Inhalt
Artikel 6
Anlage des Vermögens
Das Vermögen der Bayerischen Architektenversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angesammelt wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Architektenversorgung im Land Rheinland-Pfalz angelegt werden.