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ZustV-BM
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 24.07.2019
§ 12
Zusage der Umzugskostenvergütung
Das Staatsministerium erteilt die Zusage der Umzugskostenvergütung nach Art. 4 des Bayerischen Umzugskostengesetzes für Umzüge aus Anlass einer mit einer Ernennung verbundenen Versetzung oder Abordnung, wenn für die Ernennung des Beamten oder der Beamtin die Staatsregierung zuständig ist.