Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2006
Fassung: 01.04.2005
§ 6
1Der Vertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden von den vertragsschließenden Ländern bei dem Justizministerium Baden-Württemberg hinterlegt worden sind.