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Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
(StMGP-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-GM)
Vom 11. September 2015
(GVBl S. 347)
BayRS 2030-3-10-1-G
Vollzitat nach RedR: StMGP-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-GM) vom 11. September 2015 (GVBl. S. 347, BayRS 2030-3-10-1-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 16 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Die Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:
- 1.
-
den Regierungen,
- 2.
-
dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
§ 2
Abordnungen und Versetzungen
(1) Den in § 1 genannten Behörden wird die Befugnis übertragen, auch diejenigen Beamtinnen und Beamten abzuordnen, für die sie nicht Ernennungsbehörde sind.
(2) 1Über den jeweiligen eigenen Dienstbereich hinausgehende Abordnungen oder Versetzungen dürfen nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle angeordnet werden. 2In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.
§ 3
Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz
(1) Den in § 1 genannten Behörden werden die folgenden Befugnisse übertragen:
- 1.
-
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG),
- 2.
-
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
- 3.
-
Verlangen der Übernahme bzw. Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG),
- 4.
-
Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayBG),
- 5.
-
Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung einschließlich Altersteilzeit (Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG).
(2) Für abgeordnete Beamtinnen und Beamte werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen.
§ 4
Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz
Den in § 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Befugnisse übertragen, soweit keine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:
- 1.
-
Anrechnung von Zeiten, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) als Dienstzeit gelten, auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG),
- 2.
-
Verlängerung der Probezeit auf bis zu fünf Jahre (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG).
§ 5
Zuständigkeit nach der Urlaubsverordnung
1Den in § 1 genannten Behörden wird für den jeweiligen Dienstbereich die Befugnis übertragen, Sonderurlaub über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu gewähren (§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung). 2§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 6
Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung
Den in § 1 genannten Behörden werden für den jeweiligen Dienstbereich die folgenden Befugnisse übertragen:
- 1.
-
Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung – AzV),
- 2.
-
Verlängerung der Arbeitszeit, wenn der Dienst Bereitschaftszeiten einschließt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AzV),
- 3.
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Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AzV),
- 4.
-
Regelung der Präsenzzeit (§ 7 Abs. 4 Satz 3 AzV),
- 5.
-
Festlegungen bei der festen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 5 AzV),
- 6.
-
Abweichungen bei Schichtdienst und wechselndem Dienst (§ 9 Abs. 1 Satz 4 AzV).
§ 7
Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach den Art. 66 und 67 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen.
(2) Den in § 1 genannten Behörden wird im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG übertragen, soweit das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat generell als erteilt gilt.
§ 8
Zuständigkeiten nach der Jubiläumszuwendungsverordnung
Die Befugnis für die Gewährung oder Versagung der Jubiläumszuwendungen und die Aushändigung der Dankurkunden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung wird für die Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 genannten Behörden übertragen.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
München, den 11. September 2015
Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit und Pflege
Melanie Huml, Staatsministerin