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Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 15.12.2010
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Absatz 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2.
der Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 2 nicht nachgekommen ist oder
3.
den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.