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Text gilt ab: 01.12.2019
Fassung: 21.03.2019
Artikel 18
Übergangsregelungen
(1) 1In den Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin wird im Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die Bildung der Ranglisten als ein Kriterium zusätzlich die Dauer der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) nachfolgenden Maßgaben berücksichtigt:
1.
In den Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 und zum Wintersemester 2020/2021 wird eine Wartezeit von 15 Semestern und mehr neben Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 mit 45 Prozent gewichtet.
2.
In den Vergabeverfahren zum Sommersemester 2021 und zum Wintersemester 2021/2022 wird eine Wartezeit von 15 Semestern und mehr neben Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 mit 30 Prozent gewichtet.
3.
In den Nummern 1 und 2 nimmt die Gewichtung bei einer Wartezeit von weniger als 15 Semestern linear ab.
4.
Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung der Wartezeit besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze beteiligt.
2Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nach Satz 1 nicht angerechnet; davon ausgenommen sind Zeiten eines Studiums aufgrund einer Zulassung nach Artikel 11 Absatz 3. 3Bei Ranggleichheit gilt Artikel 10 Absatz 7 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) 1Für die Zeit, in der die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Kriterien und Verfahrensgrundsätze nach Artikeln 9 und 10 nicht im vollen Umfang gegeben sind, gelten zur Gewährleistung der effizienten und rechtssicheren Durchführung der Zulassungsverfahren folgende Regelungen:
1.
Die Länder können durch Rechtsverordnung Einschränkungen bei der Anwendung von Kriterien nach Artikeln 9 und 10 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 festlegen.
2.
Abweichend von Artikel 10 Absatz 7 Satz 3 können die Länder durch Rechtsverordnung regeln, dass bei Ranggleichheit die Auswahl nach den Kriterien in Artikel 10 Absatz 7 Sätze 1 und 2 auch für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 erfolgt.
2Die Länder legen in den Rechtsverordnungen die Dauer der Einschränkungen nach Nummer 1 und der Abweichungen nach Nummer 2 fest.
(3) 1Für den Studiengang Pharmazie können die Länder durch Rechtsverordnung von der Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4 absehen. 2Für Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können sie durch Rechtsverordnung festlegen, dass Studienplätze nach den Regelungen des Artikels 10 Absatz 3 unter Anwendung von Satz 1 vergeben werden. 3Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt, unberührt.