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Inhaltsverzeichnis
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Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17) BayRS 700-2-W (Art. 1–20)
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Teil 1 Regulierungskammer (Art. 1–9)
Art. 1 Zuständigkeit der Regulierungskammer
Art. 2 Unabhängigkeit der Regulierungskammer
Art. 3 Besetzung der Regulierungskammer
Art. 4 Ernennung der Mitglieder der Regulierungskammer
Art. 5 Qualifikation der Mitglieder der Regulierungskammer
Art. 6 Amtsenthebung und Versetzung der Mitglieder der Regulierungskammer
Art. 7 Dienstaufsicht über die Mitglieder der Regulierungskammer
Art. 8 Geschäftsstelle der Regulierungskammer
Art. 9 Haushalt der Regulierungskammer und der Geschäftsstelle
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Teil 2 Wirtschaftsrechtliche Vorschriften (Art. 10–19b)
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Teil 3 Schlussvorschriften (Art. 20)
Inhalt
ZustWiG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.01.2005
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Art. 7
Dienstaufsicht über die Mitglieder der Regulierungskammer
Der Staatsminister übt die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Regulierungskammer aus; Art. 2 bleibt unberührt.