Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2001
Fassung: 26.10.1999
Artikel 3
Unterstützung der Zentralen Koordinierungsstelle durch die Länder
1Die für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden der Länder unterstützen die Zentrale Koordinierungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2. 2Sie übermitteln die ihnen vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar der Zentralen Koordinierungsstelle.