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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 36
Transparenzrichtlinie-Gesetz
(1) 1Bei Unternehmen, die ihren Sitz in Bayern haben und an deren Kapital oder Gewinn kommunale Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, werden die in § 5 Abs. 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes (TranspRLG) genannten Angaben im Fall eines Auskunftsverlangens der Europäischen Kommission von derjenigen Behörde erhoben, die die Rechtsaufsicht über die beteiligte kommunale Gebietskörperschaft ausübt, sofern nicht der Bund oder der Freistaat einen mindestens ebenso großen Anteil an dem Unternehmen halten. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration leitet diese Angaben an die nach § 10 TranspRLG zuständige Bundesbehörde weiter.
(2) Bei allen anderen Unternehmen mit Sitz in Bayern erhebt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat diese Angaben und leitet sie an die nach § 10 TranspRLG zuständige Bundesbehörde weiter.