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Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (ZustV-AM) Vom 15. September 2005 (GVBl. S. 494) BayRS 2030-3-8-1-A (§§ 1–13)
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Abschnitt I Beamten-, richter- und besoldungsrechtliche Zuständigkeiten (§§ 1–6)
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Abschnitt II Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes (§ 7)
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Abschnitt III Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten (§§ 8–9)
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Abschnitt IV Beteiligungspflichten (§§ 10–11)
§ 10 Mitteilungspflichten
§ 11 Zustimmungsvorbehalte
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Abschnitt V Besoldungsrechtliche Einstufung von Dienstposten (§ 12)
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Abschnitt VI Schlussbestimmungen (§ 13)
[Schlussformel]
Inhalt
ZustV-AM
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 15.09.2005
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§ 10
Mitteilungspflichten
Dem Staatsministerium sind, soweit sie nicht durch Datenaustausch mitgeteilt werden, alle Entscheidungen nach den §§ 1 bis 6 auf dem Dienstweg in Abdruck zu übermitteln.