Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1995
Fassung: 11.11.1996
Artikel 4
1Die Satzung der Kasse und ihre Änderungen gelten auch in ihrem Geschäftsgebiet in Rheinland-Pfalz. 2Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und sind unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.