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Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) Vom 1. August 2011 (BAnz. Nr. 112a S. 1) (§§ 1–89)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–21)
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Abschnitt 2 Vollstreckung von Freiheitsstrafen (§§ 22–47)
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Abschnitt 3 Vollstreckung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen (§§ 48–52)
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Abschnitt 4 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 53–56)
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Abschnitt 5 Vollstreckung anderer Rechtsfolgen (§§ 57–86)
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Abschnitt 6 Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 87)
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Abschnitt 7 Vollstreckung gerichtlich erkannter Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen (§ 88)
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Abschnitt 8 Schlussvorschriften (§ 89)
§ 89 Inkraftreten, Außerkraftreten
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Anlage Vereinbarung der Länder zur Vereinfachung und Beschleunigung der Strafvollstreckung und der Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen in Straf- und Bußgeldsachen vom 8. Juni 1999
Inhalt
StVollstrO
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 01.08.2011
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§ 89
Inkraftreten, Außerkraftreten
1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2011 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die Strafvollstreckungsordnung vom 1. April 2001 außer Kraft.