Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 19.05.1981
Art. 12
Inkrafttreten, Veröffentlichung der Satzung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 1983 in Kraft. 2Bis zu diesem Zeitpunkt stellen die Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz zwei Mitglieder im Landesausschuß. 3Die vorgenannte Zahl kann durch die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung erhöht werden.
(3) Die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzugeben.