Inhalt
§ 6
Betriebsstätte, Beschäftigte
(1) 1Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. 2Dabei gelten mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte. 3Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht-privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an.
(2) 1Inhaber der Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. 2Als Inhaber wird vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. 3Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(3) Als Betriebsstätte gilt auch jedes zu gewerblichen Zwecken genutzte Motorschiff.
(4) 1Beschäftigte sind alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. 2Die Berechnung der Beschäftigtenanzahl erfolgt ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten, es sei denn, der Betriebsstätteninhaber teilt gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich mit, eine Berechnung unter Berücksichtigung der vorhandenen Teilzeitbeschäftigten zu wählen. 3In diesem Fall werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und von mehr als 30 Stunden mit 1,0 veranschlagt. 4Ergibt sich im Jahresdurchschnitt eine Beschäftigtenzahl mit Dezimalstellen, so ist abzurunden. 5Die Mitteilung der gewählten Berechnungsmethode hat bei der Anzeige nach § 8 Abs. 1 Satz 1, im Übrigen zusammen mit der Mitteilung der Beschäftigtenanzahl nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zu erfolgen. 6Die Berechnungsmethode kann nur einmal jährlich innerhalb der Frist und mit der Wirkung des § 8 Abs. 1 Satz 2 geändert werden. 7Eine Kombination der Berechnungsmethoden innerhalb des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ist unzulässig.