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ZustV-GM
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 11.09.2015
§ 5
Zuständigkeit nach der Urlaubsverordnung
1Den in § 1 genannten Behörden wird für den jeweiligen Dienstbereich die Befugnis übertragen, Sonderurlaub über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu gewähren (§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung). 2§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend.