Titel:
Klage einer Gemeinde gegen bergrechtliche Bescheide zur Wiedernutzbarmachung einer Abbaufläche durch Verfüllung mit Fremdmaterial
Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2, § 61 Nr. 1, § 101 Abs. 2
GG Art. 28 Abs. 2 S. 1
BBergG § 4 Abs. 4, § 52, § 54 Abs. 2 S. 1
UmwRG § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
KrWG § 2 Abs. 2 Nr. 7
BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 10
BayAbfG Art. 29
BayStrWG Art. 9, Art. 14 Abs. 4, Art. 41 Abs. 1 Nr. 1, Art. 42 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Zulässigkeitsmaßstab ist auch im Verfahren nach dem Bundesberggesetz (BBergG) für einen Dritten, der sich gegen entsprechende bergrechtliche Bescheide wendet, grundsätzlich in Anwendung der Schutznormtheorie die Frage, ob der Dritte durch die Bescheide in eigenen Rechten verletzt ist bzw. die Möglichkeit hierzu besteht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Gemeinde kann nicht unter Berufung auf die Interessen und Rechtspositionen ihrer Gemeindebürger bzw. der Allgemeinheit oder von Nachbargemeinden als Kontrolleur anderer staatlicher Behörden tätig sein. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 4 Abs. 4 BBergG ist drittschützend, für Gemeinden jedoch nur im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich garantierten Planungs- und Selbstverwaltungshoheit. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
unzulässige Drittanfechtungsklagen der Standortgemeinde gegen die Änderung von bergrechtlichen Rahmen- und Hauptbetriebsplanbescheiden mangels Betroffenheit in eigenen Rechten, Wiedernutzbarmachung der Abbaufläche durch Verfüllung mit Fremdmaterial Z2, Klagebefugnis, Drittanfechtungsklage, Bergbau, Schutznormtheorie, gemeindliche Planungshoheit, Abbaufläche, Wiedernutzbarmachung, Verfüllung, Fremdmaterial, Genehmigung, widmungsgemäßer Verkehr
Fundstelle:
BeckRS 2020, 13914
Tenor
1. Die Verfahren AN 17 K 19.01129 und AN 17 K 19.01425 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Klagen werden abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen bergrechtliche Bescheide des Bergamtes … vom 9. Mai 2019 und vom 3. Juni 2019 für das bergrechtliche Vorhaben der Beigeladenen im Ortsteil … auf dem Gemeindegebiet des Klägers, soweit in ihnen die Genehmigung zur Verfüllung von Teilflächen des Abbaugebietes mit Fremdmaterial der Zuordnungskategorie Z2 erteilt worden ist.
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Die Beigeladene betreibt seit 1971 südlich des Ortsteils … im Gemeindegebiet des Klägers den Quarzsand-Tagebau „…“, der aus den beiden Abbauabschnitten …“ ( …) und „… ( … ) besteht. Das Abbaugebiet grenzt in südwestliche Richtung direkt an das Gemeindegebiet der Stadt … an der … Die Gemeindegebietsgrenze bildet hierbei der …, ein Gewässer dritter Ordnung. Dieses Gewässer durchfließt weiter südlich des Abbaugebietes das (jedoch nicht unmittelbar an das Abbaugebiet) angrenzende Gebiet der Gemeinde … Die verkehrsmäßige Erschließung des Abbaugebietes erfolgt über eine von der S.-straße … ( … H.-straße) westlich des dortigen Wohngebietes … abgehende S.-straße, über die auch die nördlich des Abbaugebietes gelegene Kläranlage des Klägers zu erreichen ist. Der Flächennutzungsplan des Klägers sieht für die Fläche des Betriebs der Beigeladenen eine Vorrangfläche Sandabbau vor. Im Abbaugebiet selbst sowie in der weiteren Umgebung sind ausweislich der Daten der Bayerischen Vermessungsverwaltung (GeoPortal BayernAtlas Plus) keine Trinkwasserschutzgebiete kartiert. Der … ist im Gebiet des Wohngebietes … sowie weiter in südliche Richtung folgend stellenweise als Biotop erfasst. Ebenso sind auf dem Abbaugebiet des Betriebs der Beigeladenen zahlreiche Biotope in den Jahren 1995 und 2001 kartiert worden (* … und …*). Das Wohngebiet … ist auf drei Flächen mit den Bebauungsplänen des Klägers „…“ und „…“ überplant. Weitere Bauleitverfahren in Aufstellung zu diesem Gebiet oder in unmittelbarer Umgebung des Abbaugebietes der Beigeladenen, das nicht bebaut und überwiegend bewaldet ist, wurden vom Kläger nicht vorgetragen.
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Die Genehmigung zum Sandabbau erfolgte zunächst baurechtlich als Trockenabbau, sodann erstmals mit Bescheid des Landratsamtes … vom 7. Juli 1978 auch im Nassabbau. Nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes (BBergG) wurde die weitere Beurteilung und Verbescheidung des Betriebs der Beigeladenen seit den 1990er Jahren nach Bergrecht vorgenommen, nachdem erkannt worden war, dass es sich bei dem vorhandenen Quarzsand um einen Bodenschatz im Sinne des BBergG handelt. Mit Planfeststellungsbeschluss der Regierung … - Bergamt … vom 19. August 2005 erfolgte die Zulassung eines (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans, der bis zum 31. August 2025 befristet ist. Im Zusammenhang mit diesem Planfeststellungsverfahren wurden die beiden Abbaugebiete zu einem Betrieb zusammengeführt und eine Vergrößerung der Nassabbaufläche auf insgesamt 19,25 ha zugelassen. Die Beigeladene beabsichtigte dabei u.a., die Planungen für beide Abbaugebiete zu einer Gesamtplanung zusammenzuführen und zu einem einheitlichen Nachfolgenutzungskonzept zu gelangen. Der Kläger, der neben weiteren Trägern öffentlicher Belange beteiligt worden war, teilte gegenüber dem Bergamt … mit Schreiben vom 22. Juni 2004 mit, dass keine Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen, wie es sich aus den Antragsunterlagen vermittle, erhoben werde. Die im Antrag beschriebenen Rekultivierungsmaßnahmen seien zeit- und fachgerecht vorzunehmen. In ihrem Antrag zum Betriebsplanverfahren 2004/2005 beschreibt die Beigeladene zu den Rekultivierungsmaßnahmen im Punkt „8.5.1.1 Wiederbeforstung/Wiederbewaldung“, dass auf den zukünftigen Waldflächen, deren natürliche Wiederherstellung erstrebt werde, bis auf eine kleine genehmigte Teilfläche im Abbaugebiet … keine Fremdverfüllung vorgenommen werde. Es erfolge nur eine Überdeckung mit dem an anderer Stelle innerhalb des Planungsgebietes abgeschobenen Oberbodenmaterial. Der Zeitplan für den Abbau und die anschließende Rekultivierung wurde insgesamt mit 15 bis 20 Jahren bemessen, wobei einzelne Rekultivierungsmaßnahmen in Absprache mit den beteiligten Behörden abschnittsweise auch schon während der Abbautätigkeit entsprechend dem Baufortschritt durchgeführt werden sollten. Der Bescheid des Beklagten vom 19. August 2005 wurde am 27. Oktober 2005 bestandskräftig.
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Eine Wiederverfüllung bereits abgebauter, trockener Betriebsflächen mit Fremdmaterial hatte das Bergamt … zunächst für den Abbauabschnitt … jeweils auf Antrag der Beigeladenen im Einzelfall mit Bescheiden vom 4. Dezember 2001 und vom 15. April 2003 nach Beteiligung des Klägers genehmigt. Der Bescheid vom April 2003 bestimmt dabei unter Ziffer II. 8.6.2. der Nebenbestimmungen explizit, dass als Fremdmaterial nur Bodenaushub zulässig ist, der die Zuordnungswerte Z 1.1 für Eluat gemäß Anlage 2 und Z 1.1 für Feststoff gemäß Anlage 3 des Leitfadens zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen (Leitfaden) einhält. Die Unbedenklichkeit des Materials sei durch Prüfberichte, die vor Beginn der Verfüllmaßnahmen dem Wasserwirtschaftsamt … vorzulegen seien, nachzuweisen. In diesen Verwaltungsverfahren hatte der Kläger gegen die Verfüllung von Fremdmaterial keine Bedenken vorgebracht. Im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zur Verlängerung des letztmals mit Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2006 zugelassenen Hauptbetriebsplans für den Tagebau „…“ im Jahr 2012, dem ein Antrag der Beigeladenen vom 5. April 2012 zugrunde lag, erließ der Beklagte am 20. April 2012 einen Verlängerungs- und Ergänzungsbescheid zum Hauptbetriebsplan. Danach sieht die Ergänzung eine Anpassung an neuerlich geltende Regelungen bezüglich der Verwendung von Fremdmassen im Zusammenhang mit der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche auf einer Teilfläche des Tagebaus „…“ vor. Die Ergänzung erging von Amts wegen. Die Verwendung von Fremdmaterial beschränkte der Bescheid auf denjenigen Teilbereich der Betriebsfläche, für den mit Bescheid des Bergamtes … vom 4. Dezember 2001 eine Genehmigung erteilt worden war. Die in den früheren Bescheiden getroffenen Festlegungen, dass keine generelle Genehmigung zur Annahme von Fremdmaterial erteilt werde, wurde für hinfällig erklärt. Eine Beteiligung weiterer Behörden bzw. Planungsträger in dem Verwaltungsverfahren 2012 erfolgte nicht. Der Bescheid vom 20. April 2012 wurde aber dem Wasserwirtschaftsamt … kenntnishalber übermittelt.
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Bereits im Herbst 2016 stellte die Beigeladene neue Planungsüberlegungen an, da sich nach ihrer Auffassung die Lagerstättenverhältnisse im Abbaubereich … stark verschlechtert hätten, so dass auf Teilflächen kein Nassabbau mehr möglich gewesen sei. Die Beigeladene kommunizierte gegenüber dem Beklagten eine mögliche vorfristige Beendigung der Abbautätigkeiten im Abbaugebiet … Entsprechende betriebliche Überlegungen änderte die Beigeladene in der Folge jedoch dahingehend, dass der Betrieb in angepasster Form fortgeführt werden solle. Mit Antrag vom 5. November 2018 beantragte die Beigeladene unter Beifügung einer durch die Landschaftsarchitektin Frau Dipl.-Ing …, … ausgearbeiteten Planung eine Änderung des Rahmenbetriebsplans für den Quarzsand-Tagebau … Der Planung der Landschaftsarchitektin lag zudem ein Bericht der … GmbH, … über die Standortbeurteilung zur geplanten Rückverfüllung vom 18. Juli 2018 zugrunde. Dieser Standortbeurteilung wiederum lag ein Bericht über eine von der … GmbH routinemäßig im November 2017 durchgeführten Grundwasserkontrolluntersuchung auf dem Gelände des Tagebaus … zugrunde. Die Beigeladene beantragte im Einzelnen folgende Änderungen:
- Die Gestattung der Erweiterung der genehmigten Z1.1-Auffüllung sowohl in der Höhe als auch in der Fläche im Abbaugebiet …
- Die Zulassung einer Wiederverfüllung mit Erdaushub bis zur Belastungsstufe Z2 gemäß der Standortbeurteilung der … GmbH in einem Teilbereich des Trockenabbaus des Abbaugebietes …
- Die Fortsetzung der Gewinnung von Quarzsand im Nassabbauverfahren im Abbaugebiet … durch Vertiefung der Abbausohle um etwa 7 m.
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Das Bergamt … beteiligte mit Schreiben vom 13. November 2018 die Träger öffentlicher Belange, darunter auch den Kläger. Hinsichtlich wasserwirtschaftlicher Belange nahm das Wasserwirtschaftsamt … mit Schreiben vom 31. Januar 2019 Stellung zum beantragten Vorhaben und verhielt sich dabei zu allen beantragten Änderungspunkten. Hinsichtlich der Verfüllung von Z2-Fremdmaterial sah es bezüglich der dem Wasserwirtschaftsamt zur Verfügung gestellten Daten und der Angaben im Planungsantrag der Beigeladenen noch Klärungsbedarf. Dazu führten die Beigeladene, der Beklagte und das Wasserwirtschaftsamt am 10. April 2019 eine Besprechung durch, bei der ausweislich eines dazu gefertigten handschriftlichen Vermerks „die Fragen des WWA beantwortet wurden“; ein schriftlicher Ergänzungsbedarf wurde nicht gesehen. Mit ergänzender Stellungnahme vom 16. April 2019 führte das Wasserwirtschaftsamt … zur beabsichtigten Z2-Verfüllung im Abbauabschnitt … näher aus und stimmte der Planung mit Maßgaben zu. Nicht mitgetragen wurde seitens des Wasserwirtschaftsamtes eine Z2-Materialverfüllung im Quartär entsprechend der Planunterlage Bestandsplan Geländestruktur und Höhen, Anlage 2.1.1 der Landschaftsarchitektin sowie der gezielten Einleitung von möglicherweise erwartetem Sickerwasser über eine Entwässerungsmulde am Böschungsfuß des Auffüllkörpers (gemäß Schnitt 5, Anlage 4.2 der Planunterlagen der Landschaftsarchitektin) in das durch den Nassabbau entstandene Gewässer bzw. sonstige Feuchtflächen.
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Der Kläger äußerte sich nach Erörterung des Planungsvorhabens in seinem Bau- und Umweltausschuss gegenüber dem Bergamt … mit Schreiben vom 28. Januar 2019. Darin teilte der Kläger den Wortlaut und das Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse mit und wies auf aus seiner Sicht bestehende Unstimmigkeiten im Antrag der Beigeladenen hin, etwa zu den Eigentumsverhältnissen an den vom Planungsvorhaben der Beigeladenen betroffenen Flurstücken. Im Übrigen versagte der Kläger sein „gemeindliches Einvernehmen“ zu allen angetragenen Änderungspunkten in der betrieblichen Planung der Beigeladenen ohne weitergehende Begründung gegenüber dem Bergamt … betreffend die Punkte Vertiefung der Abbausohle und Verfüllung mit Z2-Material. Hinsichtlich des Punktes Erweiterung der Verfüllfläche für Z1.1-Fremdmaterial führte der Kläger an, die beantragte Maßnahme führe zu einem erhöhten Transportverkehr im Bereich der S.-straße … Die höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung … und das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … erhoben aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht keine durchgreifenden Bedenken gegen das Planungsvorhaben.
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Die Beigeladene suchte nach Bekanntwerden der ablehnenden Stellungnahme des Klägers mit diesem das Gespräch. Der Kläger trug dabei die Befürchtung vor, die Uferböschung des … könnte aufgrund der Vertiefung der Abbausohle im Abbaubereich … bei Hochwasserführung des Baches einstürzen. Die Beigeladene ließ durch die … GmbH einen geotechnischen Bericht zur Untersuchung der Standsicherheit der Uferböschung des … im Bereich der Abbaufläche … mit Datum vom 5. April 2019 anfertigen. Der Bericht wurde zu den Planungsunterlagen des Bergamtes … gereicht. Er schließt mit der zusammenfassenden Bewertung, dass bei Einhaltung des bemessenen Abstandes zwischen Abbaugrenze und Uferlinie keine Gefährdung der Standsicherheit des Dammes zu befürchten stehe.
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Mit angegriffenem Bescheid vom 9. Mai 2019 ließ der Beklagte den vorgelegten Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau „… + …“ nach Maßgabe nachfolgend im Bescheid aufgenommener Einschränkungen, Bedingungen und Nebenbestimmungen gemäß §§ 2 und 3 i.V.m. 51 ff. BBergG zu. Zur Begründung dieses Bescheids führt der Beklagte zunächst das Verfahren und die vorgebrachten Einwendungen der Träger öffentlicher Belange aus. Dabei verhalten sich die Gründe des Bescheids auch zu dem vom Kläger vorgetragenen Argument der Zunahme des Transportverkehrs. In der Gesamtschau lägen Gründe, die eine Versagung der Rahmenbetriebsplanänderung rechtfertigen würden, nicht vor. Der Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens habe es in Anwendung des Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG nicht bedurft, da die Planänderung von unwesentlicher Bedeutung sei. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass für die Fortsetzung des Nassabbaus im Abbauabschnitt … keine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen vorgenommen werde. Im Weiteren umfasse die Verfüllung mit Z2-Material in diesem Abbauabschnitt nur eine Teilfläche von 4,4 ha, auf der ursprünglich ein Nassabbau vorgesehen war, der aus lagerstättenbedingten Gründen nicht durchgeführt werden könne. Soweit die Vergrößerung der Teilfläche für Verfüllung mit Z1.1-Material im Abbauabschnitt … beantragt worden sei, betrage die flächenmäßige Vergrößerung nur 1,34 ha auf dann 3,91 ha. Änderungen am bereits vorhandenem Gewässer seien nicht vorgesehen. Alle benannten Teilflächen lägen innerhalb des Umgriffs des bisherigen Betriebs. Die Gesamtfläche des Tagebaubetriebs „… + …“ betrage ca. 50 ha. Bislang von keiner Genehmigung umfasste Flächen seien nicht Gegenstand dieses Rahmenbetriebsplanänderungsverfahrens. Die von der Umplanung betroffene Fläche innerhalb des Genehmigungsumgriffs betrage insgesamt nur etwa zehn Prozent. Das Bergamt … werte dies als nur unwesentliche Planänderung.
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Der vorgenannte Bescheid wurde durch den Beklagten am 14. Mai 2019 zur Post aufgegeben und in der Folge dem Kläger bekannt gegeben.
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Mit weiterem Bescheid vom 3. Juni 2019 ließ der Beklagte den am 16. Mai 2019 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Ergänzung des Hauptbetriebsplans vom 13. Juni 2006, letztmals zugelassen mit Bescheid vom 17. November 2016 entsprechend den zugelassenen Änderungen des Rahmenbetriebsplans unter den im Bescheid näher dargestellten Einschränkungen und Nebenbestimmungen zu. Zur Entscheidungsfindung über den Antrag vom 16. Mai 2019 zog das Bergamt … die Verwaltungsvorgänge gleichen Inhalts zum vorgängigen Rahmenbetriebsplanänderungsverfahren hinzu. Zur Begründung der Hauptbetriebsplanergänzung wird im Wesentlichen auf die im Bescheid über die Rahmenbetriebsplanänderung dargestellten Gründe abgestellt. Die Zulassung richte sich nach den §§ 2 und 3 i.V.m. 51 ff. BBergG. Eine Beteiligung bzw. Anhörung weiterer Beteiligter bzw. Planungsträger vor Entscheidung über die Hauptbetriebsplanergänzung sei nicht veranlasst gewesen. Auf die im Verfahren über die Rahmenbetriebsplanänderung ergangenen Stellungnahmen werde verwiesen. Gründe, die eine Versagung der Hauptbetriebsplanergänzung rechtfertigten, lägen nicht vor.
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Der Bescheid vom 3. Juni 2019 wurde dem Kläger nach dessen Mitteilung am 3. Juli 2019 zugestellt.
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Mit bei Gericht am 11. Juni 2019 betreffend den Bescheid vom 9. Mai 2019 sowie am 24. Juli 2019 betreffend den Bescheid vom 3. Juni 2019 eingegangenen Schriftsätzen seines Bevollmächtigten ließ der Kläger Anfechtungsklage erheben. Die Klageerhebung erfolgte in beiden Fällen zunächst unbeschränkt hinsichtlich der Bescheide und ohne weitergehende Begründung, wobei die Abgabe einer Klagebegründung in allen Fällen angekündigt wurde.
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Zugleich mit seinem Klageschriftsatz vom 24. Juli 2019 und mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juli 2019, bei Gericht am selben Tag eingegangen, stellte der Bevollmächtigte des Klägers Anträge nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO (Verfahren AN 17 S 19.01415 und AN 17 S 19.01424). Im Schriftsatz vom 23. Juli 2019 verwies der Bevollmächtigte des Klägers dabei auf die im Vorverfahren vorgebrachten Bedenken des Klägers, insbesondere, soweit durch den weiteren Abbau die Standsicherheit der Böschung des … gefährdet und durch den betrieblich erhöhten Transportverkehr die Unterhaltspflicht für gemeindliche Straßen unverhältnismäßig belastet werde.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 16. September 2019 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dessen Klage- und Eilanträge bezögen sich nicht auf die Fortsetzung der Quarzsandgewinnung im Nassabbauverfahren im Abbauabschnitt … durch Vertiefung der Abbausohle um ca. 7 m und auch nicht auf die Erweiterung der bestehenden Z1.1-Fremdmaterialverfüllung im Abbauabschnitt … Vielmehr wende sich der Kläger allein gegen die genehmigte Verfüllung von Material der Einstufung Z2. Zur Begründung wird vorgetragen, der Kläger befürchte eine Verunreinigung der Bestandsgewässer (Baggersee). Die Deponie sei zur Ablagerung von Z2-Material nicht geeignet. Es könne zu unkontrollierten Ausspülungen bzw. Ausschwemmungen von Schadstoffen und Giften kommen. Es könne auch zu einer dauerhaften Kontaminierung eines großflächigen Naturschutzgebietes kommen. Der Kläger befürchte eine Hinauszögerung des Betriebes der Beigeladenen auf ungewisse Zeit. Letztlich sei der allgemeine Gewässerschutz gefährdet. Das Grundwasser auch für das Einzugsgebiet der Trinkwasserversorgung der Gemeinde … sei gefährdet.
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Der Kläger hat im Verfahren AN 17 K 19.01129 zuletzt beantragt,
Der Bescheid des Bergamtes … vom 9. Mai 2019 wird insoweit aufgehoben als darin der Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen mit der Gestattung geändert wurde, die Verfüllung mit Z2-Material auf einer definierten Teilfläche des Abbauabschnittes „… ( … )“ zuzulassen.
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Im Verfahren AN 17 K 19.01425 hat er zuletzt beantragt,
Der Bescheid des Bergamtes … vom 3. Juni 2019 wird insoweit aufgehoben als darin der Hauptbetriebsplan der Beigeladenen vom 13. Juni 2006 mit der Gestattung ergänzt wurde, die Verfüllung mit Z2-Material auf einer definierten Teilfläche des Abbauabschnittes „… ( …)“ zuzulassen.
18
Der Beklagte hat beantragt,
Die Klagen werden abgewiesen.
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Er hat sich mit Schriftsätzen vom 12. August 2019 und 18. September 2019 geäußert. Aus seiner Sicht werde den Klagen und Anträgen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Erfolgsaussicht eingeräumt. Der Kläger sei jeweils in die Verwaltungsverfahren 2001, 2003 und 2004/2005 eingebunden bzw. benachrichtigt worden. Einwendungen seien vom Kläger gegen die damaligen Entscheidungen über die grundsätzliche Zulassung der Verwendung von Fremdmaterial zur Wiederverfüllung von Teilflächen im Abbaugebiet der Beigeladenen nicht vorgetragen worden.
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Mit Beschlüssen des Berichterstatters vom 25. Juli 2019 wurde die Beigeladene notwendig zu den Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat sich zum Verfahren inhaltlich mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27. November 2019 geäußert und beantragt,
Die Klagen werden abgewiesen.
21
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen trägt vor, es ermangle dem Kläger bereits an der Klagebefugnis, da die vom Kläger behaupteten Rechtsfehler in den angegriffenen Bescheiden nicht geeignet seien, diesen in subjektiven Rechten zu verletzen. Der Kläger könne sich insoweit nur auf sein Selbstverwaltungsrecht sowie auf etwaiges Eigentum stützen. Dass er insoweit über Eigentum verfüge, habe er selbst nicht vorgetragen. Die Gemeinde könne auch nicht als Sachwalterin der Rechte ihrer Bürger auftreten. Soweit der Kläger vorträgt, „die Deponie“ sei zur Ablagerung von Fremdmaterial der Kategorie Z2 nicht geeignet, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der zugelassenen Verfüllung nicht um eine Deponie im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handle, sondern um eine im Rahmen der bergrechtlichen Zulassung zu betrachtenden Verfüllung. Der klägerische Vortrag zur Gefahr einer unkontrollierten Ausspülung sei völlig unsubstantiiert, der Kläger stelle nur eine Behauptung in den Raum. Auch erwiesen sich die vom Kläger angesprochenen Belange ihrer Natur nach als objektiv-rechtlich, eine Verletzung subjektiver Rechte sei dadurch nicht erkennbar. Dies betreffe auch den Vortrag zum allgemeinen Gewässerschutz, was schon im Namen liege. Eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Gemeinde … zeige der Kläger ebenso wenig auf und könne sich überdies darauf nicht berufen.
