Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 26.05.2020 – W 1 K 19.40
Titel:

Dienstunfall bei Umzug von Chemiesammlung in Schule

Normenketten:
BayBeamtVG Art. 46
VwGO § 67 Abs. 6 S. 4, § 102 Abs. 2, § 154 Abs. 1, § 167
Leitsätze:
1. Ein die Unfallfürsorge begründender Dienstunfall ist nicht gegeben, wenn eine Intoxikation der beamteten Lehrerin anlässlich ihrer Mithilfe beim Umzug der Chemiesammlung in neue Räume äußerst unwahrscheinlich, wenn nicht ausgeschlossen erscheint. (Rn. 14 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dienstunfallfürsorge ergibt sich hier auch nicht aus der spezifischen Dienstbezogenheit in dem Sinn, dass die toxischen Stoffe im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung, dh bei ihrer Lehrtätigkeit als Chemielehrerin im Unterricht aufgenommen wurden. (Rn. 22 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Chemielehrerin, MCS, Dienstunfall, Berufskrankheit, Anerkennung, Beschaffenheit, Dienstherr, Erkrankung, toxische Stoffe, Unterricht, dienstliche Verrichtung, spezifische Dienstbezogenheit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 13.05.2022 – 3 ZB 20.1565
Fundstelle:
BeckRS 2020, 11227

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die … geborene Klägerin steht als beamtete Lehrerin für Chemie und Biologie im Dienste des Beklagten. Mit Schreiben vom 07.09.2017 beantragte sie die Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall bzw. Berufserkrankung. Sie führte dabei die Erkrankung auf Benzolderivate, Aminoverbindungen des Benzols und organische Lösungsmittel zurück und stützte sich auf die Krankheiten gemäß der Nrn. 1303, 1304 und 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung. Sie sei an einer Chemikalienvergiftung erkrankt, nachdem sie durch die Art ihrer dienstlichen Tätigkeit (Umzug der Chemiesammlung in nicht fertig gestellte Chemie-Fachräume) der Gefahr der Erkrankung an einer durch giftige Chemikalien verursachten Krankheit besonders ausgesetzt gewesen sei. Die giftigen Chemikalien hätten bei ihr eine Erkrankung aus dem internistischen und neurologischen Bereich (Neuropathie, CFS = myalgische Enzephalomyelitis auf dem Boden einer MCS = Multiple Chemikaliensensitivität) ausgelöst. In ihrer DNA seien mit Befund vom 16.04.2011 die Substanzen Resocinol, 2,4-Diaminophenol und Octoxynol nachgewiesen worden. Diese Substanzen würden schwerwiegend in den Zellstoffwechsel eingreifen und hätten bei ihr eine Erkrankung des Immun- und Nervensystems ausgelöst. Es handele sich dabei um Benzolderivate bzw. um Aminoverbindungen des Benzols. Eine Amtsärztin habe die kritische Toxin-Exposition im September 2009 am Arbeitsplatz als krankheitsauslösend erachtet. Damals sei sie zwei Wochen vor Schulbeginn von der Schulleiterin des Gymnasiums in K… angewiesen worden, die neuen Chemie- und Biologiefachräume einzuräumen. Sie habe dabei Zubehör aus der Chemiesammlung aus Umzugskartons ausräumen, die Behältnisse säubern und in die dafür vorgesehenen Schränke einsortieren müssen. Chemikalienbehälter seien zum Teil in die Verpackung ausgelaufen gewesen. Nicht alle Chemikalien seien gekennzeichnet gewesen und darüber hinaus seien die Materialien mit belastetem Baustaub stark verschmutzt gewesen. Die technischen Einrichtungen, unter anderem die Giftschränke, seien noch nicht ausreichend funktionstüchtig angeschlossen gewesen, sodass sie bei dieser dienstlichen Tätigkeit der Gefahr, an einer Chemikalienvergiftung, ausgelöst durch eine erhöhte Exposition zu organischen Lösemitteln in Kombination mit anderen Toxinen, zu erkranken besonders ausgesetzt gewesen sei. Nach dieser Toxin-Erstexposition sei sie während ihrer Unterrichtstätigkeit noch zusätzlich giftigen, krebserregenden Chemikalien ausgesetzt gewesen, die aus Verdunklungsrollos ausgedünstet seien. So sei unter anderem die giftige, hautresorptive Substanz Dimethylformamid nachgewiesen worden. Der Dienstherr habe es versäumt, für den einwandfreien Zustand der Arbeitsmaterialien Sorge zu tragen. Der Amtsarzt Dr. S… habe am 02.11.2011 festgestellt, dass ihre MCS auf einen Kontakt zu organischen Lösemitteln in Verbindung mit Formaldehyd und Phthaladen zurückzuführen sei.
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Die Schulleiterin des Gymnasiums K führte aus, beim Umzug in die neuen Fachräume sei die Mithilfe der KollegInnen erforderlich geworden. Beim Umzug der Chemiesammlung habe es sich um geschlossene Gefäße bzw. Flaschen gehandelt. Diese seien nach Zwischenlagerung sachgerecht in die neuen Fachräume transportiert und dort in die eigens installierten Schränke eingeräumt worden. Ausgelaufene Substanzen seien ihr nicht bekannt, Chemikalien seien nicht unbeschriftet gewesen. Es seien keine Stoffe gelagert worden, die in Schulen nicht zulässig seien. Bereits vor dem Umzug seien alle kritischen Stoffe vom Fachbetreuer, dem Sicherheitsbeauftragten und einer externen Fachkraft auf der Basis der verbindlichen Negativliste fachgerecht entsorgt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin noch nicht am Gymnasium gewesen. Da keine Gefährdungsgrundlage durch unzulässige Stoffe vorhanden gewesen sei, seien auch Vorkehrungen wie Atemschutz oder ähnliches nicht notwendig gewesen. Alle Fachräume und Klassenzimmer seien vor Bezug vom Sachaufwandsträger für den Unterrichtsbetrieb freigegeben worden. Bezüglich der Verdunkelungsrollos habe es von mehreren Kollegen Beschwerden wegen unangenehmer Ausdünstungen gegeben. Das Landratsamt habe die Raumsituation überprüft und es sei ein Gutachten zur Überprüfung der Raumluftsituation in Auftrag gegeben worden. Die vorgelegten Messwerte seien durch das Gesundheitsamt K… überprüft und bewertet worden. Zudem sei noch ein zweites Gutachten des Instituts F… beauftragt worden. Diese Werte seien wiederum vom Gesundheitsamt überprüft, bewertet und als unbedenklich eingestuft worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin seit ihrem 20. Lebensjahr mit diversen und unterschiedlich toxischen Chemikalien in dauerhaftem Kontakt gestanden sei, zuerst in ihrer Ausbildung als Laborfachkraft, dann an ihrem Arbeitsplatz in einem Labor und später beim Chemiestudium. Zu dem Befund vom 16.03.2011 würden keine Vergleichswerte aus der Zeit vor ihrer Beschäftigung für den Freistaat Bayern vorliegen.
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Mit Bescheid vom 26.04.2018 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., die Anerkennung des Ereignisses vom September 2009 als Dienstunfall bzw. die Anerkennung einer Berufserkrankung ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, bezüglich des Ereignisses „Einräumen der Chemie- und Biologiefachräume im September 2009 habe der Fachbetreuer Chemie des Gymnasiums K versichert, dass es sich bei den Substanzen Resorcinol, Diaminophenol und Octoxynol nicht um Schulchemikalien handele. Gleiches gelte für die Substanzen Permethrin, Dichlofluanid in Diisocyanatohexan. Es könne daher ein Kontakt mit gefährlichen Substanzen nicht festgestellt werden. Bezüglich der Anerkennung einer Berufskrankheit sei darauf hinzuweisen, dass schädliche Dauereinwirkungen am Arbeitsplatz, hier etwa die Ausdünstungen der Verdunklungsrollos oder der Bausubstanz, nicht unter den Dienstunfallbegriff fallen würden, da dieser die Art der dienstlichen Tätigkeit betreffe, nicht aber die räumlichen Bedingungen.
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Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. In den Kartons, die sie habe ausräumen müssen, habe es auch zerstörte Gefäße und halb gefüllte offene Reagenzgläser mit unbekannten und ausgelaufenen Chemikalien gegeben. Erst beim Öffnen der Packung habe man den Zustand sehen können. Sie selbst trage keine Verantwortung für die unsachgemäße Lagerung der Packungen während der Bauphase. Sie sei auch nicht auf die besonderen Gesundheitsgefahren, die unter anderem vom Baustaub ausgehen könnten, hingewiesen worden. Niemand könne mit Sicherheit eine Aussage darüber abgeben, welcher Chemikalienmischung sie beim Säubern der mit Baustaub verschmutzten Chemikaliengefäße ausgesetzt gewesen sei. Insbesondere das N,N Dimethylformamid, das aus Rollos ausgedünstet sei, und überwiegend über die Haut mit Staub aufgenommen werde, stelle eine zusätzliche Gesundheitsgefährdung in Wechselwirkung mit den Chemikalien aus der Chemiesammlung dar. Organische Lösungsmittel wie Aceton, das in der Raumluft nachgewiesen worden sei, würden die Biomembranen für aromatische gentoxische Substanzen, wie sie bei ihr nachgewiesen worden seien, durchlässig machen, die dann in Kombinationswirkung mit Oktoxynol durch die Zellmembran dringen konnten. Bei Überschreitung der Belastung mit Formaldehyd und weiteren Lösungsmitteln an ihrem Arbeitsplatz habe sich ihr Immunsystem zusätzlich geschwächt, sodass die Vergiftung bei ihr zu einer chronischen Schädigung des Zellstoffwechsels geführt habe. Ihre durch Chemiekalien ausgelöste Erkrankung sei auf eine konkrete Verrichtung einer Tätigkeit zurückzuführen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2018 wies das Landesamt für Finanzen den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Aufenthalt in den mit den Verdunklungsrollos ausgestatteten Schulräumen stelle keine dienstliche Verrichtung dar. Abgestellt werden dürfe nämlich nur auf die Art des Dienstes, also die konkrete dienstliche Verrichtung und nicht auf die sonstigen dienstlichen Bedingungen, unter denen der Dienst verrichtet werde. Auf den Grad der Schadstoffbelastung komme es bei der Beschaffenheit der Diensträume nicht an.
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Hiergegen hat die Klägerin am 18. Januar 2019 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben.
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Der Bauschutt, den die Klägerin von den Kartons habe entfernen müssen, sei nachweislich mit PCB belastet gewesen. Desweiteren sei die Klägerin auch nachweislich durch die Ausdünstungen der Verdunkelungsrollos durch Formaldehyd, Aceton und Ethanol sowie NN-Dimethylformamid belastet gewesen. Es müssten die synergetischen Effekte beachtet werden, da die Klägerin vielfältigen Expositionen ausgesetzt gewesen sei. Außerdem habe die Klägerin in Ausübung ihres Dienstes am S-Gymnasium in W. am 12.09.2011 einen schweren gesundheitlichen Rückschlag erlitten, da sie dort einer erneuten toxischen Belastung ausgesetzt gewesen sei. In einer wissenschaftlichen Stellungnahme zur BK 1302 „Erkrankung durch Halogenkohlenwasserstoffe“ werde darauf hingewiesen, dass Bau-, Sanierungs- oder Abrissarbeiten mit PCBhaltigen Materialien sowie der längere Aufenthalt in Gebäuden, bei deren Bau PCBhaltige Materialien eingesetzt worden seien, als Belastungsquelle von Relevanz seien. Solche Materialien seien am Gymnasium K. vorhanden gewesen. Ein Kontakt zu Baustäuben hätte daher unbedingt vermieden werden müssen. Zudem müsse vermutet werden, dass durch synergetische Effekte die toxische Wirkung verstärkt worden sei. Die Belastung könne auch ein Fachkollege bestätigen. Es könne heute niemand mehr sagen, welchen konkreten toxischen chemischen Substanzen die Klägerin während ihrer Tätigkeit im Gymnasium K. ausgesetzt gewesen sei. Insbesondere habe der Beklagte keine Kenntnis über die zum Zeitpunkt des Einzugs vorhandenen Chemikalien. Während und nach der Generalsanierung sei es am Gymnasium K. zu erheblichen gesundheitlichen Problemen bei einigen Schülern gekommen, so dass es im Juli 2010 zu Passiv-Raumluftmessungen in drei Räumen gekommen sei. Im Biologielehrsaal sei es zum Nachweis der toxischen Substanz Cyclohexan gekommen. Ein anderer Biologiesaal sowie der Chemiesammlung und -vorbereitung, wo es zu den ersten Vergiftungssymptomen der Klägerin gekommen sei, seien überhaupt nicht geprüft worden. Die Messungen im Raum 3.21 habe signifikante Konzentrationen an Ethanol und Aceton geliefert, außerdem eine erhöhte Formaldehydkonzentration, welche den Vorsorgewert der WHO überschritten habe.
