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ZweckVermG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.07.1994
Art. 3
Das Staatsministerium wird ermächtigt, zulasten des Freistaates Bayern für die Darlehen des Zweckvermögens einschließlich der dazu gehörenden Zinsen gegenüber der Landesbank gegen Entgelt eine Ausfallbürgschaft in einer Gesamthöhe bis zu drei Milliarden Euro zu übernehmen.