Titel:
Sperrzeitverlängerung für Diskothek
Normenketten:
GastG § 18 Abs. 1 S. 2, § 20 Nr. 2
VwGO § 80 Abs. 5
GewO § 34a
BayVwZVG Art. 20 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 S. 1, Art. 36 Abs. 7 S. 1
Leitsätze:
1. Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse kommen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Betracht; vielmehr dienen die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen, wobei darauf abzustellen ist, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass bei Beibehaltung der allgemeinen Sperrzeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung infrage steht; Sicherheitsbeeinträchtigungen wie die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten haben für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse besondere Bedeutung. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte anhand von polizeilichen Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Im Sicherheitsrecht, zu dem auch das Gaststättenrecht gehört, ist die Verantwortlichkeit nach Gesichtspunkten der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb zu bestimmen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der Bezug zwischen einem Gaststättenbetrieb und Gefahren und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. in Gestalt von Körperverletzungen und Beleidigungen) geht nicht dadurch verloren, dass alkoholisierte und aggressive Gäste in den Nacht- und Morgenstunden eine Prügelei z.B. erst dann anfangen, nachdem sie die Gaststätte verlassen haben und vor die Tür getreten sind; ein solcher Zusammenhang kann überdies auch dann bejaht werden, wenn Gaststättenbesucher aus anderen, bereits geschlossenen Lokalen kommen und die von der Gaststätte angebotene Gelegenheit zum „Weiterfeiern“ nutzen möchten, aber bereits vor dem Betreten der streitgegenständlichen Gaststätte in Streit geraten. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gefahrenabwehr, Besondere örtliche Verhältnisse, öffentliches Bedürfnis, Drogenkonsum, Sperrzeitverlängerung, Ermessensentscheidung, Gaststätte, Verantwortlichkeit, Diskothek
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 16.06.2020 – 22 ZB 20.678
Fundstelle:
BeckRS 2020, 19003
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Sperrzeitverlängerung von 3:00 Uhr bis 6.00 Uhr für die von ihm betriebene Diskothek „*“ in *.
2
Seit dem 1. Oktober 2017 ist der Kläger alleiniger Betreiber der Schankwirtschaft mit der Betriebseigentümlichkeit Diskothek „*“ im Geltungsbereich der Beklagten. Für diese war unter dem 29. Januar 2016 die gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt und unter dem 5. Februar 2016 auf die Abgabe von Pizzagerichten zur Speisewirtschaft erweitert worden. Die Diskothek ist im Normalbetrieb in der Regel am Freitag und Samstag sowie vor Feiertagen, von 22.00 Uhr bis 5:00 Uhr, geöffnet.
3
Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 übermittelte die Polizeiinspektion * (PI *) der Beklagten erstmals Informationen über Sicherheitsstörungen im Zusammenhang mit dem „*“. Weitere Mitteilungen der PI * an die Beklagte, teils auf deren Aufforderung, erfolgten am 11. Dezember 2017, 7. August 2018, 27. September 2018, 27. März 2019 und 30. Juli 2019. Auf die von der PI * erstellten, auch tabellarischen Zusammenfassungen zu den Vorfällen „*“ für die Zeiträume 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018, 15. Juli 2018 bis 3. Februar 2019, 4. Februar 2019 bis 29. Juli 2019 sowie zuletzt 28. Juli 2019 bis 17. Dezember 2019 wird Bezug genommen. Die dort geschilderte Anzahl und Art der polizeilichen Einsätze waren dem Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2017 und 3. September 2018 zur Kenntnis und zur Gelegenheit der Äußerung gegeben worden, die der Kläger mit Schreiben vom 4. März 2017 und 19. September 2018 wahrnahm.
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Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Sperrzeitverlängerung an. Er sei bereits in der Vergangenheit aufgefordert worden, für geordnete Zustände zu sorgen, insbesondere keine alkoholischen Getränke an erkennbar betrunkene Personen abzugeben (§ 20 Nr. 2 GastG) und dafür Sorge zu tragen, dass keine alkoholischen Getränke an erkennbar betrunkene Personen durch Dritte abgegeben würden. Schon im Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 5. Februar 2017 habe es 19 größere polizeirelevante Sicherheitsstörungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des „*“ gegeben. Im Zeitraum 14. Januar 2017 bis 14. Juli 2018 habe es im Zusammenhang mit dem Betrieb des „*“ 99 Polizeieinsätze gegeben, von denen 89 direkt dem Diskothekenbetrieb zuzurechnen seien. In 54 Fällen seien bei den Störern bis zu 2 Promille, bei 23 bis zu 3 Promille und bei zweien über 3 Promille nachgewiesen worden. Von den Vorfällen hätten sich 48 bis 3 Uhr und 50 zwischen 3:00 Uhr und 5:00 Uhr ereignet. Bei den 89 dem Diskothekenbetrieb direkt zuzurechnenden Vorfällen habe es sich um 29 Körperverletzungsdelikte, 2 Beleidigungen, eine Widerstandshandlung, 2 Betäubungsmitteldelikte, 2 sexuelle Übergriffe, 22 polizeiliche Maßnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr sowie 31 sonstige polizeiliche Maßnahmen gehandelt. Im Zeitraum 15. Juli 2018 bis 27. Juli 2019 habe es 45 polizeiliche Einsätze gegeben, wovon in 34 Fällen die Störer erheblich alkoholisiert gewesen seien. Davon hätten sich 25 Vorfälle vor 3:00 Uhr und 15 nach 3:00 Uhr ereignet. Im Einzelnen habe es sich um 22 Körperverletzungsdelikte, 3 sexuelle Beleidigungen/Nötigungen, einen Raub, eine Widerstandshandlung, ein Betäubungsmitteldelikt, 15 polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und 2 sonstige polizeiliche Maßnahmen gehandelt. Beim gravierenden Vorfall am 27. Juli 2019 seien durch Widerstandshandlungen zwei Polizeibeamte verletzt worden. Die dokumentierten Sicherheitsstörungen seien dem Betrieb der Diskothek „*“ unmittelbar und mittelbar zuzurechnen und machten ein Einschreiten der Sicherheitsbehörde erforderlich. Daher werde eine Sperrzeitverlängerung von bisher 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf 3:00 Uhr bis 6:00 Uhr beabsichtigt. Unmaßgeblich sei, ob der Kläger als Betreiber der Diskothek von allen Vorfällen Kenntnis gehabt habe oder ob ihn ein Verschulden an den Vorfällen treffe. Gelegenheit zur Äußerung werde bis zum 20. August 2019 eingeräumt.
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Im Rahmen der (verlängerten) Äußerungsfrist wiederholte der frühere Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 2. August 2019 und 3. September 2019, auf die Bezug genommen wird, wie schon im Schreiben vom 19. September 2018 dargestellt, habe der Kläger in der Vergangenheit der Situation nicht bloß zugeschaut, sondern zahlreiche Maßnahmen ergriffen. Seit der alleinigen Übernahme des Betriebs durch den Kläger ab dem 1. Oktober 2017 (anstelle der früheren GbR) habe sich die sicherheitsrechtliche Situation auch deutlich verbessert. Der Kläger sei intensiv darum bemüht, Störungen im Lokal und im öffentlichen Raum zu vermeiden. Erkennbar alkoholisierte Personen erhielten vom Personal definitiv keine weiteren alkoholischen Getränke. Es könne jedoch nicht kontrolliert werden, ob eine dritte Person für diese noch etwas bestelle. Dies sei aber bei anderen Festivitäten, zum Beispiel bei dem durch die Beklagte organisierten Stadtfest, dasselbe Problem. Einlass werde erst ab Volljährigkeit und ausschließlich mit gültigem Personalausweis (kein Führerschein, etc.) gewährt. Zudem würden keine Aufsichtsübertragungsformulare akzeptiert. Sichtlich angetrunkene Personen erhielten generell keinen Eintritt. Auch würden Personen, die die Gaststätte verlassen hätten, nicht wieder eingelassen (onewayRegelung), um Alkohol- und Drogenkonsum außerhalb der Gaststätte zu vermeiden. Spirituosen würden grundsätzlich nicht in Flaschen, sondern nur glasweise verkauft. Die Mitarbeiter würden zur Thematik Alkohol ausführlich informiert und durch erfahrene Barkeeper in korrektem Verhalten unterwiesen. Das Sicherheitspersonal (im Winter 6, im Sommer 5 Personen) bestehe aus eigenen Mitarbeitern, die die Einlasskontrollen zu dritt durchführten. Es werde mindestens dreimal pro Jahr intern geschult und sukzessive auch extern bei der IHK. Die Gesamtzahl der polizeilichen Einsätze ergebe sich auch dadurch, dass der Kläger und seine Security-Mitarbeiter die Polizei stets unterstützend dazu gerufen hätten, wenn angetrunkene Gäste am Empfang zurückgewiesen worden seien und dies nicht hätten akzeptieren wollen. Der Ablauf zur Schließung der Diskothek sei dergestalt, dass der letzte Einlass um 3:00 Uhr erfolge, ab 3.30 Uhr der Alkoholausschank beendet und um 3.45 Uhr schließlich das Licht angemacht werde. Eine Räumung zu einem früheren Zeitpunkt würde Gefahren für die Gäste bergen, da zu befürchten sei, dass manche Gäste angesichts der frühen Räumungszeit aggressiv reagierten. In anderen * Diskotheken wie dem „*“ und „*“ hätten sich zudem in etwa gleich viele Vorfälle ereignet.
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Im Nachgang forderte die Beklagte bei der PI * Vergleichszahlen zu den anderen, vom Klägerbevollmächtigten, genannten Diskotheken an. Auf die hierzu von der PI * vorgelegten Zahlen zu polizeilichen Einsätzen (Schreiben vom 22. August 2019) wird Bezug genommen. Demnach fanden im Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 im „*“ 90, im „*“ 31 und im „*“ 10 polizeiliche Einsätze statt.
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Dem Klägerbevollmächtigten wurde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet, die dieser mit Schreiben vom 26. September 2019 wahrnahm. Die durch die PI * gelisteten Zahlen wurden angezweifelt. Bei der Diskothek „*“ werde vermutlich der räumliche Zusammenhang der zurechenbaren Vorfälle enger gefasst als beim „*“. Es wurde eine nochmalige Verlängerung des Beobachtungszeitraums bis Neujahr vorgeschlagen.
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Mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 der Beklagten (Az. *) verlängerte die Beklagte die Sperrzeit für die Schank- und Speisewirtschaft mit besonderer Betriebseigentümlichkeit einer Diskothek „*“,, ab dem 5. Tag nach Bekanntgabe dieses Bescheides von 3:00 Uhr bis 6.00 Uhr (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieses Bescheides angeordnet. Sollte der Betreiber der Schank- und Speisewirtschaft, Herr, der Verpflichtung aus Ziffer 1 dieses Bescheides zuwiderhandeln, werde je Tag, an dem die Diskothek „*“,, nach 3:00 Uhr geöffnet ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 4.580 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 3).
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In den Gründen wird ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Sperrzeitverlängerung sei § 18 Abs. 1 Satz 2 Gaststättengesetz (GastG) i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 1 Bayerische Gaststättenverordnung (BayGastV). Bei der Diskothek „*“ lägen als tatbestandliche Voraussetzung besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des Gesetzes vor. Diese seien nach der einschlägigen Rechtsprechung u.a. dann zu bejahen, wenn nach polizeilichen Erkenntnissen im Zusammenhang mit der Lokalität ein sicherheitsrelevanter Brennpunkt entstanden sei. Dies sei angesichts der häufigen Einsatzzahlen der Polizei zu bejahen. Verglichen mit der Dauer des Beobachtungszeitraums und der Öffnungstage ergebe sich eine sehr hohe Dichte der Polizeieinsätze im und um den „*“. Diesem Lokal seien deutlich mehr Polizeieinsätze zuzuordnen als anderen vergleichbaren Lokalitäten des Stadtgebietes. Die Einsatz- und Vergleichszahlen der PI * könnten als Urkundsbeweis zur Sachverhaltswürdigung herangezogen werden. Zudem würden keine Tatsachen vorgelegt, die ernstliche Zweifel an der Korrektheit der polizeilichen Feststellungen begründen könnten. Die genannten Einsätze könnten auch direkt dem „*“ zugeordnet werden. Abzustellen sei nicht nur auf die Einsätze im Inneren der Diskothek, sondern auch in deren Umfeld, soweit Gäste Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach Verlassen oder vor Betreten der Lokalität begingen. Die festgestellten Sicherheitsstörungen könnten auch nicht den anderen Diskotheken zugeschrieben werden, da diese mehr als 500 m entfernt vom „*“ lägen. Soweit geltend gemacht werde, die Störungen entstünden größtenteils unmittelbar nach Veranstaltungsende in den anderen Diskotheken, weshalb diese für die Vorfälle vor dem „*“ mit verantwortlich seien, sei dies irrelevant. Vielmehr sei gerade die Möglichkeit, im „* weiter zu feiern“, als Schaffung einer Gefahrenquelle relevant. Ein Einschreiten in Form einer Sperrzeitverlängerung erfolge in pflichtgemäßem Ermessen. Zu Gunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass bei der angeordneten Sperrzeitverlängerung mit nicht unerheblichen Gewinneinbußen zu rechnen sei. Dem stehen jedoch der Schutz der Gesundheit und die Notwendigkeit einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung entgegen. Unter den festgestellten 147 Polizeieinsätzen hätten sich 56 Körperverletzungsdelikte, drei Betäubungsmittelverstöße, zwei Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte und fünf Delikte mit sexuellem Hintergrund befunden. Bei den Körperverletzungen erlitten in mindestens vier Fällen die Geschädigten Knochenbrüche. Besonders hervorzuheben sei der Vorfall am 3. November 2018 (Messerstecherei) und der Angriff auf Polizeibeamte am 27. Juli 2019 (mit Tritten gegen das Knie und in den Genitalbereich der Polizisten). Es bestehe eine direkte Korrelation der Öffnungszeiten und -tage mit den aufgelisteten Polizeieinsätzen. Die gaststättenrechtliche Maßnahme sei notwendig und entspreche auch im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aufgrund der Einsatzstatistik lasse sich ermitteln, dass ein nicht unerheblicher Anteil (43% der Polizeieinsätze) in der Zeit nach 3:00 Uhr stattgefunden hätte. Wenn sperrzeitbedingt der Alkoholausschank früher ende und damit auch ein übermäßiger Alkoholkonsum der Gäste, sei auch ein Rückgang der alkoholbedingten Delikte zu erwarten. Gerade übermäßiger Alkoholkonsum steigere die Gewaltbereitschaft der Beteiligten erheblich. Ein „Weiterfeiern“ bereits alkoholisierter Gäste anderer Lokalitäten werde durch die Sperrzeitverlängerung vermieden. Auch tatsächlich sei die Sperrzeitverlängerung möglich, da bereits aktuell rund 1,5 Stunden vor dem regulären Sperrzeitende mit der Räumung der Diskothek begonnen werde. Die Sperrzeitverlängerung sei auch erforderlich, da die vom Kläger selbst benannten Maßnahmen seit September 2018 offensichtlich nicht erfolgreich gewesen seien, den übermäßigen Alkoholkonsum zu verhindern. Die Maßnahme sei schließlich auch verhältnismäßig in engerem Sinne. Das öffentliche Interesse an der Sperrzeitverlängerung werde durch den Schutz der Gesundheit und die Kriminalitätsbekämpfung begründet. In einer Vielzahl von Fällen habe es sich um gravierende Verstöße sowohl strafrechtlicher als auch gesundheitsgefährdender Art gehandelt. Auf ein Verschulden des Gaststättenbetreibers komme es nicht an. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sich der Diskothekenbetrieb bei einer Sperrzeit ab 3:00 Uhr nicht rentabel führen ließe. Bloße Gewinneinbußen seien nicht geeignet, um dem wirtschaftlichen Interesse ein überwiegendes Gewicht zuzumessen. Zwar bedeute die Sperrzeitverlängerung eine Einschränkung der Berufsausübung, werde aber durch die vernünftigen Gründe des Allgemeinwohls, dem hohen Verfassungsrang der Gesundheit der Gäste und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da Gäste teils schwere Gesundheitsschäden wie Schnittverletzungen und Knochenbrüche und auch erheblichen Alkoholkonsum erlitten hätten. Auch Polizeibeamte seien beim Vorfall am 27. Juli 2019 verletzt worden. Es könne nicht mit dem Vollzug zugewartet werden an diesem sicherheitsrechtlichen Brennpunkt, da sonst mit einem Fortbestehen der Gefährdungen für die Gesundheit der Gäste und Unbeteiligter zu rechnen sei. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf die gesetzlichen Vorschriften. Die Höhe des Zwangsgeldes entspreche bei einer höchstzulässigen Besucherzahl von 458 Personen und einem Betrag von 10,00 EUR (Konsum) pro zulässigem Besucher dem wirtschaftlichen Interesse, dass der Kläger an der Nichtbeachtung der Sperrzeitverlängerung habe. Eine Fristsetzung zur Erfüllung sei nicht notwendig, da die Verpflichtung des Klägers in einem Unterlassen bestehe.
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Der Bescheid wurde dem damaligen Klägerbevollmächtigten am 5. November 2019 zugestellt.
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Mit Schreiben vom 22. November 2019, per Telefax eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben. Er beantragt mit Schreiben vom 3. Februar 2020,
den Bescheid der Stadt * vom 22. Oktober
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Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erheben und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2019 wiederherzustellen (Az. Au 5 S 19.2179).