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Die Klägerin b e a n t r a g t:
1. Der Bescheid vom 26.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2018 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, die bei der Klägerin bestehende Immun- und Nervensystemerkrankung, insbesondere die daraus resultierende myalgische Encephalomyelitis, durch Halogenkohlenwasserstoffe (u.a. PCB), Benzolderivate, Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols, organische Lösungsmittel (u.a. Formaldehyd, Dimethylformamid; Isocyanate, Aceton, Ethanol und weitere) als Dienstunfall (Berufskrankheit BK-Nr. 1302, 1303, 1304, 1317) im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG anzuerkennen und entsprechende beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren.
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Das Landesamt für Finanzen b e a n t r a g t für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
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Der von der Klägerin behauptete Sachverhalt könne nicht bestätigt werden. Es werde bestritten, dass die Klägerin mit ausgelaufenen und nicht beschrifteten Stoffen habe hantieren müssen. Auch das Vorbringen, die Klägerin habe PCBbelasteten Schmutz entfernen müssen, sei eine reine Vermutung. Die Ausdünstungen der Rollos seien untersucht und letztlich als unbedenklich eingestuft worden. Das Landratsamt K. habe mit Schreiben vom 09.02.2011 unter Hinweis auf die Untersuchungen der Firmen D… und F… mitgeteilt, dass die Messwerte aus gesundheitlicher Sicht unbedenklich seien. Für Aceton, Ethanol und Formaldehyd seien Werte gemessen worden, die weit unter Arbeitsplatzrichtwerten oder den Vorgaben der WHO lägen. Hinsichtlich der Rollos habe eine Materialbeprobung unter Prüfkammeratmosphäre Messergebnisse geliefert, die auch in der Raumluft noch tolerabel wären. Die am Arbeitsplatz der Klägerin gemessenen PCB-Werte hätten unter der Nachweisgrenze gelegen. Eine früher einmal gemessene höhere Belastung in der Turnhalle des Gymnasiums K. spiele keine Rolle, da die Klägerin nicht als Sportlehrerin eingesetzt gewesen sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten, auch des Zentrums Bayern Familie und Soziales, sowie der Gerichtsakten auch im Verfahren des Sozialgerichts Würzburg S 16 SB 483/12 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2020 entschieden werden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin wurde sowohl in der Ladung, die gemäß § 67 Abs. 6 S. 4 VwGO an die damaligen Bevollmächtigten zu richten war, als auch in gerichtlichen Schreiben vom 19.05. und 22.05.2020 darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung und Verlegung des Termins vom 26.05.2020 nicht erfolgen wird und auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann. Sie hat gleichwohl weder einen triftigen Grund mitgeteilt, warum sie das Mandat mit ihren bisherigen Bevollmächtigten gekündigt hat, noch hat sie sich beim Termin vertreten lassen.
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Die Klägerin begehrt bei verständiger Würdigung ihres nur schriftsätzlich gestellten Antrags sowohl die Anerkennung ihrer Erkrankung als Folge eines Dienstunfalls gemäß Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG als auch als Berufskrankheit im Sinne des Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG i.V.m. der Berufskrankheiten-Verordnung. Ihr Antrag bleibt indes unter jedem Gesichtspunkt erfolglos.
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1. Hinsichtlich der Vorkommnisse vom August/September 2009 liegt ein Dienstunfall im Sinne des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG nicht vor. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
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Ein solches plötzliches Ereignis kann aber weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt werden, da es insoweit an der Feststellbarkeit eines konkreten, zeitlich fixierbaren Vorkommnisses mangelt, bei dem die Klägerin mit einer bestimmten oder bestimmbaren Chemikalie plötzlich in Berührung gekommen ist, die geeignet gewesen wäre, die von ihr geltend gemachten Erkrankungen (Neuropathie, CFS = myalgische Enzephalomyelitis auf dem Boden einer MCS = Multiple Chemikaliensensitivität) auszulösen.
