Im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Monopole des Bundes auf dem Gebiet des Fernmeldewesens kann der Bund von der Möglichkeit von Verleihung nur sehr zurückhaltenden Gebrauch machen.
Die Verpflichtungen des Bundes in Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 4 erfolgen ausschließlich dazu, die Körperschaft bei der Veranstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zu unterstützen.
Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation ist im Hinblick auf die besondere Situation zugunsten einer einvernehmlichen Lösung zwischen Bund und Ländern bereit, insoweit seine Bedenken zurückzustellen. Bund und Länder sind sich einig, daß sich aus dieser Ausnahmeregelung Folgerungen für zukünftige Fälle nicht ergeben.