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Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 01.08.2011
§ 2
Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
1.
in den Fällen, auf welche die Strafvollstreckungsordnung Anwendung findet, die dort bezeichnete Behörde und
2.
im Übrigen diejenige Behörde oder Dienststelle der Behörde, die auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrages erkannt hat, oder, soweit es sich um eine kollegiale Behörde oder Dienststelle handelt, deren Vorsitzende oder Vorsitzender.