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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 25a
Bayerisches Denkmalschutzgesetz
1Für den Vollzug von Art. 9 Abs. 2 bis 5 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes ist das Landesamt für Denkmalpflege zuständig. 2Die Archäologische Staatssammlung unterstützt das Landesamt für Denkmalpflege bei der Wertermittlung der archäologischen Fundstücke.