Inhalt

Text gilt ab: 11.10.2013
Fassung: 07.08.2012
§ 4
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
(1) Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis und für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis auf das Land Nordrhein-Westfalen (§ 882h Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung).
(2) 1Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren auf das Land Nordrhein-Westfalen. 2Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
(3) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1) und 2) ist der Direktor des Amtsgerichts Hagen.
(4) Eine Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 3 der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) beurteilt sich nach dem Recht des Landes, aus dessen Schuldnerverzeichnis eine Auskunft erteilt werden soll.