Inhalt
(1) Dieser Staatsvertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am 1. Januar 1972 in Kraft.
(2) Die Satzung der Anstalt ist von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzugeben.