Titel:
Prüfung Ausweisung eines straffällig gewordenen Jugendlichen
Normenketten:
AufenthG § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 57
JGG § 88
Leitsätze:
1. Der Strafaussetzungsentscheidung einer Strafvollstreckungskammer kommt eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer wird sich eine relevante Wiederholungsgefahr nur dann bejahen lassen, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird, etwa wenn die Ausländerbehörde oder das Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben haben, welches eine Abweichung zulässt, oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausweisung, Strafaussetzung zur Bewährung, erhebliche indizielle Bedeutung, fehlende breitere Tatsachengrundlage der Ausländerbehörde, Aufenthaltserlaubnis, nordmazedonischer Staatsangehöriger, albanische Volkszugehörigkeit, Aufenthaltsverbot, Untersuchungshaft, Jugendstrafe, Wiederholungsgefahr, präventive Gefahrenabwehr, Straftat
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 12.11.2020 – 10 ZB 20.1852
Fundstelle:
BeckRS 2020, 18767
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Nrn. 1 und 3 des Bescheids der Beklagten vom 16. Oktober 2018 werden aufgehoben.
III. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger die auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallenden Kosten zu tragen, im Übrigen hat die Beklagte die Kosten zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
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Der am … Dezember 1999 geborene Kläger ist nordmazedonischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Jahr 2011 im Alter von 11 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs mit Mutter und drei Geschwistern zum Vater in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihm wurde erstmals am 5. September 2011 eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die zuletzt bis zum 22. April 2017 verlängert wurde. Die erneute Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wurde von seinen Eltern am 11. Juli 2017 bei der Beklagten beantragt.
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Mit Urteil des Landgerichts München I vom 2. Mai 2018 wurde der Kläger wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hatte bei einem Streit am Abend des 11. April 2017 einen anderen mit einem Messer bedroht und durch einen Stich in den linken Brustkorb in den Lungenflügel so verletzt, dass es bei diesem zu einem Pneumothorax kam. Nach den Feststellungen des Strafurteils war die Stichverletzung so erheblich, dass der Geschädigte hieran gestorben wäre, wenn nicht rechtzeitig Rettungskräfte eingetroffen wären und durch eine Notoperation den Verletzten gerettet hätten. Auf die Gründe des Strafurteils wird Bezug genommen. Der Kläger befand sich seit dem 11. April 2017 in Untersuchungshaft. Am 2. Juni 2018 wurde er aus der Haft entlassen, mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 31. August 2018 wurde der Rest der Jugendstrafe zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt.
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Nach vorheriger Anhörung wurde der Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2018 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1 des Bescheids), sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 11. Juli 2017 wurde abgelehnt (Nr. 2), das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde unter der Bedingung, dass Straffreiheit nachgewiesen werde, auf vier Jahre beginnend mit der Ausreise befristet und für den Fall der Nichterfüllung der Bedingung auf sechs Jahre befristet (Nr. 3) und ihm eine Ausreisefrist bis 19. November 2018 unter Androhung der Abschiebung nach Mazedonien gesetzt (Nr. 4).
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Die Begründung des Bescheids stützt sich ganz wesentlich auf das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Mai 2018:
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Der Kläger gefährde aufgrund der abgeurteilten Straftat die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Strafgericht habe eine Jugendstrafe in Höhe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen und für erzieherisch geboten gehalten. Die Untersuchungshaft, in der sich der Kläger zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits seit über einem Jahr befunden habe, habe nach der strafgerichtlichen Entscheidung bereits einen nachhaltigen Eindruck bei ihm hinterlassen und ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen geführt. Er habe sich während der U-Haft intensiv mit seiner Tat auseinandergesetzt. Das Gericht sei überzeugt gewesen, dass die Fortführung der vom Kläger begonnenen Ausbildung eine wichtige Grundlage dafür bildete, dass er sein bisheriges ordentliches und verantwortungsbewusst geführtes Leben fortführen könne. Da das Gericht bei ihm keine charakterlichen Mängel habe erkennen können und sein bisheriges Verhalten keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, habe die Strafkammer die Erwartung, dass er auch ohne den Vollzug einer längeren Jugendstrafe lernen würde, auf ihn überfordernde Situationen besonnener zu reagieren, sodass sich ein Vorfall wie der abgeurteilte nicht wiederholen werde. Das Gericht trage auch dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der gegenständlichen Tat um eine Affekttat aus einer psychischen Ausnahmesituation heraus und um ein bislang einmaliges, wenn auch erhebliches Augenblicksversagen gehandelt habe. Die verhängte Jugendstrafe sei deshalb so bemessen worden, dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen unter Berücksichtigung der bereits verbüßten U-Haft der weitere Vollzug der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könne, um ihm die Fortführung seiner Ausbildung zu ermöglichen.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 31. August 2018 sei der Rest der Jugendstrafe des bereits am 2. Mai 2018 entlassenen Klägers zur Bewährung ausgesetzt worden.