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Die Kammer konnte sich aufgrund des Akteninhalts sowie nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme keine Überzeugung davon bilden, dass die Klägerin vor Schuljahresbeginn im September 2009 anlässlich des Umzugs der Chemiesammlung in neue Räume am Gymnasium K. Einwirkungen ausgesetzt gewesen ist, die als Dienstunfallereignis im o.g. Sinne aufgefasst werden könnten. Soweit die Klägerin in der Klagebegründung ausgeführt hat, sie habe über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen fünf bis sechs Stunden täglich das Zubehör der Chemiesammlung aus Umzugskartons ausräumen, die Behältnisse säubern und in die dafür vorgesehenen Schränke einräumen müssen, wobei Chemikalienbehälter zum Teil noch mit Flüssigkeiten gefüllt und in den Kartons ausgelaufen gewesen seien, wobei nicht alle Chemikalien gekennzeichnet gewesen seien, so dass sie unmittelbaren Kontakt zu verschiedenen Chemikalien gehabt habe, wurde diese Einlassung durch die angehörten Zeugen nicht nur nicht bestätigt, sondern widerlegt.
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Die damalige Schulleiterin hatte bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.11.2017 gegenüber dem Landesamt für Finanzen ausgeführt, beim Umzug in die neuen Fachräume sei die Mithilfe der KollegInnen erforderlich geworden. Beim Umzug der Chemiesammlung habe es sich um geschlossene Gefäße bzw. Flaschen gehandelt. Diese seien nach Zwischenlagerung sachgerecht in die neuen Fachräume transportiert und dort in die eigens installierten Schränke eingeräumt worden. Ausgelaufene Substanzen seien ihr nicht bekannt, Chemikalien seien nicht unbeschriftet gewesen. Es seien keine Stoffe gelagert worden, die in Schulen nicht zulässig seien. Bereits vor dem Umzug seien alle kritischen Stoffe vom Fachbetreuer, dem Sicherheitsbeauftragten und einer externen Fachkraft auf der Basis der verbindlichen Negativliste fachgerecht entsorgt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin noch nicht am Gymnasium gewesen. Da keine Gefährdungsgrundlage durch unzulässige Stoffe vorhanden gewesen sei, seien auch Vorkehrungen wie Atemschutz oder ähnliches nicht notwendig gewesen. Diese Einlassung hat die Zeugin auch in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei bestätigt unter Hinweis darauf, dass für die Durchführung des Umzugs der Fachbetreuer, der Zeuge S., verantwortlich gewesen sei.
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Dieser hat in seiner Anhörung vor Gericht angegeben, anlässlich des Umzugs der Chemiesammlung habe er bereits im Juni/Juli 2009 die Chemikalien inventarisiert, alte Chemikalien, bei denen etwa die Gefäße beschädigt gewesen seien oder die nicht mehr genau identifiziert hätten werden können, über eine Entsorgungsfirma entsorgt und den Rest in einem Kellerraum im alten Trakt gelagert. Sie hätten an der Schule eine Inventarliste für die Chemikalien, die allerdings dauernd aktualisiert werde, so dass er nicht mehr genau sagen könne, welche Chemikalien damals vorhanden gewesen seien. Allerdings würden sie sich insoweit nach der sogenannten RISU-Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht richten, die genau bestimme, welche Chemikalien für den Chemieunterricht vorgehalten werden dürfen. Dort gebe es auch eine Negativliste. Der Umzug selbst habe dann vor Schuljahresbeginn innerhalb eines Nachmittags stattgefunden. Es habe sich um eine konzertierte Aktion gehandelt, an der mehrere Lehrer beteiligt gewesen seien. Die Chemikalien seien auf einen fahrbaren Tisch mit Rand geladen, über den Aufzug in den vierten Stock gebracht und dort wieder entladen worden. Hierbei sei er stets als Verantwortlicher anwesend gewesen und es sei zu keinen Zwischenfällen oder Unfällen oder etwa zu einem Bruch irgendwelcher Gefäße gekommen. Während des Umzugs habe er mit der Klägerin unten beim Aufladen auf die Tische gearbeitet. Sie sei eigentlich die gesamte Zeit in seiner Nähe gewesen.
