Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
Artikel 5
Die Artikel 6 bis 8 des in Artikel 4 genannten Staatsvertrages gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
1.
an die Stelle des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz das Land Rheinland-Pfalz tritt und
2.
zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses) der Bayerischen Ärzteversorgung auch der Präsident der Tierärztekammer des Saarlandes eingeladen wird.