Inhalt
    
    
                
                  § 12
                   Zusage der Umzugskostenvergütung 
                  
                 
                Das Staatsministerium erteilt die Zusage der Umzugskostenvergütung nach Art. 4 des Bayerischen Umzugskostengesetzes für Umzüge aus Anlass einer mit einer Ernennung verbundenen Versetzung oder Abordnung, wenn für die Ernennung des Beamten oder der Beamtin die Staatsregierung zuständig ist.