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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 113 BayHO]
Art. 113
Grundsatz, Grundstock
(1) 1Auf Sondervermögen des Staates sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 2Der Oberste Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V dieses Gesetzes ist anzuwenden.
(2) Der in Geld bestehende Teil des Grundstockvermögens (Grundstock) ist ein Sondervermögen.
(Vgl. auch Art. 81 der Verfassung; Art. 26 Abs. 2, Art. 85 Abs. 1 Nr. 2 BayHO sowie Grundstocksbekanntmachung – GrstBek.)