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Nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer habe die Aussetzung bereits zu diesem Zeitpunkt verantwortet werden können. Dies sei insbesondere auf den familiären Rückhalt und die berufliche Integration des Klägers gestützt worden. Weiter habe das Gericht ausgeführt, dass es sich bei der Tat um eine Affekttat aus einer psychischen Ausnahmesituation heraus und um ein bislang einmaliges, wenn auch erhebliches Augenblicksversagen gehandelt habe; eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht.
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Dieser Einschätzung trete die Beklagte jedoch entgegen. Einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer komme zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr durch die Ausländerbehörde zu, diese entfalte aber wegen des unterschiedlichen Prognosezeitraums und -maßstabs keine Bindungswirkung. Das Sicherheitsrecht verfolge gegenüber dem Strafrecht eine andere Zielsetzung. Im Sicherheitsrecht gehe es nicht um die Ahndung strafbaren Unrechts, sondern um präventive Gefahrenabwehr. Die Ausländerbehörde habe eine eigene Prognose über eine Wiederholungsgefahr zu treffen Zweck des Ausländerrechts sei die effektive Abwehr von Gefahren für die Gesellschaft. Maßgeblich sei daher das ordnungsrechtlich verbleibende Risiko, dem es unter dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr zu begegnen gelte. Hier sei von einer hinreichenden Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Beklagte erkenne durchaus an, dass der Kläger über ein stabiles familiäres und berufliches Umfeld verfüge. Dieses habe jedoch schon zum Tatzeitpunkt bestanden und den Kläger trotzdem nicht von der Begehung einer massiven Straftat abhalten können. Es sei davon auszugehen, dass er künftig jedenfalls in Stresssituationen zu Überreaktionen neigen werde. Dies ergebe sich unter anderem auch aus dem Gutachten des Diplom-Psychologen Dr. … …, das in Auszügen zitiert wird. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass der Kläger zwar keine grundsätzlich dissozialen Bezüge aufweise. Er verschließe sich jedoch der Tatsache, dass er unter bestimmten Umständen durchaus zu Aggressivität in der Lage sei. Er sei nicht fähig, das Geschehene entsprechend zu reflektieren und künftig vergleichbare Situationen richtig einzuschätzen und im nächsten Schritt auch richtig zu reagieren. Es müsse auch Berücksichtigung finden, dass er das Geschehen in weiten Teilen ganz anders geschildert habe als es dann schließlich vom Strafgericht festgestellt worden sei. Seine Entschuldigungen erschienen formelhaft. Die Ausländerbehörde glaube schon, dass dem Kläger das Geschehene leid tue. Allerdings gehe die Ausländerbehörde davon aus, dass er die Tat nicht zuletzt wegen der Konsequenzen für sein eigenes Leben bedauere. Hierfür spräche, dass er sich zwar schon kurz nach der Tat bei den Polizeibeamten erkundigt habe, wie es dem Opfer gehe. Im Anschluss habe er aber sofort gefragt, ob er und seine Familie nach Mazedonien ausgewiesen würde, wenn er als Mörder beschuldigt würde. Er sei sehr darauf bedacht, die Schuld an dem Tatgeschehen so weit wie möglich von sich zu weisen und sich insoweit auch selbst als Opfer der Umstände darzustellen. Dass er sich erstmals in Haft befunden und augenscheinlich hiervon stark beeindruckt gezeigt habe, ändere nichts an der aus Sicht der Ausländerbehörde konkret bestehenden Wiederholungsgefahr. Das Geschehen sei gerade nicht darauf zurückzuführen, dass es sich beim Kläger um eine grundsätzlich delinquente Persönlichkeit handle, die nicht willens sei, sich an geltendes Recht zu halten und durch die Erfahrung der Haft in der Zukunft das eigene Handeln überdenken werde. Vielmehr habe es sich um eine Spontantat gehandelt, während welcher der Kläger überhaupt nicht über mögliche Konsequenzen nachgedacht habe. Dementsprechend werde ihn auch künftig in solchen Stresssituationen der Gedanke einer neuerlichen Inhaftierung nicht von der Begehung einer Straftat abhalten können. Die vom Kläger verübte Straftat sei im Bereich der Schwerkriminalität anzusiedeln, es bestehe eine erhöhte Wiederholungsgefahr.
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Das Ausweisungsinteresse wiege beim Kläger besonders schwer, da er wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe in Höhe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei, § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG könne er dagegen nicht geltend machen, da keiner der genannten Tatbestände erfüllt sei. Bei der Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse seien insbesondere die Dauer des Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob er sich rechtstreu verhalten habe, zu berücksichtigen. Bezüglich der Schwere der begangenen Straftaten und der konkret bestehenden Gefahr weiterer schwerer Straftaten werde auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. Daneben sprächen auch generalpräventive Erwägungen für eine Ausweisung. Hinsichtlich der Bleibeinteressen sei zu sehen, dass der Kläger erst im Jahr 2011 im Alter von 11 Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei und somit den Großteil seines Lebens in Mazedonien verbracht habe. Es sei anzuerkennen, dass er 7 auch prägende Jahre in Deutschland verbracht und sich hier beruflich gut integriert habe bzw. gute Voraussetzungen dafür geschaffen habe. Dennoch habe er bisher aufgrund der Inhaftierung noch keine Ausbildung abschließen können. Die in der Ausbildung erlangten Kenntnisse und Erfahrungen dürften ihm auch in Mazedonien von Nutzen sein. Seine beruflichen Möglichkeiten seien in seinem Heimatland nicht schlechter einzuschätzen als in Deutschland. Er sei ein arbeitsfähiger, junger Mann, sodass nicht ersichtlich sei, wieso er seinen Lebensunterhalt nicht zumindest mit einfacher Arbeit selbst bestreiten könne. Jedenfalls lebe noch die Großmutter des Klägers in Mazedonien. Auch wenn er bei ihr nicht auf Dauer leben könne oder wolle, hätte er zumindest einen ersten Anlaufpunkt. Die Lebensverhältnisse in Mazedonien dürften ihm noch vertraut sein. Seiner Muttersprache sei er sowohl in Wort als auch in Schrift noch mächtig. Eine eigene Kernfamilie besitze er nicht. Als volljähriger Mann sei er auch nicht mehr auf Fürsorge und den Beistand seiner in … lebenden Eltern angewiesen. Die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts mit seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib ergebe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts überwiege.
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Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 1. November 2018, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 16. November 2018, hat der Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2018 erhoben und zunächst beantragt,
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1. Nummer 1 und Nummer 3 des Bescheides vom 16. Oktober 2018 aufzuheben,
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2. die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Nummer 1 bis 4 des Bescheids vom 16. Oktober 2018 die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern,
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3. hilfsweise unter Aufhebung von Nummer 3 des Bescheids vom 16. Oktober 2018 das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf höchstens ein Jahr zu befristen.
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Die Ausweisung sei zu Unrecht erfolgt. Es liege schon keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, da vom Kläger keine Wiederholungsgefahr ausgehe. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohe, seien die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Das Landgericht München I habe in seinem Urteil ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der Tat des Klägers um eine Affekttat aus einem psychischen Ausnahmezustand heraus gehandelt habe. Das Amtsgericht München habe im Beschluss zur Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung festgestellt, dass vom Kläger keine Wiederholungsgefahr ausgehe. Auch aus der Persönlichkeit des Klägers ergebe sich, dass eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Die Beklagte habe keine substanzielle Begründung dafür gegeben, warum sie anders als die Strafgerichte eine Wiederholungsgefahr sehe. Auf die weitere eingehende Begründung wird Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
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Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die in Nummer 4 des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, blieb erfolglos (B.v. 4.6.2019 - 10 S 18.5630; BayVGH, B.v. 17.7.2019 - 10 CS 19.1212). Der Kläger reiste am 29. Juli 2019 freiwillig nach Mazedonien aus.
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In der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2020 nahm der Kläger den Antrag Nr. 2 seiner Klage vom 1. November 2018 (die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Nr. 1 bis 4 des Bescheids vom 16.10.2018 die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern) zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Soweit die Klage hinsichtlich Nr. 2 des ursprünglichen Klageantrags zurückgenommen wurde, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 1 VwGO nur noch über die Kosten zu entscheiden.
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2. Im Übrigen hat die zulässige Klage, Nr. 1 und Nr. 3 des Bescheids vom 16. Oktober 2018 aufzuheben, in der Sache Erfolg. Die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet mit der gleichzeitigen Befristung des Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Im vorliegenden Fall kann die Ausweisung nicht auf § 53 Abs. 1 AufenthG gestützt werden, da die vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger mangels Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist.
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Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
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Die behördliche Entscheidung über die Ausweisung ist durch das Gericht in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BayVGH‚ B.v. 21.3.2016 - 10 ZB 15.1968 - juris Rn. 9 m.w.N.).
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG‚ U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei der Prognose‚ ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht‚ sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen‚ insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat‚ die Umstände ihrer Begehung‚ das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BVerwG, U.v. 13.1.2009 - 1 C 2/08 - juris; vgl. BayVGH‚ U.v. 28.6.2016 - 10 B 13.1982 - juris Rn. 32 m.w.N.; B.v. 2.11.2016 - 10 ZB 15.2656 - juris Rn. 10 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 31).
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Gemessen an diesen Vorgaben ist nach Auffassung des Gerichts nicht damit zu rechnen, dass der Kläger erneut Straftaten begehen wird, sodass er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
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Das erkennende Gericht folgt dabei der Auffassung des Amtsgerichts München im Beschluss vom 31. August 2018 (Aussetzung zur Bewährung des Rests der Jugendstrafe), wonach vom Kläger keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit ausgeht.
29
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Strafaussetzungsentscheidung einer Strafvollstreckungskammer eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Beurteilung der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden; dabei bedarf es jedoch einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21). Hier ist zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB oder - wie hier - nach § 88 JGG geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 10 C 10/12 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 27.9.2019 - 10 ZB 19.1781 - juris Rn. 11; B.v. 14.1.2019 - 10 ZB 18.1413 - juris Rn. 10).
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Im Strafurteil des Landgerichts München I vom 2. Mai 2018, mit dem der Kläger wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe in Höhe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde, ging das Gericht im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen zur Feststellung seiner Schuldfähigkeit von einer nicht ausschließbar verminderten Steuerungsfähigkeit des Klägers in dem Augenblick aus, in dem er dem Geschädigten einen Messerstich in den Brustkorb versetzte. Die Kammer habe den Zustand des Klägers nach der Tat als Hinweis auf eine vorangegangene schwere seelische Erschütterung und einen psychischen Ausnahmezustand gewertet, der im weiteren Verlauf wieder abgeklungen sei. Darüber hinaus habe die Kammer den Umstand, dass die gegenständliche Tat dem Angeklagten wesensfremd scheine, als weiteren Hinweis auf einen psychischen Ausnahmezustand bei der Tatausführung gewertet. Neben allen anderen persönlichen Umständen habe die Kammer berücksichtigt, dass die Untersuchungshaft von über einem Jahr bereits einen nachhaltigen Eindruck auf den Kläger hinterlassen habe und ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen geführt habe. Der Kläger habe sich während dieser Zeit intensiv mit seiner Tat auseinandergesetzt. Die Kammer sei überzeugt, dass die Fortführung der von ihm begonnenen Ausbildung eine wichtige Grundlage dafür bilde, dass er sein bisheriges ordentlich und verantwortungsbewusst geführtes Leben fortführen könne. Da in der Person des Klägers keine charakterlichen Mängel zu erkennen seien und sein bisheriges Verhalten keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, habe die Kammer die Erwartung, dass er mit der Zeit auch ohne den Vollzug einer längeren Jugendstrafe lernen werde, auf Situationen, die ihn überforderten, besonnener zu reagieren und dass sich ein Vorfall wie die hier gegenständliche Tat nicht wiederholen werde.
