt sich insbesondere nicht um sachfremde Erwägungen. Sachfremde Erwägungen liegen vor, wenn sie in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Leistungskontrolle in der betreffenden Prüfung stehen und daher gleichermaßen willkürlich sind (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 642; OVG NRW, U. v. 25.08.2011 - 14 A 2189/09, juris, Rn. 34). Bei der Mitberücksichtigung der äußeren Form einer Prüfung kann dies grundsätzlich nicht angenommen werden. Auch in Fächern, in denen es nicht in besonderem Maße auf äußere Darstellungen und ähnliches ankommt, muss sie nicht vollständig aus der Bewertung ausscheiden. Lediglich eine Überbewertung der äußeren Form kann rechtswidrig sein. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BayVGH, B. v. 25.11.1987 - 7 C 8703235, NJW 1988, 2632, 2633).
73
Aus den Stellungnahmen der Prüferinnen ergibt sich nicht, dass die Verletzung der Formvorgaben der schriftlichen Ausarbeitung übermäßig berücksichtigt wurde. Insbesondere ergibt sich aus den Aufzeichnungen, dass die Verletzung der Formvorgaben nicht ausschlaggebend, sondern als weiterer Punkt, der an der schriftlichen Ausarbeitung bemängelt wurde, angemerkt wurde. Aus der Darstellung der Prüferinnen ergibt sich, dass dieser nicht überwiegend berücksichtigt wurde. Eine anteilige Zuordnung ist insoweit nicht erforderlich.
74
l) Die Prüferinnen haben ebenfalls nicht den Bewertungsspielraum verletzt, indem sie den falschen Ritt des Patterns gerügt haben. Dieser ist bei der Berücksichtigung der Bewertung mit den Formvorgaben vergleichbar. Vorgaben bezüglich der Vorstellung des Projektes und den Erläuterungen im Fachgespräch sind demnach grundsätzlich möglich, sie entsprechen der Befugnis der Anordnung der Art und Weise der Bearbeitung oder Präsentation. Bei der Bewertung darf diesen nicht übermäßig Gewicht eingeräumt werden, sie können jedoch berücksichtigt werden. Aus der Begründung der Bewertung der Prüferinnen ergibt sich nicht, dass diese erfolgt wäre. Eine konkrete anteilige Zuordnung der jeweiligen Punkte ist dagegen nicht erforderlich, solange sich die Bewertung schlüssig aus der Begründung ergibt.
75
m) In der Berücksichtigung der fehlenden Verwendung von Fachbegriffen besteht ebenfalls keine Verletzung des Beurteilungsspielraumes durch die Heranziehung sachwidriger Erwägungen.
76
Jeder Beruf bildet für seinen Bereich Fachausdrücke, es entsteht dadurch eine Fachsprache. Dies beruht unter anderem darauf, dass entsprechende Ausdrucksmöglichkeiten in der Umgangssprache nicht gegeben sind. Es ist offensichtlich, dass ein Prüfling die Fachausdrücke seiner Disziplin beherrschen muss. Wer sich nicht fachgerecht ausdrücken kann, genügt nicht den Anforderungen seines Faches (BVerwG, B. v. 21.8.1969 - VII B 127.68, Rn. 11 f.).
77
Die Prüferinnen legten hierzu in der mündlichen Verhandlung dar, dass die Klägerin etwa die Begriffe „kurzer und langer Galopp“ verwendet habe. Diese gäbe es in der Fachsprache nicht, sondern etwa den versammelten und den Arbeitsgalopp. Auch den Begriff „pünktlicher Wechsel“ verwende man nicht, sondern den „Wechsel am Punkt“, dieser sei entweder zu spät oder zu früh. Man spreche auch nicht von leichten Übergängen oder von Schenkelweichen mit Biegung. Die Klägerin ist dieser Kritik nicht substantiiert entgegengetreten.
78
n) Die Klägerin kann ebenfalls nicht durchdringen, soweit sie die fehlende Transparenz der Prüfungsbewertung rügt.
79
Der Prozessvertreter der Klägerin trägt insoweit vor, dass es keinen Erwartungshorizont, keine Musterlösung oder ein Bewertungsschema gebe.
80
Mit Hilfe der Begründung der Bewertung muss es dem Prüfling und den Gerichten möglich sein, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Die Pflicht zur Begründung ergibt sich aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, dessen Gegenstand ist die freie Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die effektive Wahrnehmung des zum Schutz der Grundrechte gewährleisteten Rechtsschutzes gegen Prüfungsentscheidungen gebietet, dass der Prüfer die tragenden Erwägungen darlegt, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben (BVerwG, U. v. 9.12.1992 - 6 C 3/92, juris, Rn. 21 = BVerwGE 91, 262). Die Bewertung der Prüfungsarbeit kann nur in dem geforderten Umfang überprüft werden, wenn die tragenden Gründe der Prüfer hinreichend zu erkennen sind. Allein auf Grundlage der Note, mit der der Prüfer das Ergebnis seiner Bewertungen kundtut, ist dies nicht möglich (BVerwG, U. v. 9.12.1992 - 6 C 3/92, juris, Rn. 24 = BVerwGE 91, 262). Es muss sich aus dieser zwar nicht in Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten zu erkennen sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zu Grunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht (BVerwG, U. v. 9.12.1992 - 6 C 3/92, juris, Rn. 28 = BVerwGE 91, 262; BayVGH, U. v. 3.12.2001 - 7 B 01.774, BeckRS 2001, 25959, Rn. 35). Insbesondere können Prüfer selbst noch im gerichtlichen Verfahren ihre bislang nicht hinreichend begründeten Bewertungen erläutern und konkretisieren (BayVGH, U. v. 3.12.2001 - 7 B 01.774, BeckRS 2001, 25959, Rn. 37 m. w. N.).
81
Es ist dagegen nicht erforderlich, dass eine Musterlösung vorgegeben wird, an der sich die Prüfer zu orientieren haben. Eine gleichmäßige Bewertung, die der Chancengleichheit genügt, wird insbesondere durch die Festlegungen der einschlägigen Prüfungsordnung und die Begründungspflicht der Prüfer gewährleistet. Eine Festlegung aller Prüfer auf eine Musterlösung oder ein formal einheitliches Bewertungsschema, etwa in der Form eines „Punkteschemas“, ist nicht geboten (BayVGH, U. v. 3.12.2001 - 7 B 01.774, BeckRS 2001, 25959, Rn. 40; U. v. 11.2.1998 - 7 B 96.2162, juris, Rn. 23 f.).
82
Die Anforderungen an die Prüfungsleistung im Arbeitsprojekt ergeben sich im Falle der Pferdewirtschaftsmeisterprüfung aus der Pferdewirtschaftsmeisterprüfungsverordnung. Aus den Bewertungsbögen der Prüferinnen sowie aus ihren Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren lässt sich entnehmen, dass die Beurteilung des Arbeitsprojektes mit „ungenügend“ im Wesentlichen in den unvollständigen Ausführungen zur Fütterung der Pferde und den unzureichenden Trainingsansätzen der Klägerin (kein Trainingsaufbau, keine Einordnung in die Ausbildungsskala) sowohl bezüglich der auszubildenden Pferde als auch ihrer Reitschüler gründet. Hinzu kommt die fehlende Reflexion der Ansätze und die mangelnde Anpassung von Trainingsansätzen der Klägerin. Diese Begründung haben die Prüferinnen nochmals in der mündlichen Verhandlung erläutert und konkretisiert.
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o) Die Klägerin kann die fehlende Transparenz der Bewertung der Prüfung auch insoweit nicht rügen, als die Prüferinnen keine Score Sheets für die Bewertung des Patterns verwendeten, das die Klägerin bei der Vorstellung des Arbeitsprojektes ritt. Ebenso wie für die Verwendung des Bewertungsschemas enthält die Pferdewirtschaftsmeisterprüfungsverordnung keine Vorgaben dazu, dass die Prüfer im Rahmen des Fachgespräches bestimmte Bewertungsbögen verwenden müssen. Die Präsentation im Rahmen eines „Patterns“ diente hier insbesondere dazu, die Galoppwechsel des betroffenen Pferdes „M.“ abzufragen.
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5. Bei Bewertung des Arbeitsprojektes insgesamt mit „ungenügend“ ist im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Gerichts kein relevanter Bewertungsfehler der Prüfer erkennbar.
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Gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 3.12.2003 (LHBPO) ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind, mit ungenügend (6) zu bewerten.
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Angesichts der fachlichen Fehler und der Mängel der Trainings- und Futterplanung ist die Bewertung des Arbeitsprojektes mit ungenügend weder willkürlich, noch widerspricht sie anerkannten Bewertungsgrundsätzen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach den Darlegungen der Prüferinnen die Präsentation der Arbeit im Rahmen des Fachgespräches anschaulich und die Klägerin hier gut vorbereitet war sowie ihre Eigenreflexion in Ordnung war. Auch war der Themenvorschlag der Klägerin demnach an sich in Ordnung. Die Prüferinnen haben allerdings ihren Bewertungsspielraum nicht überschritten, wenn sie sowohl bezüglich der schriftlichen Fassung des Arbeitsprojektes als auch bezüglich der fachpraktischen Inhalte erhebliche Mängel feststellten, und daher das Arbeitsprojekt mit „ungenügend“ bewerteten.
87
Bei der Umsetzung des Arbeitsprojektes durch die Klägerin habe es nach den Angaben der Prüferinnen an strukturierten Trainingsplänen und praktikablen Lösungsansätzen nach der Ausbildungsskala gefehlt.
88
Außerdem sei die Klägerin - so die Ausführungen der Prüferinnen in der Bewertung und der mündlichen Verhandlung - bei der Fütterung der Pferde nur nach Energiewerten vorgegangen und habe Zusammenhänge der Fütterung nicht erkannt beziehungsweise nicht berücksichtigt. Bei der Fütterung handele es sich um einen essentiellen Bereich in der Haltung und im Training von Pferden. Der Fütterungsteil sei fachlich komplett falsch gewesen, weil die Klägerin nur nach Energiewerten vorgegangen sei und etwa Eiweißbedarf und Mineralstoffe nicht berücksichtigt habe. Aus Trainings- und reiterlicher Sicht müssten Eiweiß und sämtliche Mineralstoffe berücksichtigt werden, die zur Leistungssteigerung notwendig sind. Die Klägerin habe jedoch nur in Energiewerten gerechnet. Die Futterration hätte komplett beleuchtet werden müssen, um festzustellen, ob das Eiweiß/Energieverhältnis stimme. Das Futter hätte in Relation zu der verlangten Leistung gesetzt werden müssen. Die Klägerin habe das Thema der Fütterung der Pferde im Rahmen ihres Arbeitsprojektes daher nur oberflächlich und nicht vollständig behandelt, sodass die Leistung nicht dem Niveau des Pferdewirtschaftsmeisters entspreche. Den Einwendungen des Klägervertreters, dass aus der Unvollständigkeit der Darstellung noch nicht auf fehlende Grundkenntnisse geschlossen werden könne, und dass die Pferde ja gesund gewesen seien, kann insoweit nicht gefolgt werden. Vielmehr ist auf Grundlage der Ausführungen der Prüferinnen, insbesondere der Aussage, dass Pferde als Fluchttiere sehr genügsam seien, davon auszugehen, dass die Prüferinnen nicht gegen ihren Bewertungsspielraum verstoßen haben, indem sie auch in den konkreten Anforderungen an die Fütterung der Pferde relevante Grundkenntnisse gesehen haben.
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Bei den Reitschülern fehlten ebenfalls Trainingspläne und Angaben zum Vorgehen. Aus den Aufzeichnungen würden keine Rückfolgerungen geschlossen, und keine Zusammenhänge aufgegriffen, Probleme würden genannt, aber keine Lösungswege aufgezeigt.
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Hinzu kommt, dass nach Auffassung der Prüferinnen auch die Vorstellung der Pferde keine (erheblichen) Verbesserungen ersichtlich waren.
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Mit dem Fortbildungsabschluss des Pferdewirtschaftsmeisters soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden, § 1 Abs. 1 PferdewMPrV. Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge der Pferdehaltung, des Pferdeeinsatzes, der Dienstleistungen, der Produktion sowie der Vermarktung bezogen auf die gewählte Fachrichtung zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen, § 7 Abs. 1 PferdewMPrV. Aufgrund der von den Prüferinnen dargelegten Mängel des Arbeitsprojektes der Klägerin und der nachvollziehbaren Begründung verstieß es nicht gegen den Beurteilungsspielraum der Prüferinnen, das Arbeitsprojekt aufgrund der fehlenden Erfüllung der Anforderungen und lückenhafter Grundkenntnisse mit der Note 6 zu bewerten.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.