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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 38
Schaustellerhaftpflichtverordnung
1Zuständige Behörden im Sinn des § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung sind die Gemeinden. 2Sie sind insoweit auch zuständig für den Vollzug von § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 60d GewO.