Inhalt

Anwaltsgerichtshof München, Urteil v. 13.03.2019 – BayAGH I -. 1 - 25/18
Titel:

Anforderungen an die Tätigkeitsbeschreibung zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und Mitwirkungspflicht des Antragstellers

Normenketten:
BRAO § 46, § 46a Abs. 1, § 112c Abs. 1 S. 1
VwGO § 108 Abs. 1
Leitsätze:
1. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt voraus eine nachvollziehbare Tätigkeitbeschreibung, aus der konkret hervorgeht, dass die anwaltliche Tätigkeit die im Rahmen des Dienstverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung ist. Die Beschreibung muss die zeitliche Relation zwischen nicht-anwaltlicher Tätigkeit und anwaltlicher Tätigkeit erkennen lassen. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer Klage auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt trägt der Kläger eine Mitwirkungslast, soweit es um Vorgänge geht, die nur ihm bekannt sind oder jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden können. Unterlässt er die hiernach gebotene Mitteilung ihm bekannter Tatsachen und Beweismittel, geht dies zu seinen Lasten. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Syndikusrechtsanwalt, Einzelvorstand, Alleinvorstand, anwaltliche Prägung, Tätigkeitsbericht, Tätigkeitsbeschreibung, Mitwirkungspflicht, Mitwirkungslast, Zulassung
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2019, 204
AnwBl 2019, 488
BeckRS 2019, 7948
LSK 2019, 19257

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Tatbestand

1
Der am ... 1958 geborene Kläger wurde am 01.04.1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
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Am 22.03.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten zusätzlich die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit als alleinvertretungsberechtigter Einzelvorstand bei
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Ausweislich einer von ihm am 04.10.2016 selbst unterzeichneten und von Herrn ... durch „Arbeitgebererklärung“ vom 12.10.1016 für die ... als zutreffend bestätigten Tätigkeitsbeschreibung sei er als alleiniger Vorstand schwerpunktmäßig mit dem bayerischen Stiftungsrecht und der Beratung der Tochtergesellschaften im Hinblick auf aufsichts- und unternehmensrechtliche Fragestellungen betraut. Des Weiteren erteile er als Vorstand Rechtsrat im Bereich des Arbeits- und Steuerrechts, letzteres insbesondere vor dem Hintergrund der für die ... überragenden Bedeutung der steuerrechtlichen Anerkennung als gemeinnützige Stiftung. Eine Einteilung seiner Vorstandstätigkeit in Zeitwerte führe zu einer Aufteilung von ca. 65 % rechtliche Tätigkeit sowie 35 % Wahrnehmung von Controlling-Aufgaben, Einflussnahme auf die Tochtergesellschaften als Aufsichtsratsvorsitzender oder über die Gesellschafterversammlung sowie Personalführung. Die ... verfüge nicht über eine eigenständige Rechtsabteilung. Da auch keine der Tochtergesellschaften über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, werde grundsätzlich die Rechtsberatung sowie das Holdingcontrolling von der ... wahrgenommen. Daneben lasse die ... ihr eigenes Kapitalanlagevermögen durch externe Manager verwalten und halte eigene Immobilien. Für beide Fachbereiche gebe es in der ... jeweils einen Abteilungsleiter, die direkt an den Vorstand berichten.
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Nach Anhörung des Klägers und der Deutschen Rentenversicherung Bund lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.04.2018, dem Kläger durch PZU zugestellt am 21.04.2018, ab. Zur Begründung führte die Beklagte i.W. aus, dass die aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung vom 22.03.2016 sowie Konkretisierung vom 04./12.10.2016 entstandenen Zweifel an der anwaltlichen Prägung der Tätigkeit des Klägers nicht ausgeräumt worden seien.
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Zuzugeben sei zwar, dass der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Einzelvorstand der ... durchaus mit Rechtsfragen befasst sei. Bei der Prüfung der anwaltlichen Prägung könne jedoch seine Organstellung nicht unberücksichtigt bleiben. Oberstes Ziel der Verwaltung des Vermögens einer Stiftung sei es, die nachhaltige und dauerhafte Verwirklichung des Stiftungszwecks sicherzustellen. Dementsprechend habe die Vermögensverwaltung zwei zentrale Aufgaben, für die die Organe der Stiftung verantwortlich sind: Bestandserhaltung und Generierung von Mitteln zur Verwendung gemäß dem Stiftungszweck.
