Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001
Fassung: 21.11.2000
Artikel 4
Berufsständische Selbstverwaltung
(1) 1Die Mitglieder aus dem Saarland müssen im Verwaltungsrat der Ingenieurversorgung angemessen vertreten sein; sie stellen mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats. 2Die Berufung und die Abberufung der saarländischen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt des Saarlandes auf Vorschlag der Ingenieurkammer Saarland.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird aus dessen bayerischen Mitgliedern gewählt. 2Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder werden aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
(3) Ergibt sich bei Abstimmungen im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.