Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 19.06.1972
Artikel 2
(1) 1Die Bayerische Ärzteversorgung tritt in die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen der bisherigen Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Rheinhessen und deren Mitgliedern, deren ehemaligen Mitgliedern, die noch keine Leistung beantragt haben, sowie deren Versorgungsempfängern ein. 2Die Mitglieder der Versorgungseinrichtung werden Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung.
(2) 1Die Versorgungsempfänger der bisherigen Versorgungseinrichtung erhalten von der Bayerischen Ärzteversorgung ihrer Versorgung entsprechend dem beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltenden Geschäftsplan der bisherigen Versorgungseinrichtung. 2Das gleiche gilt für beitragsfrei gestellte frühere Mitglieder oder deren Hinterbliebene, die bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages keine Leistungen beantragt oder erhalten haben. 3Soweit die Satzung der bisherigen Versorgungseinrichtung an die Aufrechterhaltung der RVO-Kassenpraxis eine Beschränkung für den Bezug der Altersrente geknüpft hatte, entfällt diese Beschränkung mit Inkrafttreten des Staatsvertrages. 4Künftige Leistungsverbesserungen bei der Bayerischen Ärzteversorgung erstrecken sich auf die durch diesen Staatsvertrag übernommenen Versorgungsverhältnisse in vollem Umfang.
(3) Die Mitglieder der bisherigen Versorgungseinrichtung werden so behandelt, als ob ihre Mitgliedschaftsverhältnisse bei der Versorgungseinrichtung in ihrer gesamten Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich der Dauer und der Höhe der geleisteten Beiträge bei der Bayerischen Ärzteversorgung bestanden hätten.
(4) 1Eine Leistung, die nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages fällig wird, darf nicht niedriger sein als die Versorgung, die der Berechtigte von der bisherigen Versorgungseinrichtung erhalten hätte, falls sein Anspruch am Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages fällig geworden wäre. 2Das Sterbegeld nach dem Tode eines Mitgliedes bemißt sich nach der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung.