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ZustGVerk
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 28.06.1990
Art. 12
Ermächtigungen
(1) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, in den Fällen der Nrn. 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die für den Vollzug der folgenden Vorschriften zuständigen Stellen zu bestimmen, soweit Bundesrecht nichts anderes vorschreibt:
1.
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr ,
2.
Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr ,
3.
Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie die darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
4.
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ,
5.
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439),
6.
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz ,
7.
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ,
8.
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen ,
9.
Eisenbahn-Signalordnung 1959,
10.
Magnetschwebebahnplanungsgesetz ,
11.
Schienenlärmschutzgesetz .
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Straßenverkehrsbehörde für Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, oder für Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung oder durch Leitlinien markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben, abweichend von Art. 4 Abs. 1 zu bestimmen, wenn es sich um einen längeren Straßenabschnitt außerhalb geschlossener Ortschaften handelt, für den mehrere Straßenverkehrsbehörden zuständig sind.