Inhalt

Text gilt ab: 10.11.1961
Fassung: 27.10.1960
Art. 4
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a)
Sie stellt den Zustand des Bodensees und die Ursachen seiner Verunreinigung fest.
b)
Sie beobachtet laufend die Wasserbeschaffenheit des Bodensees.
c)
Sie berät und empfiehlt den Anliegerstaaten Maßnahmen zur Behebung bestehender Mißstände sowie zur Verhütung künftiger Verunreinigungen.
d)
Sie erörtert geplante Maßnahmen eines Anliegerstaates im Sinne des Art. 1 Abs. 3.
e)
Sie prüft die Möglichkeit und den etwaigen Inhalt einer Reinhalteordnung für den Bodensee, die gegebenenfalls den Gegenstand eines weiteren Abkommens der Anliegerstaaten bilden soll.
f)
Sie behandelt sonstige Fragen, die die Reinhaltung des Bodensees berühren können.