Titel:
Kürzung landwirtschaftlicher Subventionen wegen Cross-Compliance Verstößen
Normenketten:
VwGO § 86, § 113 Abs. 1 S. 1, § 114
BayVwVfG Art. 48 Abs. 4, Art. 49
MOG § 10
BNatSchG § 30 Abs. 2
VO(EU) Nr. 1305/2013 Art. 31, Art. 32
VO(EU) Nr. 1306/2013 Art. 26, Art. 91 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1
VO (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 Art. 169
Leitsätze:
1. Die Gewährung der Direktzahlung gem. Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013 Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gem. Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 iVm Art. 169 der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012, die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten gem. Art. 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie die Zuwendungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sind an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (sog. „Cross-Compliance“) geknüpft. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus Art. 91 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr.1306/2013 sowie § 10 Abs. 2 MOG ergibt sich, dass festgestellte Verstöße zu sanktionieren sind und die Kürzung an sich eine gebundene behördliche Entscheidung darstellt (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Behörde kommt ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Beurteilung eines Verstoßes als „schwer“, „mittel“ oder „leicht“ und der damit verbundenen Höhe des Kürzungssatzes zu, wobei sich die Behörden diesbezüglich in rechtmäßiger Weise einer im Wege einer Bund-Länder-Abstimmung beschlossenen Bewertungsmatrix für das jeweilige Kontrolljahr bedienen kann. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
4. § 30 Abs. 2 BNatSchG setzt nicht voraus, dass die Zerstörung oder Beeinträchtigungen tatsächlich eintreten; ausreichend ist vielmehr die Möglichkeit, das heißt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die verbotene Handlung zu einer Zerstörung oder erheblichen bzw. nachhaltigen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führt, wobei insbesondere eine Beeinträchtigung nicht allein deshalb unerheblich ist, weil außerhalb der Eingriffsfläche selbst noch genügend Biotopfläche vorhanden ist (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anfechtungsklage, Kürzung landwirtschaftlicher Subventionen wegen Cross-Compliance, Verstoß, Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie, Beseitigung mehrerer Landschaftsbestandteile, Einordnung des Verstoßes als schwer, keine Ermessensfehler, Biotop und geschützter Landschaftsbestandteil betroffen, Erholung der Landschaftsbestandteile irrelevant, Ablehnung eines bedingten Beweisantrags, Rückschnitt, Funktionsverlust
Fundstelle:
BeckRS 2020, 20173
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wehrt sich gegen die Kürzung landwirtschaftlicher Subventionen wegen „Cross-Compliance“-Verstößen.
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1. Der Kläger bewirtschaftete haupterwerblich diverse Wald- und Forstflächen mit einer Gesamtfläche von 36,00 ha. Am 11. Mai 2015 beantragte er beim Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (AELF) Karlstadt mittels Mehrfachantrag Direktzahlungen, Zuwendungen für Agrarumweltmaßnahmen und die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete jeweils für das Jahr 2015.
3
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2015 wurde dem Kläger eine Direktzahlung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013; Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 169 der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 in Höhe von 32.320,17 EUR bewilligt.
4
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 wurde dem Kläger eine Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten gemäß Art. 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Höhe von 9.132,81 EUR bewilligt und mit Bescheid vom 10. August 2016 Zuwendungen für Agrarumweltmaßnahmen (Kulturlandschaftsprogramm, Vertragsnaturschutzprogramm, Erschwernisausgleich) in Höhe von insgesamt 41.452,41 EUR.
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Am 14. Dezember 2015 erfolgte eine Kontrolle des Betriebs des Klägers durch die untere Naturschutzbehörde.
6
Am 16. Februar 2017 hörte das AELF den Kläger zu der beabsichtigten teilweisen Rückforderung der Direktzahlung für das Jahr 2015 an. Bei der Vorortkontrolle sei festgestellt worden, dass Landschaftselemente beseitigt worden seien. Dies stelle einen schweren Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie dar, welcher einer Kürzung von fünf Prozent der Fördersumme zur Folge habe.
7
Mit Bescheid vom 24. Juli 2017 nahm das AELF den Bescheid vom 10. Dezember 2015 über die Gewährung der Direktzahlungen zurück, soweit er den Betrag von 30.704,17 EUR für das Jahr 2015 übersteigt (Nr. 1 des Bescheides) und kürzte die Direktzahlungen für das Jahr 2015 um 1.616,00 EUR auf 30.704,17 EUR (Nr. 2). Der überzahlte Betrag wurde zurückgefordert (Nr. 3 und 4) und dem Kläger wurden die Kosten des Bescheides in Höhe von 40,00 EUR auferlegt (Nr. 5).
8
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der Vorortkontrolle am 14. Dezember 2015 seien Verstöße gegen die Vogelschutzrichtlinie festgestellt worden. Mehrere Landschaftselemente seien entfernt worden. Dies sei als schwerer Verstoß mit der Folge einer Förderungskürzung von fünf Prozent zu bewerten. Gleichzeitig sei die Beseitigung der Landschaftselemente von der unteren Naturschutzbehörde auch als Verstoß gegen die Vorgaben zum Erhalt von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) erfasst und als schwerer Verstoß gewertet worden. Daraus ergebe sich eine Kürzung der Direktzahlung um fünf Prozent. Nach § 10 Marktorganisationsgesetz (MOG) i.V.m. Art. 7 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Gemäß Art. 91 i.V.m. Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 seien „Cross-Compliance“-Vorschriften während des gesamten Kalenderjahres bei allen landwirtschaftlichen Tätigkeiten und auf allen landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs einzuhalten. Verstöße würden zu Kürzungen führen. Bei den vorliegenden Verstößen entspreche es der ständigen Verwaltungspraxis eine Einstufung als schweren Verstoß mit der Folge einer fünfprozentigen Kürzung vorzunehmen. Besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Regeleinstufung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Nach Art. 7 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 bestehe bei flächenbezogenen Beihilfen die Pflicht, zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzufordern. Die Verzinsung richte sich nach Art. 7 Abs. 2 Durchführungs-VO. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG), die Gebührenfestsetzung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG.
