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Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 15.12.2010
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) 1Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Absatz 4 genannten Daten verlangen. 2Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Betriebsstätte zu erteilen. 3Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Absatz 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 7 gilt entsprechend. 4Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 3 Nachweise fordern. 5Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(2) 1Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1.
der Anzeigepflicht,
2.
zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.
der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.
der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.
der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.
in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. 3Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.