Inhalt
    
    
        
        (1) Das Bayerische Staatsministerium des Innern übt die Rechtsaufsicht über die Bayerische Apothekerversorgung im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz aus.
        
        (2) Die Bayerische Apothekerversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte, die Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Bayerischen Apothekerversorgung zu.
        (3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.