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Mit weiterem Bescheid vom 24. Juli 2017 nahm das AELF den Bescheid vom 14. Dezember 2015 über die Gewährung der Ausgleichszulage zurück, soweit er den Betrag von 8.676,17 EUR für das Jahr 2015 übersteigt (Nr. 1) und kürzte die Ausgleichszulage für das Jahr 2015 um 456,64 EUR auf 8.676,17 EUR (Nr. 2). Der überzahlte Betrag wurde zurückgefordert (Nr. 3 und 4) und dem Kläger wurden die Kosten des Bescheides in Höhe von 20,00 EUR auferlegt (Nr. 5).
10
Zur Begründung wird ausgeführt, Rechtsgrundlage für Widerruf und Rückforderung sei Art. 49 BayVwVfG i.V.m. Art. 7 Durchführungs-VO und den Richtlinien zur Ausgleichszahlung in der jeweils geltenden Fassung. Es entspreche wiederum der ständigen Verwaltungspraxis einen Verstoß wie den vorliegenden als schweren Verstoß zu werten und es bestehe die Pflicht, zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzufordern. Die Verzinsung richte sich nach Art. 7 Abs. 2 Durchführungs-VO. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG), die Gebührenfestsetzung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG.
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Mit weiterem Bescheid vom 24. Juli 2017 widerrief das AELF den Bewilligungsbescheid vom 18. August 2015 i.V.m. der Auszahlungsmitteilung vom 10. August 2018 für das Jahr 2015 teilweise (Nr. 1) und kürzte die Zuwendung für das Jahr 2015 um 2.072,62 EUR auf 39.379,79 EUR (Nr. 2). Der überzahlte Betrag wurde zurückgefordert (Nr. 3 und 4) und dem Kläger wurden die Kosten des Bescheides in Höhe von 40,00 EUR auferlegt (Nr. 5).
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Zur Begründung wird ausgeführt, Rechtsgrundlage für Widerruf und Rückforderung sei Art. 49 BayVwVfG i.V.m. Art. 7 Durchführungs-VO und den Richtlinien zur Ausgleichszahlung in der jeweils geltenden Fassung. Es entspreche wiederum der ständigen Verwaltungspraxis einen Verstoß wie den vorliegenden als schweren Verstoß zu werten und es bestehe die Pflicht, zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzufordern. Die Verzinsung richte sich nach Art. 7 Abs. 2 Durchführungs-VO. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG), die Gebührenfestsetzung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG.
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2. Am 8. August 2017 legte der Kläger jeweils Widerspruch gegen die Bescheide des AELF vom 24. Juli 2017 ein.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Rückforderung basiere auf der Auffassung, dass mehrere Landschaftselemente beseitigt worden seien und damit ein schwerer Verstoß im Bereich der Vogelschutzrichtlinie vorliege. Diese Auffassung sei falsch und die Argumente des Klägers würden von den Vertretern des AELF und der unteren Naturschutzbehörde ignoriert. Das fragliche Landschaftselement befinde sich auf einem Hohlweg zwischen zwei am Hang gelegenen Wiesen. Der Kläger habe an diesem Landschaftselement notwendige Pflegemaßnahmen durchgeführt, da die ursprüngliche Hecke zu einem Wald mit Bäumen in Höhe von 20 m geworden sei. Die Äste seien ca. zehn Meter auf jeder Seite in die angrenzenden Weiden hineingeragt. Vor der Durchführung der Pflegemaßnahmen sei anhand der Merkblätter des Kulturlandschaftsprogramms (KULAP) sowie in einem Gespräch mit dem Gemeindeförster Herrn M. O., Informationen zur Heckenpflege eingeholt und anschließend bei der Durchführung der Maßnahmen auch beachtet worden. Es handle sich um keine Beseitigung eines Landschaftselements sondern um eine fachgerechte Zurückwandlung eines Eichen-Hochwalds unter Belassung einzelner Eichen-Hochstämme. Durch den Rückschnitt habe sich eine Oase für die Tierwelt gebildet. Die Eichenpopulation sei keinesfalls beseitigt worden. Vielmehr habe der Kläger unter Belassung einzelner Samenbäume den Bestand verjüngt und ein Heckenbiotop geschaffen. Zudem sei eine isolierte Betrachtung der betroffenen Landschaftselemente nicht zielführend, da die Wiesen und Weiden rund um den Waldbach nahezu komplett von Wald umgeben seien. Am Waldbach werde längst kein Ackerbau mehr betrieben, sondern es finde ausschließlich Grünland- und Waldbewirtschaftung statt. Auch die durchgeführte Auslichtungsmaßnahme in Bezug auf den Erlenbestand habe dem Wunsch eines Großteils der Bevölkerung entsprochen und positive ökologische Auswirkungen gehabt. Er sei zudem seit 30. Juni 2016 in Rente und beziehe monatlich 428,00 EUR. Vor diesem Hintergrund sei eine Rückforderung von über 4.000,00 EUR völlig überzogen.
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Mit Widerspuchsbescheid vom 25. September 2019 wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) den Widerspruch des Klägers zurück (Nr. 1). Dem Kläger wurden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt (Nr. 2) und für den Bescheid eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt (Nr. 3).
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Widerspruch sei nicht begründet, da die Rückforderung in Höhe von insgesamt 4.145,26 EUR rechtmäßig gewesen sei. Ausweislich einer angeforderten Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 3. September 2019 sei das Landschaftselement am Hohlweg mit der ID … vollständig zurückgeschnitten worden. Dies ließe sich anhand eines Luftbilds nachvollziehen. Bei einem Ortstermin am 18. September 2017 sei festgestellt worden, dass sich wieder ein natürlicher Strauchbewuchs entwickelt habe. Die Wiederentwicklung einer Hecke sei nie bestritten worden, jedoch sei dabei zu berücksichtigten, dass der Rückschnitt mittlerweile über dreieinhalb Jahre zurückliege. Dass sich in diesem Zeitraum die der Hecke zugedachten Funktionen wiedereinstellen würden, sei durchaus zu erwarten gewesen. Jedoch ändere dies nichts daran, dass der Rückschnitt nicht fachgerecht gewesen sei, wenn die Hecke auf einer Länge von 120 Metern komplett zurückgeschnitten werde. Die Fläche Wiesental Richtung Kirchzell, südlich Watterbach sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Winter 2017/18 sei am Waldbach zwischen Wolfsbrunnen und Watterbach sowie um die Schrahmühle auf insgesamt vier Teilflächen fast der gesamte Gehölzbestand entfernt worden. Es lägen mittlerweile aktuelle Luftbilder vor. Bei der Fläche am Waldbach handle es sich um ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen könnten, seien danach verboten. Auch hier träfen die Ausführungen zum Landschaftselement am Hohlweg im Hinblick auf eine Wiedererlangung der ursprünglichen Funktion der Fläche zu. Das Ufergehölz sei auf einer Länge von ca. 90 Metern vollständig zurückgeschnitten worden. Ein Rückschnitt auf einer Uferlänge von 25 bis 50 Metern wäre naturschutzfachlich noch vertretbar gewesen. Hieraus ergebe sich nach Auffassung der FüAk ein Verstoß, der gemäß Art. 93 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. RL 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) und § 30 BNatSchG zu sanktionieren sei. Verstöße im „Cross-Compliance“-Bereich seien im Jahr der Feststellung zu sanktionieren. Da die Verstöße bereits in der Vorortkontrolle am 14. Dezember 2015 festgestellt worden seien, hätte die Kürzung bereits bei der Auszahlung 2015 berücksichtigt werden müssen. Da die Abrechnungssätze im Dezember 2015 jedoch bereits erzeugt gewesen wären, habe der Kläger die Auszahlungen ohne entsprechende Kürzungen erhalten. Aus diesem Grund müssten die zu viel ausbezahlten Beträge zurückgezahlt werden. Da der Kläger den Betrieb 2015 noch bewirtschaftet und dafür Fördermittel erhalten habe, sei die Rückforderung ihm gegenüber auszusprechen gewesen. Die Höhe des Kürzungssatzes richte sich nach Art. 99 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Zur europarechtskonformen Anwendung dieser Vorgaben würden im Wege einer Bund-Länder-Abstimmung für jedes Kontrolljahr Bewertungsmatrizen für die einzelnen Rechtsakte und Standards beschlossen. In diesen sei jeweils definiert, unter welchen Voraussetzungen die dazu bestimmte Regelbewertung Anwendung finden solle. Die dort beschriebene Fallkonstellation stellten diejenigen dar, die nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit zur Regelbewertung führten. Bei einer Beseitigung von mehreren Landschaftselementen wie vorliegend sehe die Regelbewertung einen Kürzungssatz von fünf Prozent vor, welcher auch zur Anwendung gekommen sei. Es liege kein Sachverhalt vor, der eine Abweichung von der Regelbewertung rechtfertigen würde. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BayVwVfG und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands sei eine Amtshandlungsgebühr gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 4 KG zu erheben. Nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands sowie der Bedeutung der Angelegenheit sei eine Gebühr von 150,00 EUR angemessen. Die Auslagen in Höhe der Zustellungskosten seien gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG zu erheben.
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1. Am 25. Oktober 2019 ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen aus: Der Kläger wende sich vorliegend gegen die Kürzung und Rückforderung landwirtschaftlicher Förderungen. Die vorgenommene Kürzung sei im vorliegenden Fall nicht rechtmäßig, da keinerlei Verstoß im „Cross-Compliance“-Bereich stattgefunden habe. Der Kläger habe keine vollständige oder teilweise Beseitigung oder Zerstörung von Landschaftselementen vorgenommen, sondern Pflegemaßnahmen getätigt, welche dem Erhalt der Landschaftselemente dienen und einer Beeinträchtigung derselben gerade entgegenwirken sollten. Der Kläger habe eine zwischen zwei Wiesen am Hang gelegene Hecke, die zu einem Wald mit Bäumen von ca. 20 Metern verwachsen gewesen sei, zurückgeschnitten. Vor Durchführung der Maßnahmen habe der Kläger anhand der Merkblätter des Kulturlandschaftsprogramms recherchiert und Rücksprache mit dem zuständigen Gemeindeförster genommen. Die dort eingeholten Informationen zur Heckenpflege habe er beim darauffolgenden Rückschnitt befolgt und beachtet. Das streitgegenständliche Landschaftselement sei früher eine Hecke gewesen, welche zwischenzeitlich zu einem Wald verwachsen und vom Kläger wieder zu einer Hecke zurückgeschnitten worden sei. Es seien nicht alle Stämme entfernt, sondern solche in regelmäßigem Abstand stehen gelassen worden. Ein Komplettrückschnitt habe nicht stattgefunden. Gerade durch den Rückschnitt sei eine gesunde, funktionsfähige Hecke geschaffen worden, welche einen neuen Lebensraum für Tiere, insbesondere Niederwild, Vögel und Insekten, darstelle. Die Belassung einzelner Eichen als Samenträger habe dazu geführt, dass neue Eichen ausgetrieben seien und ein verjüngtes, gesundes Heckenbiotop entstanden sei. Es dürfe nicht isoliert auf die Länge der Hecke abgestellt werden, sondern auch auf deren vormalige Beschaffenheit und die Qualität des Rückschnitts. Soweit dieser fachlich beanstandungsfrei vorgenommen und dadurch eine gesunde Heckenvegetation geschaffen worden sei, könne allein die Länge des Landschaftselementes nicht ausschlaggebend sein. Hinsichtlich des zweiten Landschaftselements, den Erlen am Waldbach sei anzumerken, dass dieser in seiner gesamten Länge von Erlen gesäumt sei. Diese starke Population führe auch zu einem erheblichen Erlen-Stockausschlag in der Umgebung und im streitgegenständlichen Bereich, weshalb die vom Kläger vorgenommene Auslichtung zu keinerlei Entfernung seltener oder gar bedrohter Baumarten geführt habe. Die Auslichtung habe im Gegenteil dazu geführt, dass es aufgrund des erhöhten Lichteinfalls zu einer positiven Entwicklung der Bodenvegetation gekommen sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass zwar Arbeiten an den Landschaftselementen durchgeführt worden seien, jedoch keine Beseitigung oder Zerstörung derselben stattgefunden habe und auch keine geschützten Biotope zerstört worden seien. Eine Biotopfunktion sei, sofern sie vorher überhaupt vorhanden gewesen sei, nunmehr eher verbessert. Es sei unstreitig, dass der Rückschnitt einer Hecke zu einer Wiederherstellung der Heckenfunktion führe und bei einer überalterten Hecke im Interesse des Naturschutzes stehe. Auch sei unstreitig, dass inzwischen eine Verbesserung des Naturschutzes eingetreten sei. Es werde dem Kläger allein zum Vorwurf gemacht, dass er die durchgewachsene Hecke an einem Stück und nicht in zwei oder drei Teilabschnitten zurückgeschnitten habe. Insoweit sei eine Kürzung von fünf Prozent ermessensfehlerhaft und der Bescheid aufzuheben. Vor dem Hintergrund der Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie beachte der Beklagte nicht, dass in der gesamten Umgebung eine Vielzahl an weiteren Hecken vorhanden sei, sodass sich der Eingriff in die Natur nur als sehr geringfügig darstelle. Das temporäre Fehlen der Hecke wirke sich deshalb so gut wie gar nicht aus. Indem der Beklagte dies unberücksichtigt gelassen habe, liege eine ein Ermessensfehler in Form des Ermessensausfalls vor. Der Beklagte hätte zunächst einmal ermitteln müssen, welche Vögel sich in dem streitbefangenen Bereich aufhielten und welche dieser Vögel keine Ausweichmöglichkeiten auf die Umgebung hätten. Gegebenenfalls sei Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.
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2. Die FüAk führte zur Klageerwiderung für den Beklagten im Wesentlichen aus:
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Das Landschaftselement am Hohlweg (ID …*) sei vollständig zurückgeschnitten worden, was sich anhand der in den Akten befindlichen Luftbilder nachweisen lasse. Es seien zwei Landschaftselemente vollständig zerstört worden, was als schwerwiegender Verstoß mit einem Regelkürzungssatz in Höhe von fünf Prozent bewertet worden sei. Bei der Hecke handle es sich um einen gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteil im Sinne des § 29 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 BayNatSchG, welcher nach den gesetzlichen Vorschriften weder zerstört, noch sonst erheblich beeinträchtigt werden dürfe. In den Merkblättern des Kulturlandschaftsprogramms und der „Cross-Compliance“-Broschüre, die jeder Landwirt erhalte, werde ausdrücklich auf die Einhaltung naturschutzrechtlicher Regelungen hingewiesen. Auch der Gemeindeförster des Marktes K. habe gegenüber der unteren Naturschutzbehörde bestätigt, dass er den Kläger auf den abschnittsweisen Rückschnitt hingewiesen habe. Es sei kein Rückschnitt unter größtmöglicher Schonung, sondern ein Komplettrückschnitt erfolgt. Es seien lediglich einzelne Bäume erhalten worden. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG sei es verboten, Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche, einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Das Verbot gelte nicht für die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhalte. Eine erhebliche Beeinträchtigung erfülle somit den Verbotstatbestand. Der Rückschnitt liege mittlerweile über vier Jahre zurück. Es sei nie bestritten worden, dass sich eine Hecke wieder entwickeln werde, dies sei vorliegend aber irrelevant. Denn entscheidend sei allein, dass sie entgegen der Rechtsvorschriften vollständig zurückgeschnitten wurde. Es komme darauf an, dass zum Zeitpunkt des Rückschnitts hierdurch ein kompletter Funktionsverlust beim zurückgeschnittenen Landschaftselement eingetreten sei. Der komplette Rückschnitt auf einer Länge von 120 Metern sei nicht fachgerecht gewesen. In der Fachliteratur gebe es hierzu unterschiedliche Angaben. Der Rückschnitt pro Jahr werde maximal mit ½ der Gesamtlänge angegeben, andere Quellen gingen von einer maximalen Heckenlänge von 20 - 25 Metern aus. Nach dem Landschaftspflegekonzept Bayern, Bd. II.12 Hecken und Feldgehölze sollten keinesfalls alle älteren Überhälter binnen eines kurzen Zeitabschnittes oder gar eines Winters gefällt werden. Bei der Fläche am Waldbach handle es sich um ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen könnten, seien verboten. Auch hier sei maximal ein Rückschnitt auf einer Uferlänge von 25-50 Metern naturschutzfachlich noch vertretbar, nicht aber einer Länge von 90 Metern wie vom Kläger durchgeführt. Die beseitigten Gehölzstrukturen seien Lebensraum einer oder mehrerer Lebensgemeinschaften gewesen. Eine erhebliche Beeinträchtigung sei gegeben. Es werde von § 30 BNatSchG nicht vorausgesetzt, dass eine Zerstörung oder die tatsächliche Beeinträchtigung tatsächlich eintreten, sondern es sei ausreichend, dass die Möglichkeit im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die verbotene Handlung zu einer Zerstörung oder erheblichen bzw. nachteiligen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führten. Es sei damit nicht Voraussetzung, dass seltene oder bedrohte Baumarten entfernt worden seien, was hier auch nicht der Fall gewesen sei, da der Waldbach überwiegend mit der heimischen, nicht seltenen Roterle bestanden war. Die vorgenommene Bewertung der Verstöße in der Höhe ergebe sich aus den Kriterien „Ausmaß“, „Schwere“, „Dauer“ und „Häufigkeit“ nach Art. 38 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014. Zur europarechtskonformen Anwendung dieser Vorgaben würden von der Verwaltung Bewertungsmatrizen beschlossen. Bereits hier finde zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis eine Ermessensausübung statt. Der jeweilige Prüfer vor Ort beurteile dann, ob ein atypischer Sachverhalt gegeben sei. Aus der hier maßgeblichen Bewertungsmatrix ergebe sich, dass bereits bei einer vollständigen oder teilweisen Beseitigung eines Landschaftselements ohne Genehmigung ein mittlerer Verstoß mit einem Sanktionierungssatz von drei Prozent anzunehmen sei. Bei mehreren Landschaftselementen sei in der Regel von einem schweren Verstoß mit einem Sanktionierungssatz von fünf Prozent - wie hier - auszugehen.
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3. In der mündlichen Verhandlung am 3. August 2020 ließ der Kläger beantragen,
Die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt vom 24. Juli 2017, mit denen die Zuwendungen für Argrarumwelt- und Klimamaßnahmen, die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten sowie die Direktzahlung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 für das Jahr 2015 jeweils um fünf Prozent gekürzt und entsprechend zurückgefordert werden, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. September 2019, werden aufgehoben.
21
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
22
Zudem ließ der Kläger bedingte Beweisanträge stellen.
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Zum Beweis der Tatsache,
- 1.
-
dass das streitbefangene Biotop durch den Rückschnitt nicht zerstört oder erheblich beeinträchtigt worden ist, sondern im Gegenteil der Rückschnitt der Erhaltung der streitbefangenen Hecke dient,
- 2.
-
dass sich der Rückschnitt der Hecke weder auf den geschützten Landschaftsbestandteil noch auf das geschützte Biotop auswirkt,
- 3.
-
dass die Beseitigung der Hecke bei dem Bewertungskriterium Schwer sich lediglich als leichte Beeinträchtigung von Vögeln europäischer Arten und/oder ihrer Lebensräume darstellt,
- 4.
-
dass die Beseitigung der Hecke ihrem Ausmaß nach aufgrund der kleinflächigen, auf die unmittelbar betroffenen und direkt angrenzenden Flächen begrenzten Wirkung als leichte Beeinträchtigung einzuordnen ist,
- 5.
-
dass die Beseitigung der Hecke mit dem Bewertungskriterium Dauer aufgrund der kurz anhaltenden bzw. leicht zu behebenden Wirkung und der baldigen Wiederherstellung derselben Qualität als leichte Beeinträchtigung einzuordnen ist.
- 6.
-
dass der Rückschnitt der Hecke der Pflege der Hecke dient und nicht der Zerstörung.
24
Wurde jeweils die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
25
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 3. August 2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) vom 24. Juli 2020 mit denen die Zuwendungen für Argrarumwelt- und Klimamaßnahmen, die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten sowie die Direktzahlung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 für das Jahr 2015 jeweils um fünf Prozent gekürzt und entsprechend zurückgefordert werden, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) vom 25. September 2019, rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Beklagte hat den vorliegenden Rückschnitt der beiden streitbefangenen Flächen zutreffend als Verstoß gegen die „Cross-Compliance“ Vorschriften angesehen und diesen ermessensfehlerfrei als schweren Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie im Sinne von Teil B der Bewertungsmatrix für Verstöße gegen Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie, mit der Folge einer Kürzung der streitgegenständlichen Förderungen um fünf Prozent, bewertet. Ein atypischer Fall, der eine Abweichung von dieser Regelbewertung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Insoweit kann auf die streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen werden (§ 117 Hbs. 5 VwGO).
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1. Die Rückforderung der gewährten Direktzahlungen findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 (Durchführungsverordnung zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - DurchführungsVO) für die Zuwendungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten bzw. in § 10 Marktorganisationsgesetz (MOG) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DurchführungsVO für die Direktzahlung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
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Art. 7 Abs. 1 DurchführungsVO regelt, dass bei zu Unrecht bezahlten Beträgen der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich etwaiger Zinsen, verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat die jeweiligen Zuwendungen zu Unrecht in voller Höhe erhalten, da er mit dem Rückschnitt der streitgegenständlichen Hecke und des Ufergehölzes am Waldbach gegen die Vorgaben der Cross-Compliance verstoßen hat, welche nach Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu sanktionieren waren.
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a.) Die Gewährung der Direktzahlung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 169 der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 966/2012, die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten gemäß Art. 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie die Zuwendungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sind an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (sog. „Cross-Compliance“) geknüpft.
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Dies ergibt sich aus Art. 91 und 92 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach bei Direktzahlungen gemäß der Verordnung Nr. 1307/2013 und Zahlungen gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Cross-Compliance Vorschriften gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu beachten sind, welche im Einzelnen in Anhang II der Verordnung aufgeführt sind und insbesondere Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b sowie Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) und die Grundsätze über die sieben Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) umfassen.
32
Die dem Kläger mit Bescheiden vom 10. Dezember 2015, 14. Dezember 2015 und 10. August 2016 jeweils für das Jahr 2015 bewilligten Zahlungen waren damit grundsätzlich von der Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 abhängig.
33
b.) Der vom Kläger an den streitgegenständlichen Landschaftsbestandteilen vorgenommene Rückschnitt stellt einen Verstoß gegen die Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie sowie des „GLÖZ 7“ dar und war deshalb gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit einer Verwaltungssanktion zu sanktionieren.
34
Der Kläger hat vorliegend auf einer Länge von 120 Metern das Landschaftselement ID … („Hecke am Hohlweg“) auf Stock gesetzt und zudem auf einer Länge von 90 Metern Ufergehölze am Waldbach zurückgeschnitten und hiermit ohne Genehmigung mehrere Landschaftsbestandteile, bei denen es sich zudem um ein Biotop im Sinne des § 30 BNatSchG bzw. um einen nach § 29 BNatSchG i.V.m. Art. 16 BayNatSchG geschützten Landschaftsbestandteil handelt, vollständig oder teilweise beseitigt.
35
Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der vorgelegten Lichtbilddokumentation, insbesondere aus den in der Behördenakte der FüAk (Bl. 278 ff.) enthaltenen Luftbildern der fraglichen Landschaftselemente aus den Jahren 2010 und 2017 sowie den weiteren vorgelegten Lichtbildern vom Tag der Vorortkontrolle. Das Vorbringen des Klägers und die von ihm im Widerspruchsverfahren und Gerichtsverfahren vorgelegten Lichtbilder führen zu keiner abweichenden Sichtweise in Bezug auf das grundsätzliche Vorliegen eines Verstoßes gegen die Cross-Compliance Vorgaben.
36
Der Umstand, dass sich die Landschaftselemente mit der Zeit wieder erholt und ihre Funktionsfähigkeit für die Umwelt wiederhergestellt haben, ändert nichts daran, dass aufgrund der Art und Weise, wie der Kläger den beanstandeten Rückschnitt vorgenommen hat, ein unvollständiger Funktionsverlust zumindest im unmittelbaren Anschluss an die Maßnahmen eingetreten ist. Dies ergibt sich für die Kammer aus den insoweit nachvollziehbaren Ausführungen der unteren Naturschutzbehörde als Fachbehörde im Verwaltungsverfahren bzw. ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung. Dieser hat nachvollziehbar geschildert, dass die Hecke vollständig weggewesen bzw. zurückgeschnitten worden sei.
37
Der Einwand des Klägers, dass er sein Vorgehen mit dem Bezirksförster so besprochen habe und dieser ihm geraten habe, die Hecke immer in gewissen Abschnitten zurückzuschneiden und immer zwischen den Abschnitten einzelne Bäume stehenbleiben sollten, greift nicht durch, da letztlich ein kompletter Rückschnitt der Hecke auf einer Länge von 120 Metern erfolgt ist und insoweit ein zumindest vorübergehender völliger Funktionsverlust dieses Landschaftsbestandteils, insbesondere auch als Lebensraum für Tiere, eingetreten ist. Es mag den Kläger dabei zuzugeben sein, dass es bei seinem Gespräch mit dem Bezirksförster zu einem Missverständnis gekommen sein mag, wenn der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung angibt, auch er habe mit dem Förster gesprochen und dieser habe dem Kläger geraten die Hecke auf mehrere Jahre gesehen abschnittsweise zurückzuschneiden. Gleichwohl hat der Kläger schon bei der Antragstellung zur Gewährung der Förderungen angegeben, dass ihm bekannt sei, dass er sich an die Cross-Compliance Vorschriften halten müsse und im Falle des Verstoßes eine Sanktionierung drohe (vgl. Antragsformular für 2016 Bl. 20 der Behördenakte des AELF), worauf der Beklagte im Widerspruchsbescheid auch im Hinblick auf die Stellung des Antrags für das Jahr 2015 bereits vom Kläger unbestritten hingewiesen hat. Hinsichtlich etwaiger Unklarheiten, insbesondere aus naturschutzfachlicher Sicht, wäre es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, sich mit der unteren Naturschutzbehörde oder dem AELF in Verbindung zu setzen. Die Einordnung des Rückschnitts der Hecke als nicht fachgerecht erfolgte durch die untere Naturschutzbehörde anhand hierzu einschlägiger Fachliteratur und ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und nicht beanstanden, weshalb es keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wenn sowohl das AELF als auch die FüAk in den Rückforderungsbescheiden bzw. dem Widerspruchsbescheid dieser Auffassung folgen.
38
Soweit der Kläger zudem vorbringt, ihm werde allein angelastet, dass er den Rückschnitt nicht in mehreren Etappen vorgenommen habe, die Art und Weise an sich sei aber nicht zu beanstanden gewesen, führt dies aber gleichwohl nicht dazu, dass man vom Nichtvorliegen eines Cross-Compliance Verstoßes ausgehen könnte. Denn es kommt aus Sicht der Kammer nicht alleine darauf an, ob der Kläger den Rückschnitt „auf Stock“ an sich fachgerecht vorgenommen hat, da bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Cross-Compliance Vorschriften vorliegt, auch zu berücksichtigen ist, auf welcher Fläche und in welchem Ausmaß ein solcher Rückschnitt vorgenommen wurde. Es dürfte nach vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde nicht zu bestreiten sein, dass ein gleichartiger Rückschnitt beispielsweise auf einer Länge von 30 oder 40 m, also bei einer Einteilung in drei bis vier Abschnitten mit jeweils zeitlichem Abstand von einem Jahr, wie vom Vertreter der unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung erläutert, ungleich geringere Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit einer Hecke hat, als wenn diese auf einmal auf einer Länge von 120m zurückgeschnitten wird. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung angibt, dass die rückgeschnittene Fläche höchstens halb so groß sei, wie beklagtenseits angegeben, ist dies für das Gericht unter Berücksichtigung der vorgelegten Lichtbilder nicht nachvollziehbar und auch im Übrigen unsubstantiiert. Der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, es sei insgesamt eine Fläche von 5.000 m² betroffen, was am Tag der Vorortkontrolle nachgemessen worden sei. Die Kammer hat diesbezüglich keine durchgreifenden Zweifel an der grundsätzlichen Richtigkeit der Angaben.
39
Letztlich verfängt auch der Einwand, die Hecke habe sich schnell wieder erholt, nicht. Denn es kommt nach oben Gesagtem maßgeblich darauf an, ob durch den Rückschnitt an sich Landschaftselemente ganz oder teilweise beseitigt und hierdurch Lebensräume zerstört wurden bzw. einen Funktionsverlust erlitten haben. Dies ist unter Zugrundelegung der Behördenakte und den Ausführungen des Beklagten zur Überzeugung der Kammer der Fall.
40
c.) Die Einordnung der Verstöße als schwerer Verstoß anhand von Teil B der vorgelegten Bewertungsmatrix für Verstöße gegen Anforderungen der Vogelschutz-Richtlinie ist rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Einordnung der Verstöße dahingehend, dass der Kläger im vorliegenden Fall mehrere Landschaftselemente ohne Genehmigung, vollständig oder teilweise beseitigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gründe für die Abweichung von der Regelbewertung als schwerer Verstoß liegen im konkreten Einzelfall nicht vor.
41
Aus Art. 91 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr.1306/2013 sowie § 10 Abs. 2 MOG ergibt sich, dass festgestellte Verstöße zu sanktionieren sind und die Kürzung an sich eine gebundene behördliche Entscheidung darstellt (so auch Booth in Dombert/Witt, Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht, 2. Auflage 2016, § 27 Europäisches Marktordnungs- und Beihilfenrecht, Rn. 22). Gemäß Art. 99 Abs. 1 Ua. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind bei der Berechnung der Höhe der Kürzungen die Schwere, das Ausmaß und die Dauer der jeweiligen Verstöße zu berücksichtigen. Insoweit kommt der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Beurteilung des Verstoßes als „schwer“, „mittel“ oder „leicht“ und der damit verbundenen Höhe des Kürzungssatzes zu, wobei sich die Behörden diesbezüglich in rechtmäßiger Weise einer im Wege einer Bund-Länder-Abstimmung beschlossenen Bewertungsmatrix für das jeweilige Kontrolljahr (hier 2017) bedienen (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 21.3.2019 - RN 5 K 17.1365 - juris Rn. 35; zur Frage des Ermessens: VG Augsburg, U.v. 3.6.2020 - Au 8 K 19.1968; VG Würzburg, U.v. 5.2.2018 - W 8 K 16.1197 - juris).
42
Gemäß Teil B der Bewertungsmatrix für Verstöße gegen Anforderungen der Vogelschutz-Richtlinie für das Kontrolljahr 2017 stellt die vollständige oder teilweise Beseitigung mehrerer Landschaftselemente nach der Regeleinstufung einen schweren Verstoß dar. Bei dieser Bestimmung wurden die Kriterien „Schwere“, „Dauer“ und „Ausmaß“ des Verstoßes bereits berücksichtigt. Die Regeleinstufung von Verstößen soll der Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis in den verschiedenen Bundesländern dienen.
43
Ausgehend hiervon ist der erfolgte Rückschnitt der Landschaftselemente „Hecke am Hohlweg“ auf einer Länge von 120 Metern sowie des Ufergehölzes am Waldbach auf einer Länge von 90 Metern als vollständige bzw. teilweise Beseitigung mehrerer Landschaftselemente und damit als schwerer Verstoß im Sinne der Bewertungsmatrix anzusehen. Dies ergibt sich wiederum aus den vorgelegten Lichtbildern und wird durch die Ausführungen des Vertreters der unteren Naturschutzbehörde bzw. der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung gestützt.
44
Insbesondere die „Hecke am Hohlweg“ hat direkt im Anschluss an den Rückschnitt ihre natürliche Funktion vollständig verloren. Ein Rückschnitt der Hecke wäre nach nachvollziehbarer Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde unter Berücksichtigung der Fachliteratur allenfalls auf maximal der Hälfte der Gesamtlänge, der Rückschnitt des Ufergehölzes maximal auf einer Uferlänge von 25-50 Metern noch fachgerecht gewesen. Diese Längen wurden im vorliegenden Fall bei einem Rückschnitt auf einer Länge von 120 Metern bzw. 90 Metern bei weitem überschritten. Ein substantiierter gegenteiliger Vortrag des Klägers dahingehend, dass der erfolgte Rückschnitt dennoch fachgerecht gewesen ist, fehlt.
45
Der Kläger hat zudem auch letztlich nicht substantiiert vorgetragen, weshalb hier von einer Einordnung des Rückschnittes als schweren Verstoß abzuweichen wäre. Wenn er den Wunsch der Bevölkerung auf bessere Einsehbarkeit des Wiesentals anspricht, dem er mit den Maßnahmen am Waldbach Rechnung getragen habe, so stellt dies keinen berücksichtigungsfähigen Belang dar, da ein Verstoß gegen Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie in Rede steht, welche ihr Ziel in der Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten im Gebiet der Mitgliedsstaaten sowie den Schutz, die Bewirtschaftung und Regulierung dieser Arten hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie). Etwaige landschaftsgestalterische Belange haben dahinter zurückzutreten.
46
Ein atypischer Fall, welcher die Abweichung von der Regelbewertung des Rückschnitts als schwerer Verstoß rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Der klägerische Vortrag vermag einen solchen Fall nicht zur Überzeugung der Kammer zu begründen. Dass sich die Landschaftselemente bereits nach wenigen Jahren zumindest in Teilen wieder erholt haben und ihre Funktionsfähigkeit (teilweise) wiedererlangt haben, kann nicht darüber hinweghelfen, dass wie bereits ausführlich oben dargestellt, im unmittelbaren Anschluss an den streitgegenständlichen Verstoß ein vollständiger Funktionsverlust eingetreten ist. Der natürliche Nachwuchs von Landschaftsbestandteilen wirkt nicht zu Gunsten des Klägers. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei der „Hecke am Hohlweg“ um einen geschützten Landschaftsbestandteil im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG und bei der Fläche am Waldbach um ein Biotop im Sinne von § 30 BNatSchG handelt. Eine (teilweise) Zerstörung derartiger Landschaftsbestandteile wiegt schwer, da es schon von Gesetzes wegen verboten ist, Hecken zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auch nur auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG) ebenso wie Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen führen können (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG).
47
Der Kläger kann sich diesbezüglich nach obigen Ausführungen nicht auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 BayNatSchG berufen, da weder eine ordnungsgemäße Pflege (Nr. 1), noch ein schonender Form- oder Pflegeschnitt (Nr. 2) und auch keine Maßnahme, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich ist (Nr. 3), vorliegt. Dies kann ausgehend von den bereits näher erörterten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und des Beklagten nicht angenommen werden. Weiterhin setzt § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht voraus, dass die Zerstörung oder die genannten Beeinträchtigungen tatsächlich eintreten. Ausreichend ist vielmehr die Möglichkeit, das heißt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die verbotene Handlung zu einer Zerstörung oder erheblichen bzw. nachhaltigen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führt (Albrecht in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 55. Edition Stand: 1.7.2020, § 30 BNatSchG Rn. 22 m.w.N.). Insbesondere ist eine Beeinträchtigung nicht allein deshalb unerheblich, weil außerhalb der Eingriffsfläche selbst noch genügend Biotopfläche vorhanden ist (OVG SH, U.v. 19.6.1997 - 1 L 283/95 - juris Rn. 38), weshalb der Verweis des Klägers auf die unmittelbare Umgebung nicht zu einem für ihn günstigeren Ergebnis verhelfen kann.
48
Vor diesem Hintergrund ist die Einordnung der maßgeblichen Rückschnitte als schwerer Verstoß im Sinne der Regelbewertung der Bewertungsmatrix und die Entscheidung keinen atypischen Fall mit einer Abweichung zu Gunsten des Klägers anzunehmen, nicht als ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO) anzusehen.
49
Der Beklagte hat auch grundsätzlich erkannt und zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Einordnung des Cross-Compliance Verstoßes im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen Verwaltungssanktion um eine Ermessensentscheidung handelt und zum Ausdruck gebracht, dass gerade kein Fall vorliegt, der eine Abweichung der Regelbewertung rechtfertigen würde. Dies wird in den Rückforderungsbescheiden vom 24. Juli 2017 bzw. im Widerspruchsbescheid vom 25. September 2019 zwar knapp aber dennoch hinreichend deutlich, weshalb kein Ermessensausfall vorliegt.
50
d.) Die Rückforderung der Direktzahlungen für das Jahr 2015 aufgrund von am 15. Dezember 2015 festgestellter Verstöße konnte auch rechtsfehlerfrei noch im Jahr 2017 erfolgen, obwohl gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG sowie § 10 Abs. 1 MOG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für den Widerruf grundsätzlich eine Frist von einem Jahr ab Kenntnis der den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen gilt.
51
Hierbei ist auf die positive Kenntnis aller Tatsachen, die für die Entscheidung der Behörde über den Widerruf von Bedeutung sind oder sein können abzustellen (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 49 Rn. 59). Dies ist in Konstellationen wie der hiesigen jedoch nicht zwingend der Zeitpunkt der Vorortkontrolle, sondern letztlich der Zeitpunkt, in dem alle für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen bei der Entscheidungsbehörde vorliegen (VG Augsburg, U.v. 21.7.2016 - Au 3 K 15.1770 - juris Rn. 29).
52
Dieser Zeitpunkt war hier derjenige der Übermittlung der Verstoßfeststellung an das AELF nämlich der 3. Januar 2017 (vgl. Bl. 31/32 der Behördenakte des AELF), sodass die Rückforderung im Jahr 2017 ohne weiteres vor dem Hintergrund obiger Fristenregelungen erfolgen konnte.
53
e.) Die Bescheide vom 24. Juli 2017 in Form des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2019 sind auch im Übrigen rechtlich nicht beanstanden.
54
Wenn die Festsetzung der Gebühr für den Widerspruchsbescheid auf Art. 9 Abs. 4 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) gestützt wird, stellt dies zwar nicht die zutreffende Rechtsgrundlage dar, da für die drei Rücknahmebescheide jeweils bereits Kosten erhoben wurden. Insoweit dürfte Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KG einschlägig sein, wonach das 1,5-fache der vollen Amtshandlungsgebühr zu erheben war. In Addition stellt die volle Amtshandlungsgebühr für die drei Bescheide 100,00 EUR dar, weshalb der Ansatz von 150,00 EUR für den Widerspruchsbescheid in der Sache zutreffend und nicht zu beanstanden ist.
55
2. Aufgrund der Erfolglosigkeit der Klage war über den in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag zu entscheiden. Der Kläger beantragte zu diversen Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diesen Beweisanträgen musste durch die Kammer auch vor dem Hintergrund der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO) nicht nachgekommen werden, da die formulierten Beweisfragen sich in Teilen auf rechtliche Bewertungen und nicht auf Tatsachen bzw. keine konkreten Beweistatsachen beziehen, der Ausforschung dienen und nicht entscheidungserheblich waren.
56
Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen 1.) und 2.) bestand vor dem Hintergrund der hierzu nachvollziehbaren Darlegungen durch die untere Naturschutzbehörde im Verwaltungssowie im Klageverfahren keine Veranlassung. Hinzu kommt, dass die Frage der Zerstörung, erheblichen Beeinträchtigung und Auswirkung des Rückschnitts auf das streitbefangene Biotop bzw. den geschützten Landschaftsbestandteil vor dem Hintergrund von § 30 BNatSchG und Art. 16 BayNAtSchG auch eine rechtliche Wertung darstellt, die einem Beweis nicht zugänglich ist.
57
Die Beweisfragen 3.) bis 5.) sind bereits nicht auf den Beweis einer konkreten Tatsachenfrage gerichtet. Vielmehr haben sie die Kriterien für die Bewertung eines Cross-Compliance-Verstoßes nach der Bewertungsmatrix zum Gegenstand. Hierbei handelt es sich jedoch um rechtliche Wertungen, die dem Beweis nicht zugänglich sind, zumal es sich auch beim Beweisziel letztlich um eine abweichende rechtliche Einordnung der gefundenen Verstöße zu Gunsten des Klägers handelt. Zuletzt kommt es auf die formulierten Fragen nach obigen Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich an, da bereits die Regelbewertung eines Verstoßes nach der Bewertungsmatrix eine rechtliche Wertung dahingehend enthält, dass ein bestimmter Verstoß gegen die Cross-Compliance Vorschriften nach Art, Ausmaß und Dauer als schwer einzustufen ist. Ein solcher Regelverstoß liegt wie dargestellt vor und es ist kein atypischer Fall gegeben, der eine Abweichung von der Regeleinstufung zu Gunsten des Klägers rechtfertigen würde.
58
Soweit mit dem Beweisantrag 6.) unter Beweis gestellt werden soll, dass der Rückschnitt der Hecke der Pflege dient und nicht der Zerstörung, so ist dieser Beweisantrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Darüber hinaus ist die formulierte Beweisfrage nicht entscheidungserheblich, da es für die Annahme und Einordnung eines Cross-Compliance Verstoßes nicht auf die Zweckrichtung der Maßnahme oder mit welcher Absicht diese durchgeführt wurde, sondern darauf ankommt, dass Landschaftselemente ohne Genehmigung komplett oder teilweise beseitigt wurden. Dies ist nach obigen Ausführungen der Fall.
59
Insgesamt sind die Beweisanträge 1.) bis 6.) auf allgemein formulierte Sach- bzw. Rechtsfragen gerichtet und dienen der bloßen weiteren Ausforschung des Sachverhalts dahingehend, ob die vom Kläger auf keine konkreten Anhaltspunkte oder Tatsachen gestützte Behauptungen nicht doch wahr sind (vgl. Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. Ergänzungslieferung Juli 2019, § 86 Rn. 94), zumal von Seiten des Klägers kein substantiierter Vortrag zur Erschütterung der anhand von Fachliteratur vorgenommenen Beurteilung durch die untere Naturschutzbehörde bzw. AELF und FüAk, erfolgt ist.
60
Nach alledem war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht angezeigt.
61
3. Gemäß vorstehender Erwägungen war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
62
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.