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Auch wenn nach seinen Angaben die Vermögensverwaltung von eigens hierfür beschäftigten Abteilungsleitern wahrgenommen werde, trage er als Einzelvorstand die Verantwortung für diesen Bereich, der nicht anwaltlicher Natur sei, und bei dem nicht davon auszugehen sei, dass der damit einhergehende Anteil seiner Gesamtarbeitszeit nur gering sei.
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Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 08.05.2018 beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage.
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Diese begründet er i.W. damit, die Behauptung der Beklagten, die mit der Vermögensverwaltung einhergehenden Aufgaben des Klägers würden nicht nur einen geringen Anteil seiner Tätigkeit einnehmen, entbehre jeglicher Grundlage. Dies vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der Tätigkeitsbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass ihm in diesem Bereich sowie im Bereich der Immobilienverwaltung lediglich die Überwachungsposition zukomme, indem die entsprechenden Fachbereichsleiter ihm gegenüber Bericht erstatten. Besonders hervorzuheben sei nochmals, dass weder die ... selbst noch die Tochtergesellschaften über eine Rechtsabteilung verfügen würden, sodass die rechtliche Betreuung komplett vom Kläger wahrgenommen werde, die ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung über 60 % der Arbeitszeit des Kläger beanspruche.
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Der Kläger beantragt:
1.
Der Bescheid der Beklagten vom 20.4.2018 - Aktenzeichen ... - wird aufgehoben.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) gem. 46 Abs. 2, 46a BRAO für die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit bei der ... aufgrund des Antrags vom 22.03.2016 zuzulassen.
3.
hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt über den Antrag vom 22.03.2016 auf Zulassung anhand der Auffassung des AGH neu zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihr Bescheid rechtmäßig sei. Der Kläger habe schon seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt, da in den Tätigkeitsbeschreibungen und weiteren Ausführungen die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale des § 46 Abs. 3 BRAO nur behauptet, nicht aber (für Außenstehende) nachvollziehbar dargelegt und begründet werde.
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Soweit die vom Kläger vorgelegten Unterlagen überhaupt einen Eindruck seiner Tätigkeit vermitteln würden, ergebe sich das Bild des klassischen Vorstands einer Stiftung, dessen Aufgabe im Wesentlichen in der Generierung, Verwaltung und/oder am Stiftungszweck orientierten Verwendung wirtschaftlicher Mittel bestehe. Dabei könnten Investitionsentscheidungen, insbesondere solche, die bestimmte Vorgaben erfüllen müssen, durchaus auch rechtliche Implikationen haben, ihr Schwerpunkt liege aber nicht im juristischen und schon gar nicht im anwaltlichen Bereich. Die allgemeine Lebenserfahrung und die Aufgabenzuweisung an den Vorstand einer Stiftung würden vielmehr die Annahme nahelegen, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht im anwaltlichen, sondern im wirtschaftlichen, operativen und gesellschaftlich-repräsentativen Bereich liege.
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Auch werde nichts dazu gesagt, welcher Art die Rechtsberatung sei, die der Kläger den Tochtergesellschaften angedeihen lasse. Man werde jedenfalls nicht argumentieren können, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats eines Unternehmens (der Kläger sei u.a. Aufsichtsratsvorsitzender ...) für dieses Unternehmen in Ausübung des Aufsichtsratsmandates anwaltliche Dienstleistungen erbringe, schon weil insoweit das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. I Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO gem. § 46c Abs. I BRAO auch für Syndikusrechtsanwälte gelte.
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Schließlich kündigt die Beklagte an, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, Herrn ... als Zeugen zu vernehmen
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Mit Beschluss vom 09.05.2018 wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Verfahren beigeladen. Eine Stellungnahme hat sie nicht abgegeben
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 13.03.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1, Abs. 2 VwGO). Gemäß Art. 15 BayAGVwGO war ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht durchzuführen.
II.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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1. Die Ablehnung des vom der Kläger erstrebten Verwaltungsakts - seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO - ist nicht rechtswidrig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erlass des von ihm begehrten Verwaltungsakts nicht zu, da er nicht alle Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO erfüllt. Insbesondere ist nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellbar, dass sein Dienstverhältnis bei der ... durch seine anwaltliche Tätigkeit geprägt wird.
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2. Gemäß § 46a Abs. 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.
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3. Die beiden erstgenannten Voraussetzungen sind beim Kläger offensichtlich erfüllt. Er verfügt über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO) und es liegt bei ihm keiner der in § 7 BRAO genannten Gründe für eine Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor; er ist vielmehr bereits seit 01.04.1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
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4. Der Senat konnte sich jedoch keine hinreichende Überzeugung davon verschaffen, dass die Tätigkeit des Klägers als Alleinvorstand der ... von anwaltlicher Tätigkeit geprägt ist.
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a) Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO üben Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften - dies sind Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften - ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO geprägt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechtsanwalts ist und damit das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (BGH, Beschluss vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 02. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17 -, Rn. 34, juris, BT-Drs. 18/5201, S. 19, 29 f.).
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b) Davon, dass bei der Tätigkeit des Klägers als Alleinvorstand der ... die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin die im Rahmen des Dienstverhältnisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung ist und damit das Dienstverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird, konnte sich der Senat keine hinreichende Überzeugung verschaffen.
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Gem. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet der Senat darüber nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die diesbezügliche Bewertung der schriftlichen Unterlagen, denen für den Nachweis maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. § 46a Abs. 3 BRAO; BGH vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, a.a.O. Rn. 8; BT-Drucks. 18/5201, S. 34), und die Anhörung des Klägers gaben keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung der Beklagten:
(1) Zutreffend hat bereits die Beklagte darauf hingewiesen, dass in der Tätigkeitsbeschreibung vom 04.10.2016 ein Anteil von ca. 65 % rechtlicher Tätigkeit nur mehr oder weniger pauschal behauptet, aber nicht nachvollziehbar dargelegt und begründet wird. Daher war ein erneuter Hinweis des Senats darauf nicht erforderlich.
(2) Auch die mit Schriftsatz vom 05.03.2019 übermittelte umfangreiche „Auflistung anwaltlicher Tätigkeiten“ ist insoweit bei weitem noch nicht ausreichend. Diese Aufstellung leidet - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - insbesondere daran, dass sie keinerlei Zeitangaben enthält, dass die nicht-anwaltlichen Tätigkeiten dort völlig fehlen und auch nicht in zeitliche Relation zu den anwaltlichen Tätigkeiten gesetzt wurden. Schon deshalb ist auch diese Aufstellung für die konkrete Darlegung eines Anteils von ca. 65 % anwaltlicher Tätigkeit des Klägers nicht geeignet.
(3) Die ergänzende Anhörung des Klägers im Termin vom 13.03.2019 konnte diese Darlegungslücken ebenfalls nicht schließen. Eine konkrete zeitliche Relation der nicht-anwaltlichen Tätigkeiten zu den anwaltlichen Tätigkeiten war auch aufgrund dieser Angaben nicht möglich.
Dass die in der Auflistung genannten Tätigkeiten nach Auskunft des Klägers den Zeitraum ab 2015, primär aber den Zeitraum 2017/18 betreffen, stellt vielmehr deren Geeignetheit für einen Nachweis generell in Frage. Da als Syndikusrechtsanwalt nur derjenige zugelassen werden kann, dessen zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den gesetzlichen Zulassungskriterien entspricht (BGH, Urteil vom 29.1.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17) und da bei - wie vorliegend - Entscheidungen über Verpflichtungsklagen nach mündlicher Verhandlung dieser Zeitpunkt maßgeblich ist (BGH Urt. v. 9.2.2015 - AnwZ (Brfg) 16/14), wäre eine entsprechende Darlegung allein für die Vergangenheit sowieso nicht ausreichend gewesen.
Zu seiner aktuellen bzw. künftigen Tätigkeit konnte der Kläger nur sehr pauschal ausführen, dass ein neues Projekt in ... in der Planung sei, er weiterhin mit der Fertigstellung und den weiteren rechtlichen Problemen des ... befasst sei und in diesem Jahr bereits 2 Unternehmensbeteiligungen verkauft worden seien, wofür allerdings auch externe Rechtsanwälte eingesetzt worden seien.
(4) Aber selbst wenn man die Behauptung des Klägers, dass die mit Schriftsatz vom 05.03.2019 übermittelte „Auflistung anwaltlicher Tätigkeiten“ 65 % seiner Arbeitskraft umfasse, als zutreffend unterstellen würde, wäre dies als Nachweis für eine anwaltliche Prägung seiner Tätigkeit nicht ausreichend gewesen, weil sich dort ausweislich der Anhörung des Klägers auch zahlreiche nicht oder nicht nur anwaltliche bzw. nicht oder nicht mehr vom Kläger ausgeübte Tätigkeiten finden:
Zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung gibt es inzwischen eine interne Datenschutzbeauftragte; das fällt also nicht mehr in den Aufgabenbereich des Klägers.
Die Verfahren vor dem Landgericht ... werden von externen Anwälten betreut, die der Kläger nur beauftragt hat.
Hinsichtlich der Verträge für das mag es sein, dass der Kläger die jeweiligen Vereinbarungen erstellt und für die ... unterzeichnet hat. Das stellt zwar sicherlich auch eine rechtliche Tätigkeit für den Arbeitgeber dar, im Kern handelt es sich dabei aber nach Auffassung des Senats um unternehmerische Entscheidungen.
Ähnliches gilt für den Punkt ..., für das auch externe Berater eingesetzt sind. Auch deren Koordination etc. stellt nach Auffassung des Senats in erster Linie eine organisatorische Leistung im Rahmen der unternehmerisch bestmöglichen Verwertung des Grundstücks dar und damit allenfalls am Rande auch eine anwaltliche Tätigkeit.
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Auch bei zahlreichen anderen Punkten der Auflistung handelt es sich um Tätigkeiten, die im Rahmen des Geschäftslebens und in Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen üblich sind und die naturgemäß auch rechtliche Implikationen haben, ohne deswegen anwaltlicher Natur zu sein. Insgesamt wäre daher auch ausgehend von dieser Auflistung und den ergänzenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung eine anwaltliche Tätigkeit zu einem 50 % übersteigenden Anteil der Arbeitszeit selbst für die Vergangenheit nicht feststellbar.
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c) Zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung sieht des Senat bei dieser Sachlage weder Anlass noch Möglichkeit:
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Zutreffend hat bereits die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt hat. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen durch eine weitgehende Mitwirkungslast der Klagepartei eingeschränkt. Denn der klagende Rechtsanwalt ist bereits im Verwaltungsverfahren vor der Rechtsanwaltskammer nach § 32 Abs. 1 S. 1, § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel vollständig mitzuteilen. Diese Mitwirkungslast setzt sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort, soweit es um Vorgänge geht, die nur ihm bekannt sind oder jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden können (BGH, Beschluss vom 13.08.2013, AnwZ (Brfg) 28/13, Rn. 7). Unterbleibt die gebotene Mitwirkung, geht dies zu Lasten des Antragstellers (Feuerich/Weyland/Kilimann, 9. Aufl. 2016, BRAO § 112c Rn. 230-231).
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Es wäre somit Sache des Klägers gewesen, die angebliche anwaltliche Prägung seiner aktuellen Tätigkeit durch aussagekräftigere Unterlagen, wie z.B. einer zeitlichen Erfassung aller seiner konkreten Einzeltätigkeiten über einen längeren Zeitraum (wie sie z.B. bei Rechtsanwälten mit Zeithonorar üblich ist), zu untermauern, und so der Beklagten und dem Senat zu ermöglichen, diese Angaben zumindest auf Plausibilität zu prüfen.
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Auch für eine - sowieso nur seitens der Beklagten beantragte - Einvernahme des ... als Zeugen bestand kein Anlass. Der Senat hält jedenfalls die Angabe des Klägers, Herr ... könne zu seiner Tätigkeit nichts Näheres sagen, angesichts seines Aufgabenbereichs für plausibel. Daher war auch der entsprechende Beweisermittlungsantrag der Beklagten - um einen solchen handelt es sich mangels Angabe konkreter Beweistatsachen - zurückzuweisen.
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d) Somit kann dahinstehen, ob es für die Annahme anwaltlicher Prägung bereits ausreichen würde, wenn die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten zu mehr als 50 Prozent der insgesamt geleisteten Arbeit ausgeübt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, Rz. 81 ff.; 70 bis 80 Prozent wären danach jedenfalls ausreichend). Denn auch ein solcher Anteil von mehr als 50 Prozent war nicht konkret feststellbar.
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e) Ebenfalls dahinstehen kann deshalb, ob es sich bei dem Dienstverhältnis des Klägers überhaupt um eine fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeit i.S.v. § 46 Abs. 3 und 4 BRAO handeln kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2018, AnwZ (Brfg) 22/17, wonach die im Zusammenhang mit der Geschäftsführerstellung einer GmbH aufgeworfenen Fragen einer Klärung in einem Berufungsverfahren vor dem BGH bedürfen).
III.
Nebenentscheidungen
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Der Streitwert wurde gemäß § 194 Abs. 2 BRAO festgesetzt. Angesichts der überdurchschnittlichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Sache sieht der Senat keinen Anlass für die Herabsetzung des Regelstreitwerts, auch wenn es „nur“ um eine ergänzende Zulassung als Syndikusrechtsanwalt geht.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben (§ 112 e BRAO, 124 Abs. 2 VwGO). Der BGH hat die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits entschieden.