Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung
Vom 19. Juni 1972[1]

Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister des Innern,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 26.1.1973 (GVBl. S. 17),
Rheinland-Pfalz: G v. 3.10.1972 (GVBl. S. 328).
Artikel 1
Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, wenn sie im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz beruflich tätig sind.
Artikel 2
(1) 1Die Bayerische Ärzteversorgung tritt in die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen der bisherigen Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Rheinhessen und deren Mitgliedern, deren ehemaligen Mitgliedern, die noch keine Leistung beantragt haben, sowie deren Versorgungsempfängern ein. 2Die Mitglieder der Versorgungseinrichtung werden Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung.
(2) 1Die Versorgungsempfänger der bisherigen Versorgungseinrichtung erhalten von der Bayerischen Ärzteversorgung ihrer Versorgung entsprechend dem beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltenden Geschäftsplan der bisherigen Versorgungseinrichtung. 2Das gleiche gilt für beitragsfrei gestellte frühere Mitglieder oder deren Hinterbliebene, die bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages keine Leistungen beantragt oder erhalten haben. 3Soweit die Satzung der bisherigen Versorgungseinrichtung an die Aufrechterhaltung der RVO-Kassenpraxis eine Beschränkung für den Bezug der Altersrente geknüpft hatte, entfällt diese Beschränkung mit Inkrafttreten des Staatsvertrages. 4Künftige Leistungsverbesserungen bei der Bayerischen Ärzteversorgung erstrecken sich auf die durch diesen Staatsvertrag übernommenen Versorgungsverhältnisse in vollem Umfang.
(3) Die Mitglieder der bisherigen Versorgungseinrichtung werden so behandelt, als ob ihre Mitgliedschaftsverhältnisse bei der Versorgungseinrichtung in ihrer gesamten Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich der Dauer und der Höhe der geleisteten Beiträge bei der Bayerischen Ärzteversorgung bestanden hätten.
(4) 1Eine Leistung, die nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages fällig wird, darf nicht niedriger sein als die Versorgung, die der Berechtigte von der bisherigen Versorgungseinrichtung erhalten hätte, falls sein Anspruch am Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages fällig geworden wäre. 2Das Sterbegeld nach dem Tode eines Mitgliedes bemißt sich nach der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung.
Artikel 3
(1) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Ärzteversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden
(2) 1Die Bayerische Ärzteversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Rheinland-Pfalz zu vollstrecken. 2Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 4
1Die Übertragung der Bestände und des Vermögens der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Rheinhessen auf die Bayerische Ärzteversorgung als Gesamtrechtsnachfolgerin wird in einer Vereinbarung zwischen der Bayerischen Ärzteversorgung, vertreten durch die Bayerische Versicherungskammer, und der Bezirksärztekammer Rheinhessen geregelt. 2Die Vereinbarung tritt mit diesem Staatsvertrag in Kraft.
Artikel 5
(aufgehoben)
Artikel 6
(1) 1Die durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages Betroffenen erhalten eine ihrem Anteil an der Gesamtmitgliederzahl der Bayerischen Ärzteversorgung entsprechende Vertretung im Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Ärzteversorgung. 2Diese Vertretung wird auf Vorschlag der Bezirksärztekammer Rheinhessen vom Bayerischen Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz berufen.
(2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.
Artikel 7
Bei der Anlage des Vermögens sind der ehemalige Regierungsbezirk Rheinhessen und die Mitglieder aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Ärzteversorgung zu berücksichtigen.
Artikel 8
(1) Das Bayerische Staatsministerium des Innern übt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 6 und 9 dieses Staatsvertrages die Rechtsaufsicht über die Bayerische Ärzteversorgung aus.
(2) Die Bayerische Ärzteversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz jeweils den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Abschlußerklärung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfung der Bayerischen Ärzteversorgung zu.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.
Artikel 9
1Die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung und ihre Änderungen gelten auch im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen. 2Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntgegeben.
Artikel 10
(1) Die Bezirksärztekammer Rheinhessen übermittelt der Bayerischen Ärzteversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Ärzte, die erstmals Mitglieder ihrer Berufsvertretung wurden, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein kann.
(2) Die für den Vollzug der Bundesärzteordnung zuständigen Behörden im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen unterrichten die Bayerische Ärzteversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Ärzten betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein können.
Artikel 11
1Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließendem Teil mit einer Frist von 3 Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Vor Ablauf von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.
Artikel 12
(1) 1Im Falle der Kündigung werden die aus der Bayerischen Ärzteversorgung ausscheidenden Mitglieder und Versorgungsempfänger von einem durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmenden Gesamtrechtsnachfolger übernommen. 2Auf den Gesamtrechtsnachfolger gehen alle Rechte und Pflichten der Bayerischen Ärzteversorgung gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.
(2) 1Es findet eine Vermögensauseinandersetzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. 2Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 3Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 4Das so ermittelte Vermögen ist nach dem jeweiligen Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Bayerischen Ärzteversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 5Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Tätigkeitsbereich des Gesamtrechtsnachfolgers angelegten Vermögenswerte auf Verlangen diesem zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Ärzteversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
Artikel 13
(1) Dieser Staatsvertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am 1. Januar 1973 in Kraft.
(2) Die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung ist von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzugeben.
Mainz, den 19. Juni 1972
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
In Vertretung:
Erich Kiesl
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister des Innern
Heinz Schwarz