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Text gilt ab: 01.11.2006
Fassung: 26.02.2007
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Anschlusstarifvertrag
Vom 26. Februar 2007

Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD),
vertreten durch den Bundesvorstand –,
und
dem DHV – Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband,
vertreten durch den Hauptvorstand,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Die Tarifvertragsparteien schließen die nachfolgend genannten Tarifverträge in der Fassung als Anschlusstarifverträge ab, in der sie am 12. Oktober 2006 zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der dbb tarifunion vereinbart worden sind und deren Texte als Anlagen beigefügt sind:
1.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006
2.
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006
3.
Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV L) vom 12. Oktober 2006
4.
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006
5.
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006
6.
Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 12. Oktober 2006
7.
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L) vom 12. Oktober 2006
8.
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) vom 12. Oktober 2006
9.
Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser der Länder (TV-ZUSI-L) vom 12. Oktober 2006.
§ 2
1Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einer Woche zum Monatsschluss gekündigt werden. 2Die in § 1 Nrn. 1 bis 9 genannten Tarifverträge treten jeweils außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. 3In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
Berlin, den 26. Februar 2007