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Zuständigkeitsverordnung (ZustV) Vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184) BayRS 2015-1-1-V (§§ 1–100)
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Teil 1 Innere Verwaltung, Verwaltungsgerichtsbarkeit (§§ 1–8d)
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Teil 2 Verkehr (§§ 9–18)
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Teil 3 Justiz (§§ 19–23)
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Teil 4 Unterricht, Kultus, Wissenschaft, Kunst (§§ 24–25a)
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Teil 5 Öffentliches Dienstrecht (§§ 26–32)
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Teil 6 Steuern und Finanzen (§§ 33–36)
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Teil 7 Gewerberecht (§§ 37–41)
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Teil 8 Wirtschaftsrecht (§§ 42–47b)
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Teil 9 Umwelt- und Verbraucherschutzrecht (§§ 48–51j)
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Teil 10 Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (§§ 52–62a)
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Teil 11 Soziales (§§ 63–64c)
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Teil 12 Gesundheit (§§ 65–69c)
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Teil 13 Fachübergreifende Zuständigkeiten; Rechtshilfe (§§ 70–86)
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Teil 14 Ordnungswidrigkeiten (§§ 87–98a)
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Teil 15 Schlussvorschriften (§§ 99–100)
§ 99 Übergangsregelung
§ 100 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
ZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 16.06.2015
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§ 100
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
(2) § 47b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(3) § 64c tritt mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft.