Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) Vom 1. August 2011 (BAnz. Nr. 112a S. 1) (§§ 1–89)
Inhaltsübersicht (amtlich)
Bereich reduzieren
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–21)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Nachdrückliche Vollstreckung
§ 3 Aufgaben der Vollstreckungsbehörde
§ 4 Vollstreckungsbehörde
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Sachliche Zuständigkeit für dringende Vollstreckungsanordnungen
§ 7 Örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde
§ 8 Mitteilungen bei Vollstreckung von Gesamtstrafen, Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen
§ 9 Vollstreckungshilfe
§ 10 Geschäfte der Strafvollstreckung
§ 11 (aufgehoben)
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 Urkundliche Grundlage der Vollstreckung
§ 14 Weitere urkundliche Grundlagen der Vollstreckung
§ 15 Vollstreckungsheft
§ 16 Inhalt des Vollstreckungsheftes
§ 17 Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung
§ 18 Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland
§ 19 Rechtskraft bei einzelnen Verurteilten
§ 20 Verlängerung der Verjährung
§ 21 Beschwerden
Bereich erweitern
Abschnitt 2 Vollstreckung von Freiheitsstrafen (§§ 22–47)
Bereich erweitern
Abschnitt 3 Vollstreckung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen (§§ 48–52)
Bereich erweitern
Abschnitt 4 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 53–56)
Bereich erweitern
Abschnitt 5 Vollstreckung anderer Rechtsfolgen (§§ 57–86)
Bereich erweitern
Abschnitt 6 Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 87)
Bereich erweitern
Abschnitt 7 Vollstreckung gerichtlich erkannter Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen (§ 88)
Bereich erweitern
Abschnitt 8 Schlussvorschriften (§ 89)
Bereich erweitern
Anlage Vereinbarung der Länder zur Vereinfachung und Beschleunigung der Strafvollstreckung und der Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen in Straf- und Bußgeldsachen vom 8. Juni 1999
Inhalt
StVollstrO
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 01.08.2011
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 5
(aufgehoben)