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Bereits mit Verfügung des Berichterstatters vom 25. September 2019 wurde der Kläger auf Zulässigkeitsbedenken des Gerichts hinsichtlich seiner Klagen und Eilanträge hingewiesen. Er wurde aufgefordert, die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte näher darzulegen. Der Klägerbevollmächtigte nahm dazu mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 ergänzend Stellung. Dabei führte der Bevollmächtigte jedoch lediglich aus, der Kläger fühle sich auch weiterhin in seinen Rechten verletzt, ohne, dass die gemeindlichen Belange näher dargestellt wurden.
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Mit Beschluss vom 11. November 2019 wurden die Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, da den Klagen in Bezug auf den Klagegegenstand bereits aufschiebende Wirkung zukomme.
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Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung über die Klagen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der Durchführung der Verwaltungsverfahren wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Akten der Regierung von … - Bergamt … verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klagen, über die die Kammer mit Einverständnis der Parteien gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, sind bereits mangels Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Sie waren daher abzuweisen.
27
Zulässigkeitsmaßstab ist auch im Verfahren nach dem Bundesberggesetz (BBergG) für einen Dritten, der sich gegen entsprechende bergrechtliche Bescheide wendet, grundsätzlich in Anwendung der Schutznormtheorie die Frage, ob der Dritte durch die Bescheide in eigenen Rechten verletzt ist bzw. die Möglichkeit hierzu besteht (Dammert/Brückner, Phasenspezifischer Rechtsschutz: Ansätze am Beispiel des Bergrechts, ZUR 2017, S. 469 [473 ff.]). Eine hierüber hinausgehende Popularklagebefugnis kennt das bergrechtliche System nicht. Soweit im Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) dagegen auch Verbandsklagen ohne subjektive Betroffenheit (§ 2 Abs. 1 UmwRG) eröffnet werden, braucht das Gericht diese Möglichkeit vorliegend schon deshalb nicht in den Blick zu nehmen, weil dem Kläger als Gemeinde nicht die Eigenschaft einer anerkannten Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG zukommt. Aber auch in seiner Eigenschaft als (juristische) Individualperson im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 VwGO vermittelt das UmwRG keine von der subjektiven Rechtsbetroffenheit losgelöste Klagebefugnis, sondern die Klagebefugnis des Einzelnen muss sich dann aus anderen Gründen ergeben (Keller, Drittanfechtungen im Umweltrecht durch Umweltvereinigungen und Individualkläger, NVwZ 2017, S. 1080 [1081] mit Rechtsprechungsnachweisen).
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Vorliegend richtet sich der begehrte Rechtsschutz dabei auch nach dem Bundesberggesetz und nicht primär nach Abfall- und Bodenschutzrecht. Die letztgenannten Aspekte werden durch das Regelungsregime des Bundesberggesetzes zwar nicht völlig ausgeblendet, sondern sind insbesondere im Rahmen von Verfülltätigkeiten im Sinne einer Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 4 Abs. 4 BBergG - dem drittschützende Wirkung zukommt) durch die zuständige Behörde mit zu prüfen (Müggenborg, Abgrenzungsfragen zwischen Bodenschutz- und Bergrecht, NVwZ 2012, S. 659 [664 f.]; OVG Koblenz, U.v. 12.11.2009 - 1 A 11222/09.OVG - ZUR 2010, 586; BVerwG, U.v. 14.4.2005 - 7 C 26/03 - NVwZ 2005, 954; vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG). Ob aber aufgrund des Vortrags des Klägers, die genehmigte Verfüllung der Tagebauoberfläche mit Fremdmaterial der Kategorie Z2 in einem definierten Teilbereich des Abbaugeländes sei für eine Deponielagerung nicht geeignet, anzunehmen ist, der Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sei eröffnet oder die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 7 KrWG diesen gerade sperrt, kann unter dem Aspekt der Klagebefugnis dennoch dahinstehen. Denn auch bei Eröffnung des Anwendungsbereichs des KrWG im Hinblick auf die Fremdmaterialverfüllung vermittelt sich für den Kläger keine von subjektiver Betroffenheit losgelöste Klagebefugnis. Allein der Aspekt, dass die streitgegenständliche Verfüllung auf dem Gemeindegebiet des Klägers stattfindet, genügt insoweit für die Möglichkeit der Rechtsbetroffenheit nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die angegriffenen Bescheide hinsichtlich sachlicher Zuständigkeiten bei der Durchführung des KrWG verletzt wird (Art. 29 BayAbfG i.V.m. § 2 AbfZustV). Hierauf hat sich der Kläger ohnehin nicht berufen.
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Als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts kann der Kläger als Teil der öffentlichen Gewalt nur eingeschränkt eigene subjektiv-öffentliche Rechtspositionen geltend machen. Er kann nicht unter Berufung auf die Interessen und Rechtspositionen seiner Gemeindebürger bzw. der Allgemeinheit oder von Nachbargemeinden als Kontrolleur anderer staatlicher Behörden tätig sein. Insbesondere scheidet somit eine Klagebefugnis des Klägers schon aus, soweit er vorträgt, die hier noch streitgegenständliche Verfüllung sei geeignet, die Trinkwasserversorgung der Gemeinde … zu gefährden und es könne zu einer großflächigen Kontaminierung eines Naturschutzgebietes durch unkontrollierte Ausschwemmungen bzw. zu einer Verunreinigung von Bestandsgewässern im Abbaugebiet kommen. Bezüglich der Befürchtung der Kontaminierung eines Naturschutzgebietes hat der Kläger dabei nicht einmal ansatzweise vorgetragen, welches unter besonderem Schutz stehende Gebiet betroffen sein kann. Für das Gericht ergeben sich insoweit auch keine Anhaltspunkte aus seiner eigenen Sachaufklärung unter Hinzuziehung des Kartenmaterials des BayernAtlas Plus der Bayerischen Vermessungsverwaltung. Naturschutzgebiete im Sinne des § 23 Abs. 1 BNatSchG sind im Umfeld des Abbaugebietes der Beigeladenen nicht rechtsverbindlich festgesetzt. Die im Abbaugebiet kartierten Biotope sind rechtlich gesehen nicht gleichzusetzen mit Naturschutzgebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
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Als eigene rügefähige Rechtsposition kommt für den Kläger daher nur die Verletzung seiner nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG - und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Bayerische Verfassung - BV - geschützten Planungshoheit, des Schutzes der Funktionsfähigkeit gemeindlicher Einrichtungen und des Gebots sachgerechter Abwägung in Betracht, das voraussetzt, dass die rechtlich geschützten Interessen der Gemeinde mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung der Bergbehörde bei der Genehmigung von Betriebsplänen eingestellt werden (§§ 4 Abs. 4, 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG). Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die angegriffenen Regelungen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche im Abbaugebiet der Beigeladenen ist aber weder unter dem Gesichtspunkt der Planungshoheit der Gemeinde, noch im Hinblick auf eine Zunahme von Lkw-Transportverkehr und auch nicht unter Berücksichtigung der Möglichkeit der fehlerhaften Behandlung seiner Belange im Rahmen des Abwägungsvorgangs aufgezeigt und damit im Bereich des Möglichen im Sinne der Prüfung der Klagebefugnis.
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Eine Klagebefugnis aufgrund der Möglichkeit, dass die genehmigte, streitgegenständliche Verfülltätigkeit Eigentümerinteressen des Klägers berührt, vermittelt sich für das Gericht aus dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten nicht. Insbesondere hat der Kläger auch im behördlichen Verfahren nicht vorgetragen, Gemeindeeigentum sei unmittelbar durch die von der Beigeladenen beantragten Tätigkeiten betroffen. Zwar hat der Kläger im Zusammenhang mit der Genehmigung der Verfüllung von Fremdmaterial der Zuordnungskategorie Z1.1 (Beschluss 2 der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am …2019) vorgebracht, dadurch werde eine Zunahme des Transportverkehrs entstehen. Ob diese Argumentation auch für die hier (noch) streitgegenständliche Fremdmaterialanfuhr der Zuordnungskategorie Z2 Gültigkeit beanspruchen soll, hat der Kläger nicht eindeutig beantwortet. Jedoch fehlt es auch bei Annahme, dass diese Argumentation auf den hiesigen Streitgegenstand übertragen werden soll, an der Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Eigentumsinteressen des Klägers. Soweit die Zunahme des Transportverkehrs Belange des Trägers der Straßenbaulast der S.-straße … berührt, ist aufgrund der Regelungen der Art. 41 Satz 1 Nr. 1 und Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG nicht ohne Weiteres anzunehmen, der Kläger sei Träger dieser Straßenbaulast. Dazu hätte es insoweit eines Vortrags des Klägers bedurft. Gegen die Benutzung einer Straße durch widmungsgemäßen Verkehr zur Erschließung des Abbaugebietes der Beigeladenen kann sich der Kläger aber ohnehin nicht wehren, weil die widmungsgemäße Nutzung der Straße Aufgabe des öffentlichen Straßennetzes ist und dem Träger der Straßenbaulast gegebenenfalls ein Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 4 BayStrWG für zusätzliche Aufwendungen zur Verfügung steht (BayVGH, U.v. 27.3.1998 - 20 A 97.40033 - juris Rn. 42; VG Augsburg, B.v. 9.10.2009 - Au 6 S 09.1489 - juris Rn. 40 f.; Zeitler/Wiget, BayStrWG, 29. EL März 2019, BayStrWG Art. 17 Rn. 19 a.E.). Dieser Aspekt führt demnach auch dann nicht zur Annahme einer Klagebefugnis, wenn dem Kläger für die S.-straße … im hier maßgeblichen Gebiet die Straßenbaulast übertragen sein sollte, sodass es insoweit keiner weiteren Aufklärung zu diesem Umstand bedurfte.
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Aber auch, soweit es die Inanspruchnahme des von der S.-straße abgehenden Stichweges in Richtung des Abbaugebietes des Tagebaus der Beigeladenen betrifft, ist die konkrete Möglichkeit der Verletzung von Eigentumsinteressen des Klägers nicht aufgezeigt. Bezüglich dieses Weges, zu dem der Kläger angibt, er sei als öffentlicher Feld- und W.-weg gewidmet, teilt der Kläger in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2019 zwar mit, die Zufahrt (Überfahrt über den …*) stehe im Eigentum der Gemeinde und diverser privater Eigentümer. Aber weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger diese Eigentumsbeziehungen und die Auswirkungen des Transportverkehrs gerade auch auf die Inanspruchnahme gemeindlichen Grundeigentums näher dargestellt. Allein aus der Benennung als (Mit) Eigentümer eines Zufahrtsgeländes in Richtung des Tagebaubetriebs folgt im Hinblick auf eine im Einzelnen nicht weiter dargelegte Zunahme von Lkw-Transportverkehr noch keine Möglichkeit der Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Denn ohne weitere Substantiierung des klägerischen Vortrags ist zugrunde zu legen, dass auch bislang schon die betroffenen privaten Flächen für Transportverkehr in Anspruch genommen wurden und die Wege entsprechend für den Lkw-Verkehr eröffnet sind, insbesondere, soweit nach Mitteilung des Klägers auch eine öffentliche Widmung vorliegt. Die Schaffung und Unterhaltung des öffentlichen Straßennetzes ist aber eine öffentliche Aufgabe (Art. 9 BayStrWG), auf eigene, durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV geschützte Rechtspositionen kann sich der Kläger nicht berufen (VG Augsburg, U.v. 4.12.2013 - 6 K 13.250, BeckRS 2014, 46735).
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Der Kläger hat auch keine Verletzung seiner gemeindlichen Planungshoheit aufgezeigt, die durch die hier streitgegenständlichen Genehmigungen der Bergbehörde konkret gefährdet sein könnte.
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Soweit darüber hinaus aus § 4 Abs. 4 BBergG Drittschutz angenommen wird, vermittelt diese Vorschrift, deren Anwendungsbereich überdies auf das Abbaugebiet beschränkt ist (vgl. dazu: BVerwG, U.v. 14. 4. 2005 - 7 C 26/03 - NVwZ 2005, 954), eine Klagebefugnis für Gemeinden wiederum nur im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich garantierten Planungs- und Selbstverwaltungshoheit (OVG Lüneburg, B.v. 21.10.2008 - 7 ME 170/07 - BeckRS 2008, 40289). Zu einer Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie des Klägers über die gemeindliche Planungshoheit hinaus hat er ebenfalls nichts vorgetragen und liegt eine Verletzung derselben aus dem Inhalt der Behördenakten heraus auch nicht zumindest im Bereich des Möglichen. Das Abbaugebiet steht im Eigentum der Beigeladenen bzw. nach Stellungnahme des Klägers im behördlichen Verfahren zum Teil im Eigentum diverser Privater. Dass nach dem Ende der Gewinnungstätigkeit und der Wiedernutzbarmachung dieses dann ehemalige Tagebaugebiet dem Kläger für gemeindliche Zwecke durch die Beigeladene zur Verfügung gestellt wird und es hierzu etwa schon vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen gebe, ist nicht erkennbar. Soweit die Funktion der heutigen Abbaufläche des Betriebs der Beigeladenen für die Zukunft auch bereits Konkretisierungen im Verwaltungsverfahren, insbesondere durch die in das Verwaltungsverfahren einbezogenen Gutachten der Landschaftsarchitektin … vom …2004 und vom … 2018, erfahren hat, ist eine intensivierte Öffnung der wiedernutzbargemachten Oberflächen und der geplanten Baggerseen für die Öffentlichkeit gerade nicht geplant (vgl. Punkt 8.5.4 des Gutachtens vom …2004 und Punkte 9.1 und 11 des Gutachtens vom …2018) und soll die Fläche vorwiegend dem Schutz und der Sicherung biologischer Vielfalt der Landschaft und der Stabilisierung ökologischer Systeme zugeführt werden. Eine weitergehende Konkretisierung der zukünftigen Nutzung unter Einbeziehung konkreter Belange des Klägers vermag die Kammer darüber hinaus den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Dass er in den bisherigen Planergänzungs- und -änderungsverfahren seine Zustimmung zu den jeweiligen Anträgen der Beigeladenen mit der Maßgabe erteilt hat, dass die Abschlussmaßnahmen, wie sie Eingang in die Verwaltungsvorgänge gefunden haben, tatsächlich und zeitlich umgesetzt werden, ist insoweit rechtlich ohne Bedeutung.
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Die danach bereits unzulässigen Klagen waren folglich abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es der Billigkeit entspricht, der Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.