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ZustV
Text gilt ab: 01.04.2025
Fassung: 16.06.2015
§ 64b
Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
(1) Zuständige Stelle für den Vollzug der Anerkennungsverfahren nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sind bei schulischen Berufsaus- und Fortbildungsabschlüssen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
1.
das Landesamt für Schule für Berufsabschlüsse im gewerblich-technischen und im kaufmännischen, im sozialpflegerischen und im sozialpädagogischen Bereich,
2.
das Landesamt für Pflege für die Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe.
(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 bleibt für die Entscheidung über Anträge nach Abs. 1 Nr. 2, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingegangen sind, die Regierung von Oberfranken zuständig.