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ZustV-BM
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 24.07.2019
§ 4
Laufbahnrechtliche Zuständigkeiten
Den in § 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit folgende laufbahnrechtliche Befugnisse übertragen:
1.
Absehen von der Probezeit und Anordnung einer Bewährungszeit bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen anderer Dienstherren nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) sowie bei der Wiedereinstellung von früheren Beamten und Beamtinnen nach Art. 10 Abs. 3 LlbG,
2.
Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG,
3.
Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 LlbG,
4.
Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 LlbG,
5.
Kürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG und Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LlbG oder Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,
6.
Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG,
7.
Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG,
8.
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG, Kürzung der erforderlichen Dienstzeit nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LlbG und Kürzung der Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 4 LlbG,
9.
Erstellen einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung (Art. 17a LlbG).