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Zur Begründung wurde zu Klage und Eilantrag vorgetragen, ein unter dem 27. November 2019 an die Beklagte gerichteter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO sei mit Schreiben der Beklagten vom 3. Dezember 2019 abgelehnt worden. Der angegriffene Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des Gaststättenrechts zu Unrecht angenommen worden seien. Die Verlängerung der Sperrzeit sei alleinig auf Geheiß der örtlichen Polizeiinspektion, namentlich des dortigen Polizeihauptkommissars, angeordnet worden. Sie werde zum Großteil auf Feststellungen zu Sachverhalten gestützt, die zumeist Lappalien seien und im Bereich anderer gleichgelagerter Diskotheken und Lokale in der Nachtzeit genauso aufträten. Die Sperrzeitverlängerung sei ermessensfehlerhaft, da nicht berücksichtigt worden sei, dass der Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werde. Sie sei auch unverhältnismäßig, da mildere und gleich geeignete Maßnahmen nicht geprüft worden seien, und unberücksichtigt geblieben sei, dass der Kläger bereits zahlreiche Maßnahmen ergriffen und umgesetzt habe. Zudem habe die Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass es seit der Sommerpause 2019 (September bis November 2019) keinen Vorfall am „*“ gegeben habe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, da in der Hauptsache somit für die Klage Erfolgsaussichten bestünden und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung auch nicht hinreichend begründet worden sei. Der Kläger habe durch die Sperrzeitverlängerung pro Wochenende ca. 5:000 EUR Einnahmeausfälle (in den Wintermonaten an einnahmestarken Wochenenden bis zu 10.000 EUR). Durch die Sperrzeitverlängerung würden ab 2:30 Uhr keine Getränke und Speisen mehr konsumiert. Auch würden Stammgäste aus anderen Landkreisen gar nicht mehr zum „*“ kommen, sondern andere Lokale aufsuchen. Damit werde der „*“ bestenfalls noch kostendeckend betrieben, die Gewinnzone werde aber nicht erreicht. Daher befürchte der Kläger, den „*“ schließen zu müssen. Es sei auffällig, dass die Polizeiinspektion, konkret der dort tätige Erste Polizeihauptkommissar, seit dem 6. Februar 2017 bei der Beklagten auf der Anordnung einer Sperrzeitverlängerung bereits ab 2:00 Uhr, jedoch mindestens ab 3:00 Uhr insistiere. Mehrere Anfragen zu einer einvernehmlichen Besprechung aller Beteiligten im Rahmen eines „Runden Tisches“ seien abgelehnt worden. Dabei würden durch die Polizei beim „*“ andere Maßstäbe angelegt als beispielsweise beim sog. „*- Festival“ im Jahr 2018 in, bei dem 270 Drogendelikte innerhalb weniger Tage verzeichnet worden seien. Den „*“ hätten in den Jahren 2017 - 2019 ca. 162.000 Gäste besucht (3 Jahre x ca. 45 Wochenenden x 1200 Personen Durchlauf pro Wochenende), denen 147 Polizeieinsätze gegenüber stünden. Die von der Polizei notierten Einsätze beträfen teilweise reine Lappalien, so stehe die Hälfte der Einsätze im Zusammenhang mit nächtlichen Aktivitäten von feiernden Personen im Bereich einer Disco und habe keinen kriminellen oder strafrechtlichen Hintergrund. Zudem werde die Richtigkeit der Feststellungen insgesamt angezweifelt und konkret bestritten, da den einzelnen Angaben größtenteils nicht zu entnehmen sei, ob der Einsatz räumlich tatsächlich der Diskothek zuzuordnen sei, ob die betroffenen Personen Gäste der Diskothek waren, wo die Einsätze stattgefunden hätten und mit welchem Ergebnis der jeweilige Sachverhalt abgeschlossen worden sei. Es habe zwischen der Polizei und den Mitarbeitern des „*“ eine Übereinkunft bestanden, dass die örtliche Polizei auch bei Lappalien verständigt werden soll. Dieser Umstand würde nun zulasten des Klägers verwendet. Insgesamt könne keinesfalls von einem „sicherheitsrechtlichen Brennpunkt“ im Sinne der Rechtsprechung die Rede sein. Oftmals handele es sich um Beleidigungen und Bedrohungen der Gäste untereinander bzw. mit der Security, wie es in Diskotheken üblicherweise vorkomme. Der Kläger habe bereits zahlreiche Maßnahmen umgesetzt, wie schon ausgeführt worden sei. Auch stammten die angestellten Sicherheitsmitarbeiter bewusst nicht aus der Stadt *. Es würden ausschließlich Plastikbecher und keine Gläser verwendet, um das Verletzungsrisiko zu verringern. Als mildere Maßnahme, die nicht betrachtet worden sei, werde vom Kläger u.a. ein Einlassstopp ab 3:00 Uhr (bei Schließung um 4:00 Uhr) mit einem Alkohol-Ausschankstop ab 3:15 Uhr angeboten und somit eine freiwillige Schließzeitverlängerung auf 4:00 Uhr akzeptiert.
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Die Beklagte beantragt,
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sowie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, den Antrag abzulehnen.
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Zur Gründung wurde vorgetragen, von den polizeilichen Einsätzen im Zeitraum 1. Januar 2017 bis 16. September 2019 hätten rund die Hälfte (70 von 147) strafrechtlichen Charakter. Zudem sei in 115 dieser Fälle erheblicher Alkoholkonsum festgestellt worden, zum Teil deutlich über 2 Promille. Neben der dargestellten Häufung strafrechtlich relevanter Delikte und der sich daraus ergebenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit folgten schwere Gesundheitsgefahren auch aus dem mit der hohen Alkoholisierung verbundenen Alkoholmissbrauch. Wenn nach Vortrag des Klägers erheblich alkoholisierten Personen der Zutritt zum „*“ verweigert werde, könne daraus nur folgern, dass erheblicher Alkoholkonsum innerhalb des „*“ stattfinde. Ein „sicherheitsrechtlicher Brennpunkt“ ergebe sich somit aus der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wie auch aus dem Alkoholmissbrauch. Im Vergleich zu ähnlichen Lokalitäten weise der „*“ eine erhebliche Häufung polizeilicher Einsätze auf. Rund die Hälfte der Vorfälle betreffe gerade keine Lappalien, sondern habe strafrechtliche Relevanz. Die genannten Einsätze könnten auch direkt dem „*“ zugeordnet werden, da der Bezug zur Diskothek nicht dadurch verloren gehe, dass Gäste Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor Betreten oder nach Verlassen der Lokalität begingen. Aufgrund der räumlichen Entfernung von anderen Vergnügungsstätten sei die Zuordnung klar. Auf die (nicht nachgewiesene) Behauptung, die Gaststätte kön-nen nicht mehr gewinnbringend betrieben werden, komme es nicht an. Die Anordnung der Sperrzeitverlängerung greife nicht unverhältnismäßig in die nach Art. 12 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung ein. Bei einer Abwägung der wirtschaftlichen Interessen des Gaststättenbetreibers mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trete hier das wirtschaftliche Interesse des Diskothekenbetreibers zurück. Die Betriebsart „Diskothek“ an sich werde durch die Sperrzeitverlängerung auf 3:00 Uhr nicht grundsätzlich unmöglich gemacht. Die Sperrzeitverlängerung sei auch verhältnismäßig, da die vom Kläger in den Jahren 2017 und 2018 dargestellten eigenen Maßnahmen nicht zu einer signifikanten Verringerung der Sicherheitsstörung geführt hätten. Im Laufe des Verfahrens seien keine neuen und erfolgversprechenden Maßnahmenvorschläge unterbreitet worden. Die im Rahmen des Eilantrags angebotene freiwillige Sperrzeit ab 4:00 Uhr greife nur die bereits vom Kläger beschriebene Praxis vor der Anordnung der Sperrzeitverlängerung auf 5:00 Uhr auf. Zudem hätten sich auch ein großer Teil der aktenkundigen sicherheitsrechtlichen Vorfälle in der Zeit von 3:00 bis 4:00 Uhr ereignet. Dem Vortrag, seit der Sommerpause habe es keinen einzigen Vorfall mehr gegeben, könne nicht gefolgt werden. In der Zusammenstellung der PI * vom 28. Juli 2019 bis 17. Dezember 2019, die nunmehr vorgelegt werde, befänden sich neun Einträge, wenn auch in der Mehrheit nicht gravierender Art. Grundsätzlich verschließe man sich – entgegen der Darstellung des Klägerbevollmächtigten - einem gemeinsamen Gespräch nicht.
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Am 17. Januar 2020 fand eine gemeinsame Besprechung der Beteiligten auch unter Teilnahme der Polizeiinspektion * statt. Hierzu fasste der Kläger seine Sicht im Schreiben an die Beklagte vom 28. Januar 2020 dergestalt zusammen, dass dem Eindruck eines bestimmten, schlecht beleumundeten „*- Klientels“ zu widersprechen sei, ebenso dem Vorwurf, es würde schlechtes und unqualifiziertes Security- Personal beschäftigt. Man thematisiere mit diesen wie mit den Ausschank- Mitarbeitern regelmäßig angemessene Umgangsformen und angemessenen Alkoholausschank. Dazu gehöre auch die Umsetzung eines „Null- Toleranz- Konzeptes“ gegenüber alkoholisierten Gästen seit mehreren Monaten. Dies habe zu einer Reduzierung von Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit übermäßiger Alkoholisierung geführt, wie auch die Dokumentation für den Zeitraum 28. Juli bis 19. Dezember 2019 zeige. Die freiwillige Akzeptanz der Sperrzeitverkürzung auf 4:00 Uhr bleibe aufrechterhalten. Nicht umsetzbar seien hingegen eine einseitige Erhöhung der Preise für alkoholische Getränke oder das Verlangen von Eintritt, da dies zulasten weniger betuchter Gäste gehe und zum „Vorglühen“ außerhalb des “*“ führe. Vorstellbar seien aber eine Happy-Hour für nicht- alkoholische Getränke von 2:00 bis 4:00 Uhr, weitere intensive Teambesprechungen zur Thematik Alkohol und der weitere Verzicht auf flaschenweise Alkoholabgabe.
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Die Beklagte legte mit Schreiben vom 10. Februar 2020 eine zusammenfassende Aufstellung der den „*“ betreffenden Polizeieinsätze für den Zeitraum 1.Januar 2017 bis 31. Januar 2020 vor. Demnach fanden im Zeitraum nach dem 17. Dezember 2019 keine polizeilichen Einsätze mehr statt.
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In der Sache wurde am 13. Februar 2020 mündlich sowohl im Klageverfahren wie auch zum einstweiligen Rechtsschutz verhandelt. Für den Hergang der mündlichen Verhandlung wird auf die hierzu gefertigte Niederschrift sowie ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Voraussetzungen für die in Ziffer 1 des Bescheids vom 22. Oktober 2019 ge 25 regelte Sperrzeitverlängerung von 3:00 Uhr bis 6.00 Uhr ab dem fünften Tag nach Bekanntgabe nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 1 BayGastV liegen vor. Maßgeblich für die Sperrzeitverlängerung als Dauerverwaltungsakt (Kopp/Schenke, VwGO, Aufl. 20. § 113 Rn. 43) ist hierbei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
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a) Die Sperrzeitverlängerung ist formell rechtmäßig, da die Beklagte sie als nach § 8 Abs. 2 BayGastV, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG zuständige Behörde erlassen hat. Zuvor war der Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2019 ordnungsgemäß angehört worden (Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG) und hatte die Äußerungsmöglichkeit auch wahrgenommen.
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b) Die Sperrzeitverlängerung ist auch materiell rechtmäßig, da sie von der Beklagten in ermessensfehlerfreier Weise aufgrund der im „*“ gegebenen besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 1 BayGastV angeordnet wurde.
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aa) Grundsätzlich dient die im Gaststättengesetz als einheitlich festgesetzte Sperr zeit dem Interesse der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs und dem Arbeitsschutz (BT-Drs.05/205, S.17). Eine Verlängerung oder auch Verkürzung der Sperrzeit kann bei entsprechendem öffentlichen Bedürfnis oder besonderen örtlichen Verhältnissen in Betracht kommen, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 1 BayGastV.
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Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint (BayVGH, Urt. vom 25.1.2010 - 22 N 09.1193 - juris Rn.28). Sie sind insbesondere dann gegeben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen (VG München, B.v. 2.12.2015 - M 16 S 15.5057 - juris Rn. 18). Ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse kommen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Betracht; vielmehr dienen die Sperrzeitvorschriften auch dem Schutz vor sonstigen Sicherheitsbeeinträchtigungen. Dabei ist darauf abzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass bei Beibehaltung der allgemeinen Sperrzeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung infrage steht. Sicherheitsbeeinträchtigungen wie die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten haben für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse besondere Bedeutung (BayVG, B.v. 24.05.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 28; Weber in PdKB und, Gaststättengesetz, 3. Fassung 2018, K-2c).
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- Die gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Schankwirtschaft mit Betriebseigentümlichkeit Diskothek „*“ am aktuellen Standort wurde 29. Januar 2016 erteilt, seit dem 1. Oktober 2017 ist der Kläger alleiniger Betriebsinhaber. Seitdem haben sich im „*“ bis zum Erlass der mit Sofortvollzug versehenen Sperrzeitverlängerung mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 zahlreiche Sicherheitsbeeinträchtigungen ereignet, die, zudem zahlenmäßig leicht überwiegend, zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten führten. Anderen Sicherheitsbeeinträchtigungen war (nur, aber dennoch) mit polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen zu begegnen. Im Einzelnen handelt es sich nach den durch die Beklagte vorgelegten polizeilichen Einzel-Aufstellungen betreffend die Zeiträume 01.01.2017 - 31.07.2018 (Bl. 36ff. der Verwaltungsakten), 15.07.2018 - 03.02.2019 (Bl. 74 ff. der Verwaltungsakten), 04.02.2019 - 29.07.2019 (Bl. 80 ff. der Verwaltungsakten) und 28.07.2019 - 17.12.2019 (Bl. 192 der Verwaltungsakten) um (ab dem 1. Oktober 2017) insgesamt 104 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Durchschnitt sind dies, bezogen auf 26 Monate, rund vier Vorfälle im Monat, was bedeutet, dass es im „*“ durchschnittlich an jedem Wochenende einen Vorfall gab, der zu einem polizeilichen Einsatz führte. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Anzahl der Vorfälle gegen Ende des herangezogenen Zeitraums, insbesondere im Jahr 2019, im Durchschnitt leicht abnahm, nämlich im Zeitraum ab 01.01.2019 - 17.12.2019 im monatlichen Durchschnitt auf 2,5 (29 Einsätze in 12 Monaten), was immer noch rund drei betroffenen Wochenenden entspricht. Hinzu kommt, dass es sich nach der Qualität der Sicherheitsbeeinträchtigungen bei der Mehrzahl um solche handelt, die Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten (u.a. im Bereich der Körperverletzung, sexuellen Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Eigentumsdelikte) verwirklichen. Hinzu kommt weiter, dass bei rund zwei Drittel der Sicherheitsbeeinträchtigungen die Geschädigten oder die Handelnden alkoholisiert waren und dabei, zumindest gelegentlich, auch deutlich erhöhte Atemalkoholkonzentrationen festzustellen waren. Damit liegen in der Gesamtbetrachtung der Umstände solche örtlichen Verhältnisse vor, die im Interesse der Allgemeinheit, nämlich zugunsten von Wahrung der körperlichen Integrität, Selbstbestimmung und Gesundheit, die bisherige Sperrzeitregelung in Frage stellen und insbesondere zugunsten der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs ein Abweichen hiervon rechtfertigen. Auch wenn festzuhalten ist, dass nicht bei allen Einsätzen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten realisiert wurden, liegen doch auch den anderen, eher gefahrenabwehrenden oder präventiven polizeilichen Einsätzen oftmals Lebenssachverhalte zugrunde, in denen sich Gäste des „*“ aufgrund des dortigen Besuchs in Umstände gebracht haben, die für ihre Sicherheit zumindest nicht förderlich, manchmal gar angesichts der Alkoholisierung sogar (gesundheits-) schädlich waren.
28
- Diese örtlichen Verhältnisse sind insoweit besondere i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 1 BayGastV, als sie sich von denen in anderen Diskotheken relevant unterscheiden. Nach dem durch die Beklagte vorgelegten polizeilichen Vergleich der Einsatzzahlen betreffend weiterer Diskotheken im Zuständigkeitsbereich der Beklagten (Bl. 96 ff. der Verwaltungsakten), dem „*“ und dem, „*“ ereigneten sich dort im monatlichen Durchschnitt signifikant weniger sicherheitsrelevante Vorfälle, nämlich unter 0,5 im „*“ und 1,3 im „*“. Diese grundsätzlich andere Dimension gilt auch unter Berücksichtigung des klägerischen Einwands, das „*“ habe ein anderes Veranstaltungsangebot und nur ca. acht bis zehn dem Angebot des „*“ vergleichbare Tanzveranstaltungen im Jahr bzw. das „*“ sei in den letzten drei Jahren über mehrere Monate hinweg nicht oder eher selten geöffnet gewesen. Denn ohne dass es auf eine exakte rechnerische Ermittlung polizeilicher Einsatzzahlen im Vergleich zu Öffnungstagen ankommt, ergibt sich aus dem vorgelegten Zahlenmaterial dennoch, dass im allgemeinen Durchschnitt rund einem sicherheitsrelevanten Vorfall pro Monat im „*“ oder „*“ rund drei – vier Vorfälle pro Monat im „*“ gegenüber stehen. Somit kann dahinstehen, ob es sich beim „*“, wie die Beklagte angenommen hat, bereits um einen sicherheitsrechtlichen „Brennpunkt“ im Sinne der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung (BayVGH, B.v.9.3.2017 – 22 ZB 16.1872 – juris) handelt.
29
- Es ist nicht zu beanstanden, dass die Feststellung der besonderen örtlichen Verhältnisse durch die Beklagte aufgrund der vorgelegten polizeilichen Dokumentationen erfolgte.
30
Eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte anhand von polizeilichen Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein. Ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon aufgrund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung über das Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden (BayVGH, Beschluss vom 22.08.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 21). Solche Sachverhaltsschilderungen liegen zur Überzeugung des Gerichts in ausreichender Qualität vor. Neben dem Aktenzeichen werden Tatzeit, ggf. Delikt, Alkoholbezug und eine kurze Sachverhaltsschilderung aufgelistet, so dass die Vorfälle und ihre sicherheitsrechtliche Relevanz aus sich selbst heraus verständlich sind. Die polizeilichen Dokumentationen sind daher geeignet, Behörde und auch Gericht zu befähigen, sich auf dieser Grundlage selbst den nötigen Eindruck über die sicherheitsrechtliche Situation im „*“ bzw. im „*“ und im „*“ zu verschaffen. Aufgrund der Sachverhaltsschilderung kann der Bezug zum jeweiligen Gaststättenbetrieb hergestellt werden, sowohl was die räumliche Zuordnung zum Betrieb als auch die Gästeeigenschaft des Opfers/Handelnden betrifft. Inhaltlich ergibt sich, dass hinsichtlich des „*“ fast alle aufgeführten polizeilichen Einsätze räumlich entweder im „*“, in dessen Eingangsbereich oder unmittelbar vor dem „*“, dann regelmäßig mit Bezug zu dessen Security-Mitarbeitenden, stattfanden. Der klägerische Einwand, die Gaststätte würde aufgrund der räumlichen Situierung an einem großen Parkplatz, der nicht zur Gaststätte gehöre, mit Vorfällen auf dem Parkplatz in Verbindung gebracht, die ihr nicht zuzuordnen seien, greift damit nicht durch. Gleiches gilt für die Eigenschaft der Opfer/Handelnden als (anwesende, Einlass begehrende oder den Betrieb verlassen habende) Gäste der Gaststätte. Auf den jeweiligen Ausgang der einzelnen eingeleiteten Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren kommt es dabei nicht entscheidend an.
31
- Die dokumentierten Vorfälle mit Sicherheitsrelevanz sind der Gaststätte „*“ auch zuzurechnen, unabhängig von einer Verschuldensfrage des Betriebsinhabers.
32
Im Sicherheitsrecht, zu dem auch das Gaststättenrecht gehört, ist die Verantwortlichkeit nach Gesichtspunkten der Zurechenbarkeit, der Verursachung und des erkennbaren Bezugs zum Betrieb zu bestimmen. „Besondere örtliche Verhältnisse“ können je nach den konkreten Gegebenheiten allein im Hinblick auf die Folgen des Gaststättenbetriebes bejaht werden, auch wenn der Gaststättenbetrieb die ihm möglichen Sicherheitsmaßnahmen betreibt (BayVGH, B.v.24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn.30). Der Bezug zwischen einem Gaststättenbetrieb und Gefahren und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. in Gestalt von Körperverletzungen und Beleidigungen) geht nicht dadurch verloren, dass alkoholisierte und aggressive Gäste in den Nacht- und Morgenstunden eine Prügelei z.B. erst dann anfangen, nachdem sie die Gaststätte verlassen haben und vor die Tür getreten sind. Ein solcher Zusammenhang kann überdies auch dann bejaht werden, wenn Gaststättenbesucher aus anderen, bereits geschlossenen Lokalen kommen und die von der Gaststätte angebotene Gelegenheit zum „Weiterfeiern“ nutzen möchten, aber bereits vor dem Betreten der streitgegenständlichen Gaststätte in Streit geraten (mit den einschlägigen Folgen wie etwa Körperverletzungen, Beleidigungen, Lärmbeeinträchtigungen) (BayVGH, B.v. 13.01.2016 - 22 CS 15.2643 - juris Rn. 13).
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Wie gerade ausgeführt, ergibt sich aus den polizeilichen Dokumentationen in überzeugender Weise die Zuordnung der sicherheitsrechtlichen Vorfälle zum Gaststättenbetrieb des „*“ und oftmals auch zum Alkoholisierungsgrad der Gäste. Entsprechend können die Einwände des Klägers nicht überzeugen, seine Diskothek werde auch von Gästen, die anderweitig bereits Alkohol getrunken hätten, zum Weiterfeiern genutzt, ohne dass er auf deren Alkoholisierungsgrad Einfluss (gehabt) hätte. Es ist Sache des Gastwirts, durch geeignete Maßnahmen die sicherheitsrechtliche Situation seines Betriebs im Allgemeinen und den Alkoholausschank im Besonderen so zu gestalten, dass es zu keinen oder nur möglichst geringen Sicherheitsbeeinträchtigungen kommt. Denn der Gastwirt setzt mit dem Betrieb der Gaststätte hierfür die grundsätzliche Ursache.
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Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass der Kläger seit der alleinigen Betriebsübernahme im Oktober 2017 und seitdem fortlaufend erhebliche Bemühungen unternommen hat, die sicherheitsrechtliche Situation zu verbessern. So hat er nach eigenem Vortrag stufenweise nahezu das gesamte SecurityPersonal ausgetauscht und schult dieses intern im Umgang mit erkennbar alkoholisierten Gästen. Eine Sachkundeausbildung nach § 34a GewO werde angestrebt. Erkennbar alkoholisierten Personen werde der Zugang zum „*“ verweigert. An erkennbar alkoholisierte Personen werde kein Alkohol ausgeschenkt. Einlass werde nur volljährigen Personen, auf Nachweis ausschließlich mittels Personalausweis oder Führerschein, gewährt. Ein Wiedereinlass nach Verlassen des „*“ werde verhindert. Wenn diese lobenswerten Anstrengungen auch bereits einige Erfolge aufweisen, die seitens der Beklagten zu berücksichtigen sind, ist dennoch noch kein Zustand erreicht, dass sich die sicherheitsrechtliche Situation in und im Zusammenhang mit dem „*“ so gestaltet, dass die Anzahl der Vorkommnisse weiter abgenommen hat bzw. sich auf niedrigem Niveau stabilisiert hat oder die Vorkommnisse der Art nach zumindest dergestalt sind, dass der Kläger sie grundsätzlich mittels (eigenem, geeigneten) SecurityPersonals bewältigen kann. Wenn es für die Ursächlichkeit des Betriebs für die Sicherheitsstörungen auch nicht darauf ankommt, ob den Geschäftsführer hieran ein Verschulden trifft oder ob er durch seine Art der Betriebsführung dem Alkoholmissbrauch Vorschub geleistet hat oder nicht (VG München, B.v. 2.12.2015 - M 16 S 15.5057 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 24.05.2012 - 22 ZB 12. 46 - Rn. 30), so hat er dennoch die maßgebliche Steuerungsverantwortung und -möglichkeit, die es ihm erlaubt, durch geeignete Maßnahmen, wie sie auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, im Rahmen eines der Beklagten vorzulegenden Konzepts seine Gaststätte so auszurichten, dass dort keine besonderen örtlichen Verhältnisse mehr gegeben sind. Aktuell war nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von solchen (noch) ausgeht, da sie im Hinblick auf die Folgen des Gaststättenbetriebs unter den konkreten Gegebenheiten anzunehmen sind, obwohl der Gaststättenbetreiber schon mögliche und zumutbare Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat (BayVGH, Beschluss vom 24.05.2012-22 ZB 12. 46- Rn. 30).
35
- Die Sperrzeitverlängerung führt vorliegend nicht dazu, dass für den „*“ das sei ne Betriebsart als Diskothek prägende Merkmal fortfällt (BayVGH, B. v.24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - juris Rn. 37). Diese Betriebsart ist mit einer Schließung der Gaststätte um 3:00 Uhr jedenfalls weiterhin möglich (vgl. zu Öffnungszeit bis 2:00 Uhr: OVG Saarlouis, U.v.29.8.2006 - 1 R 21/06 - juris Rn. 93 38
36
bb) Die behördliche Ermessensentscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
37
Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt, indem sie die in das Ermessen einzustellen Belange zu Gunsten wie zu Lasten des Klägers benannt und gegeneinander in ermessensfehlerfreier Weise abgewogen hat. Insbesondere bestehen zur Überzeugung des Gerichts bei der getroffenen Regelung keine Anhaltspunkte für Ermessensausfall oder Ermessensfehleinschätzung, die der Kläger rügt, wenn er vorträgt, die Beklagte habe quasi auf Anordnung der örtlichen Polizei gehandelt und die Umsatzeinbußen und den Verlust von Stammkunden beim Kläger nicht ausreichend gewichtet. Gerade die finanziellen Auswirkungen sind ausdrücklich bei den im Bescheid dargestellten Ermessenserwägungen ausgeführt.
38
cc) Die Sperrzeitverlängerung wahrt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
39
Sie ist geeignet, die sicherheitsrechtlichen Verhältnisse der Gaststätte positiv zu beeinflussen, da bei kürzerem Verbleib der Gäste weniger Gelegenheit zu Vorfällen allgemein und insbesondere auch weniger Zeit zum Alkoholkonsum gegeben ist. Die Geeignetheit der Maßnahme wird auch dadurch belegt, dass seit Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheides mit Anordnung des Sofortvollzug Ende Oktober 2019 sich nur noch zwei sicherheitsrechtliche Vorfälle ereignet haben, beide ohne Alkoholbezug.
40
Die Sperrzeitverlängerung ist erforderlich, da die bisher vom Kläger selbständig ergriffenen Maßnahmen noch nicht in solchem Maße wirksam wurden, dass in der Gesamtbetrachtung bereits die „besonderen örtlichen Verhältnisse“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 1 BayGastV nicht mehr gegeben wären. Auch ist nachvollziehbar, dass die Beklagte angesichts des vom Kläger zunächst schriftlich, dann leicht abweichend in der mündlichen Verhandlung beschriebenen, von ihm bis vor Erlass des Bescheids praktizierten Schließprozederes (letzter Einlass um 3:00 Uhr, Beendigung des Alkoholausschanks ab 3.30 bzw. 3.45 Uhr, Licht ab 3.45 Uhr bzw. 4 Uhr), unter dem es zu den oben festgestellten sicherheitsrechtlichen Verhältnissen kam, eine deutliche zeitliche Zäsur hierzu anordnen wollte. Zwar hatte der Kläger im Klage- und Eilverfahren schriftlich angeboten und auch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, eine Sperrzeitverlängerung auf 4:00 Uhr freiwillig zu akzeptieren (letzter Einlass um 3:00 Uhr, Beendigung Alkoholausschank 3.15 Uhr, Licht ab 3.30 Uhr), doch lässt dieses Angebot die Erforderlichkeit der Verlängerung auf 3:00 Uhr nicht in einem solchen Maße entfallen, dass die Anordnung unverhältnismäßig wäre. Dazu ist anzumerken, dass gerade die Zeit um und nach 3:00 Uhr für das Vorkommen von sicherheitsrechtlichen Vorfällen in der Gaststätte des Klägers relevant ist, die bei einer früheren Schließung vermieden wird. Auch sind, wie der Kläger selbst vorschlägt, weitere (betriebsorganisatorische) Maßnahmen denkbar, die zu einer Stabilisierung der sicherheitsrechtlichen Verhältnisse der Gaststätte beitragen und so für die Beklagte die Überprüfung der aktuellen Sperrzeitregelung ermöglichen würden. Die Sperrzeitverlängerung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da sie in Anbetracht des vor allem hinsichtlich des Alkoholbezugs hohen Schutzgutes der Gesundheit nicht unverhältnismäßig wirkt. Zwar kann sich der Kläger für seinen Gaststättenbetrieb grundsätzlich auf die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit berufen. Diese steht aber unter der Schranke des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter, wozu die Volksgesundheit und die Kriminalitätsbekämpfung gehören (BayVGH, B.v. 22.8.2013 - 22 CS 13.1530 - juris Rn. 32).
41
2. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom 22. Oktober 2019 ist rechtmäßig.
42
a) Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, da die Beklagte als zuständige Anordnungsbehörde, Art. 30 Abs. 1 Satz 1 iVm. Art. 20 Nr. 1 VwZVG, in ordnungsgemäßem Verfahren (Art. 28 BayVwVfG) das Zwangsmittel angedroht hat und die Androhung dem Klägerbevollmächtigten auch zugestellt wurde, Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG.
43
b) Die Zwangsgeldandrohung ist auch materiell rechtmäßig.
44
Vom Kläger wird nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG ein bestimmtes Handeln (früheres Schließen, nämlich um 3:00 Uhr) bzw. Unterlassen der längeren Öffnung verlangt. Als Frist zur Reaktion nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG setzt der Bescheid vier Tage ab Bekanntgabe und damit einen ausreichenden Zeitraum zur Umstellung der organisatorischen Abläufe in der Gaststätte. Das Zwangsgeld wird in konkreter Weise für jeden Tag der Öffnung nach 3:00 Uhr angedroht (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG), so dass der Kläger hierauf ausreichend reagieren kann. Das Stufenverhältnis der Zwangsmittel bleibt gewahrt, da das Zwangsgeld nach Art. 31 VwZVG grundsätzlich das mildeste Mittel ist. Die angeordnete Höhe des Zwangsgelds ist vom Rahmen des Art. 31 Abs. 2 VwZVG (15 - 50.000 €) gedeckt und orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Klägers, das anhand der Höchstzahl der zulässigen Besucher von 458 Personen und einem Betrag von 10,00 EUR (Konsum) pro zulässigen Besucher nachvollziehbar ermittelt wurde. Die Zwangsgeldandrohung erfolgte auch ermessensgerecht nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG, da das Entschließungsermessen bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen regelmäßig zu bejahen ist (PdK Bayern - VwZVG, Stand Juli 2017, Art. 36 Rn 3.3), und im Übrigen auch verhältnismäßig nach Art. 29 Abs. 3 VwZVG.
45
Im Ergebnis war die Klage abzuweisen.
46
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.