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ZustWiG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.01.2005
Art. 7
Dienstaufsicht über die Mitglieder der Regulierungskammer
Der Staatsminister übt die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Regulierungskammer aus; Art. 2 bleibt unberührt.