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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 39
Bewachungsverordnung
(1) Für das Verlangen auf Vorzeigen des Ausweises nach § 11 Abs. 3 der Bewachungsverordnung (BewachV) ist neben den Kreisverwaltungsbehörden die Polizei im Sinn des Art. 1 PAG zuständig.
(2) Örtlich zuständig für
1.
die Entgegennahme der Meldungen nach § 9 Abs. 2 BewachV und für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 BewachV ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich die betreffende Person beschäftigt ist,
2.
die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 BewachV sind die Polizeidienststelle, in deren Bereich von der Waffe Gebrauch gemacht wurde, und die Kreisverwaltungsbehörde, bei der die betreffende Person nach § 9 Abs. 2 BewachV gemeldet ist.