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Die von der Klägerin als Zeugin benannte Diplomchemikerin Dr. G., die als Chemielehrerin ebenfalls an dem Umzug teilnahm, führte in der mündlichen Verhandlung aus, die ganze Aktion sei vom Fachbetreuer S. sehr gut vorbereitet gewesen. Es sei darum gegangen, die in Flaschen und Kisten eingeräumten Chemikalien zu transportieren. Es habe sich durchweg um verschlossene Gefäße gehandelt, nachdem die Chemikalien, die nicht mehr des Umzugs würdig gewesen seien, bereits vorher entsorgt worden wären. In den Flaschen hätten natürlich verschiedene Salzen, Laugen und Säuren gelagert. Alle Gefäße seien unverletzt gewesen, es hätten sich aber wie üblich teilweise Ablagerungen auf den Flaschen gebildet, die aber nichts Besonderes dargestellt hätten. An eine Verschmutzung, gar mit Bauschutt, könne sie sich nicht erinnern. Man habe sich an diesen Flaschen vom bloßen Anfassen auch nicht vergiftet. Selbstverständlich habe man sich hinterher die Hände gewaschen. Wenn man ihr die Angaben der Klägerin vorhalte, könne sie nur sagen, sie sei selbst empfindlich gegen Chemikalien und schütze sich auch entsprechend. Damals bei dem Umzug sei dies allerdings außer dem Tragen eines Arbeitskittels nicht nötig gewesen; sie habe auch keinerlei Schäden dabei erlitten. Sie könne sich auch nicht erinnern, dass es nach dem Umzug zu irgendwelchen Besonderheiten gekommen sei. Der Umzug sei insgesamt sehr gut vorbereitet worden; die Schränke seien danach eingeräumt worden, ohne dass sie sich an Weiteres erinnern könne.
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Aus den übereinstimmenden und glaubhaften Zeugenaussagen, die neben der damaligen Schulleiterin von zwei FachkollegInnen der Klägerin stammen, lässt sich nur der Schluss ziehen, dass eine Intoxikation der Klägerin anlässlich des Umzugs der Chemiesammlung in neue Räume im September 2009 am Gymnasium K. äußerst unwahrscheinlich, wenn nicht ausgeschlossen erscheint. Die von der Klägerin behauptete Situation mit ausgelaufenen Chemikalien und beschädigten und verschmutzten Verpackungen konnte keine der angehörten ZeugInnen bestätigen. Insbesondere haben die ZeugInnen nachvollziehbar angegeben, alte, unbrauchbare und beschädigte Chemikalien (Verpackungen) seien bereits ausgesondert und entsorgt worden, als die Klägerin der Schule noch gar nicht zugewiesen war. Auch die Belastung der Verpackungen mit PCBhaltigem Bauschutt, wie von der Klägerin behauptet, ist nach den Zeugenaussagen und dem Akteninhalt, insbesondere den sich in den Akten befindlichen Raumluftmessungen, nahezu ausgeschlossen: Keine(r) der ZeugInnen konnte überhaupt eine Verschmutzung der Behältnisse mit Bauschutt bestätigen, eine PCB-Belastung wurde zudem für den entsprechenden Schulbereich nie objektiv festgestellt. Die gesamte von der Klägerin geschilderte Situation ist auch deshalb völlig unglaubhaft, weil die Klägerin weder sofort noch zeitnah, sondern erst nach langer Zeit hiervon berichtet hat. Den ZeugInnen haben die Schilderungen der Klägerin in keiner Weise bestätigt.
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Der Körperschaden, auf den sich die Klägerin hinsichtlich der bei ihr nach eigenen Angaben erstmals im Herbst 2009 aufgetretenen Symptomatik (in den Akten befindet sich keine ärztliche Stellungnahme aus dieser Zeit) beruft, beruht damit nicht auf einem plötzlichen Ereignis. Soweit die Klägerin neben der behaupteten, aber nicht feststellbaren Intoxikation die Ausdünstungen aus den Verdunklungsrollos bzw. die neubaubedingten Ausdünstungen im Schulgebäude, insbesondere den Chemie- und Biologieräumen beruft, könnte die Erkrankung allenfalls darauf beruhen, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum im Schulgebäude des Gymnasiums K. Schadstoffbelastungen ausgesetzt war. Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG scheidet jedoch bei der Herleitung des Schadens aus schädlichen Dauereinwirkungen aus (BayVGH, U.v. 17.05.1995 - 3 B 94.3181 -, juris).
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2. Der streitgegenständliche Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls lässt sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG stützen. Nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG setzt die Anerkennung einer Erkrankung im Sinne der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKVO) vom 31.10.1997 (BGBl I S. 2623) als Dienstunfall voraus, dass der Beamte nach „der Art seiner dienstlichen Verrichtung“ der Gefahr einer solchen Krankheit besonders ausgesetzt (gewesen) ist. Es muss sich um eine Tätigkeit gehandelt haben, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt. Dabei kommt es nicht auf den generellen Inhalt der Dienstaufgaben, sondern darauf an, ob die konkret ausgeübte dienstliche Verrichtung ihrer Art nach und im Besonderen nach den zur fraglichen Zeit tatsächlich bestehenden Verhältnissen und Begleitumständen die besondere Gefährdung mit sich gebracht hat (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand Feb. 2020, Erl. 254 zu § 31). Diese besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG (und damit auch Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG) zwar nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt; maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt (stRspr. vgl. BVerwG, B. v. 15.05.1996 - 2 B 106/95 - juris).
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Indem sich der Gesetzgeber in Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG dafür entschieden hat, auf die Art der dienstlichen Verrichtung abzustellen, sind für die Frage, ob der Beamte der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, gerade nicht die sonstigen dienstlichen Bedingungen ausschlaggebend, unter denen die Tätigkeit verrichtet wird. Zu diesen sonstigen dienstlichen Bedingungen zählt auch die Beschaffenheit der Diensträume bzw. hier des Schulgebäudes. Eine andere Interpretation der Vorschrift würde zur unzulässigen Ersetzung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der „Art der dienstlichen Verrichtung“ etwa durch das Tatbestandsmerkmal „dienstliche Verrichtung unter besonderen räumlichen Bedingungen“ führen. Die besondere Dienstbezogenheit der Erkrankung nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG begrenzt den Dienstunfallschutz wesentlich. Für die spezifische Dienstbezogenheit genügt es nicht, dass der Beamte nur „in Ausübung oder infolge“ des Dienstes erkrankt. Greift der eng umgrenzte Bereich des Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG tatbestandlich nicht ein, kommt Dienstunfallfürsorge selbst dann nicht in Betracht, wenn die gesundheitsschädigende Dauereinwirkung der dienstlichen Sphäre entstammt. So ist nicht ersichtlich, dass Lehrer aufgrund der Art ihrer dienstlichen Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr von Erkrankungen aufgrund des Aufenthaltes in schadstoffbelasteten Räumen ausgesetzt sind (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 16.12.2008 - 21 A 2244/07 -, Rn. 7 ff., juris).
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Dies gilt auch für Chemielehrer im Hinblick auf die von ihnen im Unterricht eingesetzten Stoffe. Insofern hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass sie aufgrund des üblichen Umgangs mit Chemikalien im Unterricht erkrankt sei. Soweit sie sich auf die BK Nrn. 1303 und 1304 (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol bzw. durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seine Homologe oder ihrer Abkömmlinge) beruft, bezieht sie sich darauf, dass in ihrer DNA am 16.04.2011 die Substanzen Resocinol, 2,4-Diaminophenol sowie Octoxynol gefunden worden seien. Sie hat allerdings nicht vorgetragen, dass es sich bei diesen Stoffen um solche handelt, mit denen sie als Chemielehrerin Umgang hatte; dass sie diese Stoffe im Zusammenhang ihrer Lehrtätigkeit aufgenommen hat, ist daher rein spekulativ; auch die Klägerin selbst hat wiederholt erklärt, es sei nicht mehr nachzuvollziehen, welchen Expositionen sie im Gymnasium K. ausgesetzt gewesen sei. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge gehörte Fachbetreuer S. hat hierzu ausgeführt, es handele sich bei diesen Stoffen nicht um Stoffe, die im Chemieunterricht Verwendung finden würden. Dies richte sich nach der RISU-Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (Empfehlungen der Kultusministerkonferenz; Beschluss der KMK vom 09.09.1994 i. d. F. vom 14. Juni 2019). Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sie unter Verstoß gegen diese Richtlinien gearbeitet hat. Soweit die Klägerin die fehlende Funktionsfähigkeit der Abzugsschränke in den neuen Chemieräumen behauptet hat, konnte die Schulleiterin zwar bestätigen, dass insoweit Nachbesserungen notwendig wurden, es gibt aber wiederum keinen nachprüfbaren Hinweis darauf, dass gerade die Klägerin in ihrer Lehrtätigkeit von dieser fehlenden Funktionsfähigkeit überhaupt betroffen und schädlichen Einwirkungen ausgesetzt gewesen wäre. Wäre es tatsächlich zu einem entsprechenden Vorfall gekommen, wäre von der Klägerin als Chemielehrerin eine nachvollziehbare Schilderung der Ereignisse zu erwarten gewesen.
25
Soweit sich die Klägerin auf die Ausdünstungen der in die neuen Funktionsräume eingebauten Verdunklungsrollos bezieht, konnten die angehörten ZeugInnen zwar eine erhebliche Geruchsbelästigung bestätigen, die wohl auch noch immer anhält. Da es sich hierbei aber um die sonstigen dienstlichen Bedingungen handelt, die gerade nicht zu der Anerkennung einer Berufskrankheit führen können (BayVGH, U.v. 17.05.1995, a.a.O.), erübrigen sich insoweit weitere Ermittlungen, zumal die von dem Beklagten vorgelegten Untersuchungsberichte, u.a. des Instituts F… vom 10.12.2010, keine Hinweise auf eine Gesundheitsgefährdung durch die Ausdünstungen ergeben haben. Auch die ZeugInnen konnten von keinen (weiteren) Erkrankungen berichten, obwohl die Rollos nach wie vor eingebaut sind. Entsprechendes gilt auch für sonstige Baustoffe, die bei der Neuerrichtung der Funktionsräume des Gymnasiums K. 2009 eventuell Verwendung gefunden haben könnten. Da eine Anerkennung einer Berufskrankheit insoweit bereits aus Rechtsgründen ausscheidet, erübrigen sich weitere Ermittlungen durch das Gericht, etwa in Richtung der von der Klägerin schriftsätzlich gestellten Beweisanträge, mit denen sich die Kammer auch bereits in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt hat. Insbesondere erübrigen sich auch weitere Ermittlungen zu der Frage, an welchen Gesundheitsstörungen die Klägerin tatsächlich leidet.
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In Anwendung der dargelegten Grundsätze hat der Beklagte die Erkrankung der Klägerin zu Recht nicht als Berufskrankheit anerkannt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin auch als Chemie-Lehrerin aufgrund der Art ihrer dienstlichen Tätigkeit in erheblich höherem Maße einer Gefährdung ausgesetzt gewesen ist.
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Da bereits die spezifische Dienstbezogenheit zu verneinen war, bleibt dahingestellt, ob eine Erkrankung im Sinne der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt (grundsätzlich verneinend für das bei der Klägerin festgestellte „multiple chemical sensitivity syndrom“ -MCSBayLSG, U.v. 01.02.2012 - L 18 U 165/08 - juris Rn. 37 ff.), sowie, ob ein spezifischer Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung und den Raumluftbedingungen im Schulgebäude besteht oder eine sogenannte Gelegenheitsursache hinsichtlich etwaiger anlagebedingten Vorerkrankungen der Klägerin in Betracht kommt.
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Das von der Klägerin behauptete Verschulden des Beklagten an ihrer Erkrankung und den Beschwerden bei weiteren Lehrern und Schülern (die von den ZeugInnen gerade nicht bestätigt wurden) erlangt im Zusammenhang mit der angestrebten Anerkennung als Dienstunfall ebenfalls keine Bedeutung. Diese Frage stellte sich nur bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die darauf gestützt werden, dass bestimmte körperliche Beschwerden auf gesundheitsschädliche Dauereinwirkungen aufgrund der Raumluftbedingungen im Schulgebäude zurückzuführen sind.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.