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Der Kläger wurde bereits am 2. Mai 2018 aus der Jugendhaft entlassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 31. August 2018 wurde der Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, da der Kläger einen Teil der Strafe verbüßt habe und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Klägers auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könne. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. In den Gründen wird ausgeführt, im Hinblick auf die Entwicklung des Klägers könne die Aussetzung bereits jetzt verantwortet werden. Der Kläger sei sozial fest eingebunden. Seine Eltern hätten ihn regelmäßig in der Haft besucht und stünden offensichtlich hinter ihm. Ebenso stehe sein ursprünglicher Ausbildungsbetrieb hinter ihm. Der Kläger habe 6 Monate vor der Inhaftierung eine Lehre begonnen. Nach der Inhaftierung sei der Ausbildungsvertrag zunächst ruhend gestellt worden. Nachdem die Strafe des Angeklagten festgestanden habe, sei der Ausbildungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben worden. Dem Kläger sei aber zeitgleich angeboten worden, zunächst bei seinem Ausbildungsbetrieb einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und die Lehre am 1. September 2018 erneut dort zu beginnen. Der Kläger habe die geringfügige Beschäftigung seit dem 1. Juni 2018 ausgeübt, ein unterzeichneter Ausbildungsvertrag liege vor. Der Kläger habe sich während der langen Zeit der Untersuchungshaft beanstandungslos geführt, sodass auch die Justizvollzugsanstalt die Haftentlassung befürworte.
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Nach einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer wird sich eine relevante Wiederholungsgefahr nur dann bejahen lassen, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird, etwa wenn Ausländerbehörde oder Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben haben, welches eine Abweichung zulässt, oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 24).
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Eine relevante Wiederholungsgefahr lässt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts danach nicht bejahen. Mit der Strafaussetzungsentscheidung des Amtsgerichts München ist davon auszugehen, dass der Kläger sein Verhalten bereut und keine Straftaten mehr begehen wird. Für eine breitere Tatsachengrundlage, die entgegen dieser strafgerichtlichen Aussetzungsentscheidung die Prognose der fortbestehenden Gefährlichkeit des Klägers für die Allgemeinheit tragen würde, ist vorliegend nichts ersichtlich. Für die Annahme fortbestehender konkreter Gefahren für höchste Rechtsgüter hätte es konkreter Feststellungen zu den vom Kläger drohenden Straftaten bedurft. Ein eigenes Sachverständigengutachten hat die Ausländerbehörde nicht eingeholt.
34
Die Beklagte hat sich vielmehr im angefochtenen Bescheid für ihre Auffassung, dass entgegen der Strafaussetzungsentscheidung doch eine Wiederholungsgefahr bestehe, ganz wesentlich auf das schon im Strafverfahren eingeholte Gutachten des Dr. … vom 8. Dezember 2017 (Blatt 286 ff. der Behördenakte) gestützt. Diesem Gutachten entnimmt sie in teils wörtlicher Wiedergabe verschiedene Ausführungen, die nach Auffassung der Beklagten eine erhöhte Wiederholungsgefahr und damit die vom Kläger ausgehende ernsthafte Gefahr weiterer besonders schwerwiegender Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung belegten. Den Ausführungen des Gutachtens sei zu entnehmen, dass der Kläger zwar keine grundsätzlich dissozialen Züge aufweise, sich jedoch der Tatsache verschließe, dass er unter bestimmten Umständen durchaus zu Aggressivität in der Lage sei.
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Hierin liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein systematisch nicht zu rechtfertigender Ansatz der Beklagten, sie kann sich für ihre Auffassung gerade nicht auf das Gutachten vom 8. Dezember 2017 stützen. Dieses fachpsychologische Gutachten wurde im Vorfeld der Strafverhandlung von der Staatsanwaltschaft eingeholt; das Gutachten sollte die Persönlichkeit des Klägers darstellen, zu seiner Entwicklungsreife sowie zur Frage von psychischen Störungen, insbesondere hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, Stellung nehmen. Beim Kläger wurden hierzu verschiedene standardisierte psychologische Testverfahren durchgeführt und eine Befragung durch den Psychologen durchgeführt. In den Gründen des Gutachtens werden verschiedene Befunde zur Persönlichkeitsstruktur, des Sozialverhaltens und insbesondere zu Persönlichkeitsstörungen festgestellt, die die Beklagte teilweise aus dem Zusammenhang genommen hat.
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In der zusammenfassenden Beurteilung führt der Gutachter aus, die psychologischen Untersuchungen ließen eine Hirnleistungsschwäche sowie eine psychotische Störung des Klägers ausschließen. Eine intellektuelle Minderleistungsfähigkeit sei ebenfalls zu verneinen, die zwar niedrige intellektuelle Leistungsfähigkeit liege noch im Normalbereich. Die intellektuellen Kapazitäten des Klägers müssten tatsächlich höher veranschlagt werden als es in dem numerischen Wert eines Tests zum Ausdruck komme, da hier auch Bildungsmängel zu Buche schlügen. Er sei in der Lage gewesen, die mitunter recht komplexen und komplizierten Instruktionen für die Testaufgaben zu verstehen, er habe Fragen adäquat beantwortet und situationsgerecht reagiert. Auch andere Testverfahren belegten eindeutig, dass keine forensisch bedeutsamen Intelligenzmängel bestünden. Schwachsinn könne ausgeschlossen werden. Der Kläger erfasse seine Umwelt adäquat, er zeige Realitätsanpassung und -kontrolle. Gesellschaftliche Regeln seien ihm geläufig und er erkenne sie als verbindlich für sich an. Seine Aggressivität bewege sich nach seiner eigenen Darstellung in den Fragebogen im weit unterdurchschnittlichen Bereich, nach den projektiven Befunden sei ihm ein normales Aggressionspotenzial zuzuschreiben. Der Kläger präsentierte sich in sozial erwünschter Weise und wehre Normabweichungen stark ab. Seine Selbstdarstellung sei grundsätzlich von dem Bestreben getragen, die eigene Person als möglichst angepasst zu demonstrieren. Sie orientiere sich an der rigiden Vorstellung einer in jeder Beziehung konformen und moralisch absolut integren Persönlichkeit ohne persönliche Probleme oder Unzulänglichkeiten. Unbeschadet dieser Tendenz sei seine Person durch intakte psychische Funktionen und Produktivität gekennzeichnet, sie bleibe in allen erfassten Bereichen innerhalb des Rahmens des Normalen.
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Aus psychologischer Sicht liege somit keine Voraussetzung einer erheblichen Beeinträchtigung oder Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor, die in seiner Persönlichkeit begründet sei. An seiner Entwicklungsreife könne es keinen Zweifel geben. Dafür spräche unter anderem, dass ihm soziale Normen gut geläufig seien, er könne Situationen adäquat einschätzen und verfüge über Eigensteuerung.
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Dieses Gutachten hat damit zum einen eine ganz andere Zielrichtung als die Feststellung von künftig vom Kläger ausgehenden Gefahren; vielmehr soll es sowohl die Entwicklungsreife sowie mögliche Auswirkungen psychischer Störungen auf die Einsichtsund Steuerungsfähigkeit des Klägers zur Tatzeit feststellen.
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Die Ausführungen des Gutachtens lassen zum anderen entgegen der Auffassung der Beklagten weder für den Tatzeitpunkt noch im Wege einer Prognose für die Zukunft eine besondere Gefährlichkeit des Klägers erkennen.
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Auch ein weiteres im Strafverfahren eingeholtes jugendpsychiatrisches Gutachten des …-Klinikums vom 27. Oktober 2017 (Blatt 305 ff. der Behördenakte) zu den medizinischen Voraussetzungen zur Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit trägt keinerlei Prognose eines künftigen Gefährdungspotenzials beim Kläger. Danach sei zusammenfassend festzustellen, dass beim Kläger eine längerfristige psychiatrische Erkrankung nicht vorliege. Gröbere Auffälligkeiten der psychosozialen Entwicklung und der Reifeentwicklung hätten sich bei einer erkennbaren situativen emotionalen Überforderung vor dem Hintergrund des Entwicklungsstandes nicht ergeben. Mit hoher Wahrscheinlichkeit lägen die medizinischen Voraussetzung einer erheblichen Beeinträchtigung oder gar Aufhebung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht vor.
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Damit fehlt es an einer belastbaren Tatsachengrundlage für die ausländerrechtliche Bewertung, entgegen der Strafaussetzungsentscheidung des Amtsgerichts eine relevante Wiederholungsgefahr anzunehmen. In Übereinstimmung mit der Strafaussetzungsentscheidung des Amtsgerichts München ist vielmehr von keiner weiteren Gefahr des Klägers für die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit auszugehen.
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Damit hat die Klage Erfolg. Der Bescheid ist, soweit er zuletzt nur noch teilweise angefochten wurde, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, hat der Kläger die Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.