Inhalt

ZweckVermG
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 23.07.1994
Art. 2
Wettbewerbsneutralität
1Die Landesbodenkreditanstalt führt ihre Aufgaben wettbewerbsneutral durch. 2Die Wettbewerbsneutralität wird durch die Aufsichtsbehörde der Landesbank überwacht.